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§ 6 GaVO - Tragende oder aussteifende Wände, Decken, Dächer

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen (Garagenverordnung- GaVO)
Amtliche Abkürzung
GaVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072021200000

(1) Tragende oder aussteifende Wände von Garagen sowie Decken über und unter Garagen und zwischen Garagengeschossen müssen feuerbeständig sein.

(2) Liegen Einstellplätze nicht mehr als 22 m über der Geländeoberfläche, so brauchen Wände und Decken nach Absatz 1

  1. 1.
    bei oberirdischen Mittel- und Großgaragen nur feuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen zu sein, wenn sich aus den §§ 5 und 10 DVNBauO keine weiter gehenden Anforderungen ergeben,
  2. 2.
    bei offenen Mittel- und Großgaragen in Gebäuden, die allein der Garagennutzung dienen, nur aus nichtbrennbaren Baustoffen zu bestehen.

(3) Wände und Decken nach Absatz 1 brauchen nur feuerhemmend zu sein oder aus nichtbrennbaren Baustoffen zu bestehen

  1. 1.
    bei eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen, auch mit Dacheinstellplätzen, wenn das Gebäude allein der Garagennutzung dient,
  2. 2.
    bei Kleingaragen, wenn sich aus den §§ 5 und 10 DVNBauO keine weiter gehenden Anforderungen ergeben.

(4) Die Absätze 1 und 3 Nr. 2 gelten nicht für Kleingaragen, wenn

  1. 1.
    die Gebäude allein der Garagennutzung dienen,
  2. 2.
    die Kleingaragen in Gebäuden liegen, an deren tragende oder aussteifende Wände und Decken keine Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes gestellt werden, oder
  3. 3.
    die Garagen offene Kleingaragen sind.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 bleiben Abstellräume mit insgesamt nicht mehr als 20 m2 Grundfläche unberücksichtigt.

(5) Für befahrbare Dächer von Garagen gelten die Anforderungen an Decken.

(6) Untere Verkleidungen und Dämmschichten von Decken und Dächern über Garagen müssen bei Großgaragen aus nichtbrennbaren Baustoffen, bei Mittelgaragen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen. Sie dürfen bei Großgaragen auch aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen mit überwiegend nichtbrennbaren Bestandteilen bestehen, wenn sie unmittelbar unter der Decke oder dem Dach angebracht sind.

(7) § 11 DVNBauO bleibt unberührt.