Sozialgericht Lüneburg
Urt. v. 23.02.2024, Az.: S 38 SO 87/21

Barbetrag; Einrichtungsbegriff; Einrichtungsbegriff nach § 13 Abs. 2 SGB XII; Krankenhaus; Regelbedarfe; stationäre Einrichtung; Angelegenheit nach dem SGB XII

Bibliographie

Gericht
SG Lüneburg
Datum
23.02.2024
Aktenzeichen
S 38 SO 87/21
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2024, 13901
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE::2024:0223.38SO87.21.00

Amtlicher Leitsatz

Krankenhäuser sind keine Einrichtung im Sinne von § 13 Abs. 2 SGB XII. Auch in Krankenhäusern sind die Regelbedarfsleistungen zu erbringen, nicht nur der Barbetrag, der in stationären Einrichtungen erbracht wird.

In dem Rechtsstreit
A.
vertreten durch
B.- Kläger -
Prozessbevollmächtigte:
C. gegen
Stadt Brandenburg an der Havel vertr. d. d. Bürgermeister, vertr. d. d. Rechtsamt der Stadt Brandenburg an der Havel,
Altstädtischer Markt 10, 14770 Brandenburg
- Beklagte -
hat die 38. Kammer des Sozialgerichts Lüneburg ohne mündliche Verhandlung am 23. Februar 2024 durch die Richterin am Sozialgericht D. sowie die ehrenamtlichen Richter E. und F. für Recht erkannt:

Tenor:

Der Bescheid vom 29. April 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 2021 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die teilweise Aufhebung der Regelleistungen für die Zeit vom 8. März 2021 bis Ende April 2021 in Höhe von insgesamt 575,19 €.

Der Kläger steht im laufenden Bezug von Leistungen nach dem SGB XII. Er ist voll erwerbsgemindert und bezog im streitgegenständlichen Zeitraum eine monatliche Rente in Höhe von 211,63 €. Für ihn besteht eine gesetzliche Betreuung. Mittlerweile wohnt er in einer Pflegeeinrichtung.

Zum streitigen Zeitpunkt bewohnte er zunächst noch eine eigene Wohnung.

Mit Bescheid vom 7. September 2020 bewilligte die Beklagte Leistungen für die Zeit bis 30. April 2021. Wegen der Anpassung der Rentenzahlungen änderte sie diesen Bescheid mit Bescheid vom 9. Februar 2021 ab und bewilligte dem Kläger Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII ab März 2021 in Höhe von 645,47 €, von denen auf die Bedarfe für Unterkunft und Heizung gemäß § 42 Abs. 1 SGB XII in Verbindung mit §§ 35, 42 SGB XII 407 € und - nach Abzug des anrechnungsfähigen Einkommens - auf den Grundsicherungsbedarf nach § 42a SGB XII in Verbindung mit § 27a SGB XII 238,47 € entfielen.

Am 23. Februar 2021 stürzte der Kläger und zog sich eine Kopfverletzung zu, die intensivmedizinisch im Krankenhaus behandelt werden musste. Während des Krankenhausaufenthaltes stellte der behandelnde Arzt am 5. März 2021 fest, dass eine geschlossene Unterbringung des Klägers aufgrund von Eigengefährdung notwendig sei. Der rechtliche Betreuer des Klägers beantragte eine entsprechende Unterbringung, die das Amtsgericht mit Beschluss vom 8. März 2021 zunächst bis 22. März 2021 verfügte.

Aufgrund der im Verlauf der Unterbringung ersichtlichen gesundheitlichen Entwicklung konnte der Kläger nach den Feststellungen der Ärzte nicht länger in einer eigenen Wohnung verbleiben. Der rechtliche Betreuer beantragte am 17. März 2021 eine entsprechende Genehmigung des Betreuungsgerichts für die Kündigung der Wohnung. Am 22. März 2021 teilte er dies per E-Mail gegenüber der zuständigen Sachbearbeiterin mit und kündigte an, dass ab dem 24. März ein Umzug in ein Pflegeheim geplant sei. Gleichzeitig beantragte er beim Amtsgericht die Verlängerung der Unterbringung in der geschlossenen psychiatrischen Abteilung bis zum 24. März 2021. Es erging ein entsprechender amtsgerichtlicher Beschluss.

Am 24. März 2021 fand der Umzug in das Pflegeheim statt. Bereits am 25. März 2021 teilte das Pflegeheim dem rechtlichen Betreuer mit, dass man den Kläger dort wegen seiner Versuche, das Pflegeheim zu verlassen sowie seiner Weigerung, die angesichts der Corona-Pandemie aufgestellten Regeln zu befolgen, nicht weiter betreuen könne.

Am gleichen Tag unterrichtete der rechtliche Betreuer per Mail die Beklagte darüber, dass der Umzug ins Pflegeheim fehlgeschlagen und er daher die weitere Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses beim Amtsgericht beantrage. Währenddessen suchte er nach einer geeigneten Pflegeeinrichtung.

Am 26. März 2021 erfolgte ein weiterer amtsgerichtlicher Beschluss über die Unterbringung des Klägers zunächst bis 22. April 2021 wegen Eigengefährdung. Das Amtsgericht verlängerte die Unterbringung für den Zeitraum bis zum 1. Juni 2021 mit Beschluss vom 21. April 2021.

Am 5. Mai 2021 zog der Kläger in die auch heute noch von ihm bewohnte Einrichtung.

Mit Bescheid vom 29. April 2021 hob die Beklagte die mit Bescheid vom 9. Februar 2021 erfolgte Leistungsbewilligung betreffend den Regelsatz für die Monate März und April anteilig nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nummer 2 und 4 Sozialgesetzbuch Zehn (SGB X) auf und forderte den eingangs genannten Betrag nach § 50 SGB X zurück. Sie begründete dies damit, dass sich der Kläger in dieser Zeit in einer stationären Einrichtung befunden habe und ihm daher nur noch der Barbetrag nach § 27b SGB XII zustünde, nicht aber die Regelleistung nach § 28 SGB XII. Der rechtliche Betreuer habe gewusst, dass der Leistungsanspruch entfallen sei. Zudem habe er die Beklagte nicht unverzüglich über die Veränderung in den Verhältnissen informiert.

Die Entscheidung über die Kosten der Unterkunft und Heizung ließ sie von der Leistungsaufhebung unberührt. Hinsichtlich der weiteren Ausführungen wird auf den Bescheid Bezug genommen. Eine Leistungsbewilligung gegenüber den verschiedenen Kliniken, in denen der Kläger während dieser Zeit untergebracht war, erfolgte nach Aktenlage nicht.

Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 2021 als unbegründet zurück. Sie wiederholte ihre Rechtsauffassung, dass sich der Kläger seit dem 8. März 2021 in einer stationären Einrichtung befunden habe und sein Leistungsanspruch auf den Barbetrag abgesunken gewesen sei. Auf die Begründung des Widerspruchsbescheides wird Bezug genommen.

Unter dem 15. November 2021 hat der Kläger Klage erhoben. Er begründet diese vor allem damit, dass es sich bei dem Krankenhaus nicht um eine stationäre Einrichtung im Sinne des SGB XII handele. Ihm sei daher die Regelleistung zu bewilligen und nicht lediglich der Barbetrag, der Bewohnern in stationären Einrichtungen gewährt werde. Auf die ausführliche Klagebegründung wird im Übrigen Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

wie erkannt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte tritt der Klage mit der Begründung entgegen, der Berufsbetreuer des Klägers habe erst mit E-Mail vom 27. April 2021 über den Unterbringungsbeschluss vom 8. März 2021 informiert. Damit sei er seiner Mitteilungspflicht nicht unverzüglich nachgekommen. Nach der Rechtsprechung des BGH zu § 121 Abs. 2 BGB werde ein Zeitraum von zwei Wochen als Obergrenze für unverzügliches Handeln als angemessen erachtet. Er sei seiner Pflicht zur Mitteilung nachteiliger Änderungen vorsätzlich, zumindest grob fahrlässig nicht nachgekommen. Ab dem Zeitpunkt der Unterbringung habe nur noch ein Anspruch auf Leistungen nach § 27b SGB XII bestanden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.

Entscheidungsgründe

Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten dem zugestimmt haben, § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Die zulässige Klage ist begründet. Die Leistungsaufhebung der Beklagten für den Zeitraum vom 8. März bis Ende April 2021 war rechtswidrig. Der Bescheid war daher aufzuheben, die Beträge sind nicht zu erstatten.

Zulässige Klage ist die Anfechtungsklage, § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG. Der Kläger begehrt die Aufhebung des angegriffenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 29. April 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 2021, der die gewährten Leistungen nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X aufhebt.

Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der bereits bewilligten und ausgezahlten Leistungen liegen nicht vor.

Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nummer 2 SGB X sollen Leistungen für die Vergangenheit aufgehoben werden, wenn der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen in den Verhältnissen vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist. Darüber hinaus sollen Leistungen nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nummer 4 SGB X für die Vergangenheit aufgehoben werden, wenn der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.

Hinsichtlich des erstgenannten Aufhebungstatbestands wegen einer nicht oder nicht rechtzeitig erfüllten Mitteilungspflicht erscheint bereits fraglich, ob hiervon angesichts der bereits am 22. März 2021 erfolgten - und nicht erst am 27. April 2021 - Unterrichtung der Beklagten durch den rechtlichen Betreuer gesprochen werden kann.

Dies kann jedoch dahinstehen, weil sich eine Pflicht zur Mitteilung nur bei einer wesentlicher, für den Betroffenen nachteiliger Änderung in den Verhältnissen ergibt, die zu einer nachteiligen Änderung des Leistungsanspruchs führt.

Eine solche wesentliche Änderung in den Verhältnissen ist erst durch den Umzug in das Pflegeheim als stationäre Einrichtung eingetreten. Die Aufenthalte in den psychiatrischen Kliniken hingegen stellen noch keine Änderung in den Verhältnissen dar.

Während seiner Unterbringung im Krankenhaus in der geschlossenen Abteilung hielt sich der Kläger nicht in einer stationären Einrichtung i. S. v. § 13 Abs. 2 SGB XII auf, so dass sein Leistungsanspruch sich nicht nach § 27b SGB XII bemaß. Vielmehr fielen bei dem Kläger angesichts seiner (teilweisen) Hilfebedürftigkeit die Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 35 Abs. 1 SGB XII der von ihm bewohnten Wohnung sowie die Regelbedarfe für den Lebensunterhalt nach § 27a Abs. 1, 2 i.V.m. § 28 SGB XII weiter an, wie sie von der Beklagten ausgehend vom Bewilligungsbescheid vom 9. Februar 2021 erbracht worden waren.

Nach dem Wortlaut von § 13 Abs. 2 SGB XII sind stationäre Einrichtungen nur solche, die der Pflege, der Behandlung oder sonstigen nach diesem Buch zu deckenden Bedarfe oder der Erziehung dienen.

Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil des BSG vom 5. August 2021 - B 4 AS 58/20 R; Urteil des BSG vom 3. September 2020 - B 14 AS 41/19 R, zitiert nach juris) handelt es sich in Ausführung dessen dann um eine stationäre Einrichtung, wenn der Träger die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung und Integration einer hilfebedürftigen Person übernimmt, wenn ihm also nach dem der Maßnahme zu deren Beginn zugrunde gelegten Therapiekonzept bis zu deren Abschluss ein bestimmender Einfluss auf die alltägliche Lebensführung zukommt (amtlicher Leitsatz des Urteils vom 3. September 2020 - B 14 AS 41/19 R, zitiert nach juris).

Bezogen auf den sozialhilferechtlichen Einrichtungsbegriff nach § 13 SGB XII kommt es damit als entscheidendes Merkmal auf die Gesamtverantwortung des Einrichtungsträger für die tägliche Lebensführung das Betroffenen an (a. a. O., Rz. 15). Der Einrichtungsträger trägt die Gesamtverantwortung dann, wenn er die Verantwortung für die gesamte Betreuung des Leistungsberechtigten trägt und nicht nur einzelne Therapiemaßnahmen erbringt (a. a. O., Rz. 18). Damit müssen seitens des Personals Elemente der begleitenden Kontrolle und Beobachtung mitsamt der erforderlichen Ausstattung vorhanden sein (a. a. O., Rz. 19). Merkmale einer stationären Einrichtung in diesem Sinne sind umfassende Therapieziele, die von der Sozialbetreuung über die Soziotherapie und Psychotherapie bis hin zur Arbeitstherapie und beruflichen Orientierung reichen können. Ein breites Spektrum intensiver Unterstützung sowie wöchentliche Gespräche über Entwicklungsfortschritte mit eingehenden Beobachtungen durch das Einrichtungspersonal sind typische Merkmale einer stationären Einrichtung (a. a. O., Rz. 24).

Für dieses Verständnis spricht neben dem Umstand, dass ein - hier nicht betroffener - Systemwechsel zwischen dem System der Grundsicherung für Arbeitssuchende und dem System der Grundsicherung bei Erwerbsminderung und im Alter bei kurzzeitigen Krankenhausaufenthalten vermieden wird (a. a. O., Rz. 20), auch, dass ein ebensolcher Systemwechsel innerhalb des SGB XII zwischen den ambulant zu erbringenden Leistungen einerseits und den stationären Leistungen andererseits abgewendet wird.

Gemessen an diesen Vorgaben handelte es sich vorliegend nicht um eine stationäre Einrichtung im Sinne des SGB XII. Im Vordergrund der Behandlung des Klägers stand die akute, durch den Sturz auf den Kopf ausgelöste oder hierdurch nach außen sichtbar gewordene Krise des Klägers. Erst im Rahmen der Akutbehandlung kam der behandelnde Arzt zu dem Ergebnis, dass der Kläger nicht mehr über ausreichend Fähigkeiten verfügte, selbstständig und allein zu wohnen, was sich aus dem Arztbrief vom 5. März 2021 ergibt. Auch im weiteren Verlauf war die Versorgung des Klägers auf die Akutbehandlung der Situation gerichtet, während derer der rechtliche Betreuer auf der Suche nach einer geeigneten Pflegeeinrichtung war. Grund für die Aufnahme in die psychiatrische Abteilung war der Unterbringungsbeschluss wegen Eigengefährdung. Die Behandlung dort diente weder der Integration des Klägers noch trug das Krankenhaus die Gesamtverantwortung für dessen tägliche Lebensführung. Erst mit dem erfolgreichen Umzug in die stationäre Pflegeeinrichtung am 5. Mai 2021 erfolgte eine Aufnahme in eine stationäre Einrichtung im Sinne des SGB XII.

Angesichts obiger Darstellungen verbietet sich eine pauschale Einordnung eines Krankenhauses als "stationäre Einrichtung", da es entscheidend auf den Grund des Aufenthaltes und die Gesamtverantwortung des Trägers für die tägliche Lebensführung und Integration der hilfebedürftigen Person ankommt. Der teilweise vertretenen pauschalen Einordnung von Krankenhäusern als stationäre Einrichtung kann daher nicht gefolgt werden (so aber BeckOK SozR/Groth, 71. Ed. 1.9.2023, SGB XII § 13 Rn. 14 oder Grube/Wahrendorf/Flint/Deckers, 8. Aufl. 2024, SGB XII § 13 Rn. 28; Luthe in: Hauck/Noftz SGB XII, 2. Ergänzungslieferung 2024, § 13 SGB 12, Rz, 53).

Die Entscheidung steht nicht entgegen, dass während des Krankenhausaufenthaltes eine tatsächliche Bedarfsdeckung hinsichtlich einzelner Bedarfe wie zum Beispiel Verpflegung erfolgt ist. Im Rahmen seiner Leistungsbewilligung wäre der Beklagte lediglich berechtigt gewesen, den Regelsatz gemäß § 27a Abs. 4 SGB XII abweichend festzusetzen, was er jedoch nicht getan hat und angesichts der anfangs nur für weniger als einen Monat befristeten Unterbringungsbeschlüsse nicht möglich gewesen wäre.

Auch § 7 Abs. 4 Satz 3 Nummer 1 SGB II gebietet keine andere Bewertung des Sachverhalts. Denn Sinn und Zweck der Norm ist es, kurzzeitige Wechsel zwischen den Leistungssystemen des SGB II und SGB XII zu verhindern. Dementsprechend ordnet der Gesetzgeber hier an, dass bei Unterbringungen in einem Krankenhaus von einer prognostischen Dauer von weniger als sechs Monaten weiter Leistungen nach dem SGB II zu erbringen sind. Aus dieser Regelung, die eine Rückausnahme von den Ausschlusstatbeständen im SGB II enthält, kann nicht auf den allgemeinen stationären Einrichtungsbegriff geschlossen werden. Vielmehr ist auch bei Auslegung von § 7 Abs. 4 SGB II auf den sozialhilferechtlichen Einrichtungsbegriff des Paragraphen 13 SGB XII zurückzugreifen (Urteil des BSG vom 3. September 2020 - B 14 AS 41/19 R, Rz. 15). Darüber hinaus ergibt sich aus einer wertenden Betrachtung von § 7 Abs. 4 Satz 3 Nummer 1 SGB II, dass der Gesetzgeber grundsätzlich bei kurzzeitigen Krankenhausaufenthalten von einem vollen Anspruch auf den Regelsatz und die Kosten der Unterkunft und Heizung ausgehen wollte. Erst bei einer Verfestigung der Situation bei einer Dauer von sechs Monaten und mehr kommen ein Systemwechsel oder ggfs. ein Wechsel in das System der stationären Leistungen in Betracht, wobei dann erneut zu prüfen wäre, ob es sich bei dem Krankenhaus um eine stationäre Einrichtung i. S. v. § 13 SGB XII handelt.

Schlussendlich war die Entscheidung der Beklagten auch deswegen rechtswidrig, weil sie in sich widersprüchlich war. Denn weder wurden dem Kläger Leistungen andere Leistungen nach dem SGB XII bewilligt, die bei Unterbringungen in stationären Einrichtungen regelmäßig anfallen, noch wurden dem Krankenhaus Kosten der Unterkunft oder die erbrachten Kosten des notwendigen Lebensunterhaltes erstattet, wie es § 27b Abs. 1 SGB XII angeordnet. Vielmehr ließ die Beklagte die bewilligten Kosten der Unterkunft und Heizung unangetastet. Eine Bewertung ein und desselben Sachverhalts gleichzeitig als ambulant (betreffend die Kosten der Unterkunft und Heizung) und stationär (betreffend die Kosten des notwendigen Lebensunterhalts) ist denklogisch ausgeschlossen.

Neben dem Aufhebungsbescheid war damit auch der nach § 50 SGB X ergangene Erstattungsbescheid rechtswidrig und aufzuheben.

Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus §§ 193,183 Sozialgerichtsgesetz.