Verwaltungsgericht Osnabrück
Beschl. v. 28.11.2002, Az.: 2 B 46/02
Abstimmungsgebot; ausländische Gemeinde; Grenznähe; Natur- und Landschaftsschutz; Planungshoheit; subjektives Recht; Umweltverträglichkeitsprüfung ; Windpark
Bibliographie
- Gericht
- VG Osnabrück
- Datum
- 28.11.2002
- Aktenzeichen
- 2 B 46/02
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2002, 41922
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- Art 28 Abs 2 GG
- § 2 Abs 2 BBauG
- § 4a BBauG
- § 8 UVPG
- § 16 Abs 4 BImSchG
- § 80 Abs 5 VwGO
- § 80a Abs 3 VwGO
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Die Verfahrensvorschriften des UVPG und des BImSchG vermitteln einer (ausländischen) Gemeinde keine verfahrensrechtlich geschützte Rechtsposition.
2. Der Einwand, ein Windpark beeinträchtige die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes, verleiht einer (ausländischen) Gemeinde kein "wehrfähiges Recht" im Sinne eines subjektiven Abwehranspruchs gegen ein solches Vorhaben.
3. Art. 28 Abs. 2 GG und § 2 Abs. 2 BauGB schützen allein die Planungshoheit einer deutschen Gemeinde; ausländische Gemeinden sind an der Bauleitplanung einer deutschen Gemeinde lediglich nach Maßgabe des § 4a BauGB zu beteiligen.
Gründe
I. Die Antragstellerin, eine niederländische Gemeinde, wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Genehmigung zur Errichtung eines Windparks mit insgesamt 13 Windenergieanlagen im Gebiet der Gemeinde X. Das Gemeindegebiet der Antragstellerin reicht bis an die in diesem Bereich verlaufende deutsch-niederländische Staatsgrenze heran, wobei die geschlossen bebaute Ortslage von G. in einer Entfernung von rd. 6,5 km zur Grenze beginnt. In dem dazwischenliegenden Bereich befinden sich - zum Teil in einer Entfernung von lediglich 200 bis 300 m zur Grenze - einige Wohngebäude sowie die ca. 1 bis 1,2 km von der Grenze entfernte historische Festung F.; weiter südlich liegt - in einer Entfernung von rd. 1,8 km zur Grenze - der Ortsteil O.
Mit Bescheiden vom ...... 1999 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen - nachdem diese im Genehmigungsverfahren u.a. ein Lärmschutzgutachten und eine Berechnung der Schattenwurfdauer des Ingenieurbüros I. vorgelegt hatte - 13 separate Baugenehmigungen für die Errichtung von 13 Windenergieanlagen des Typs NEG Micon NM 1500/64 mit (jeweils) einer Leistung von 1,5 MW, einer Nabenhöhe von 80 m und einem Rotorradius von 32 m auf einer nordwestlich der Gemeinde X. gelegenen Außenbereichsfläche (sog. „Windpark X.“). Die für die Realisierung dieses Windparks vorgesehene Fläche ist in der ...... Änderung des Flächennutzungsplans der Samtgemeinde Y. als „Sonderbaufläche Windenergiepark“ dargestellt; diese Änderung des Flächennutzungsplans wurde von der Bezirksregierung Weser-Ems mit Verfügung vom ..... 1998 genehmigt. Von der Genehmigung ausgenommen wurde ein zwischen dieser Fläche und der Grenze zu den Niederlanden gelegener, ca. 375 m breiter Streifen, der in der genannten Änderung des Flächennutzungsplans zunächst ebenfalls als Sonderbaufläche vorgesehen war und innerhalb dessen die Beigeladene bzw. deren Rechtsvorgängerin die Errichtung von drei weiteren Windenergieanlagen geplant hatte. Im Hinblick darauf lehnte der Antragsgegner die auf diese drei Windenergieanlagen bezogenen Bauanträge mit Bescheid vom ..... ab; über die hiergegen von der Beigeladenen nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage (2 A .... ) ist noch nicht entschieden. Die geringsten Entfernungen zwischen dem genehmigten Windpark und dem Gebiet der Antragstellerin belaufen sich (bezogen auf die jeweils nächstgelegene Windenergieanlage) auf ca. 7,5 km zur bebauten Ortslage von G., ca. 2,5 km zur Festung F., ca. 4,5 km zum südwestlich gelegenen Ortsteil O. und ca. 1,2 bis 2,5 km zu den nächstgelegenen Wohnhäusern auf niederländischem Staatsgebiet.
Die unter dem ..... 1999 erteilten Baugenehmigungen wurden von der Beigeladenen in der Folgezeit tatsächlich nicht ausgenutzt. Statt dessen zeigte die Beigeladene dem Antragsgegner - unter Beifügung entsprechender Nachtragsunterlagen (u.a. einer zusätzlichen bzw. ergänzenden schalltechnischen Stellungnahme und Schattenwurfprognose des I.) - an, dass sie beabsichtige, auf der eingangs erwähnten Fläche anstelle der ursprünglich genehmigten Anlagen nunmehr 13 Windenergieanlagen des Typs ENERCON E-66/18.70 mit einer Leistung von 1,8 MW, einer Nabenhöhe von 80 m und einem Rotorradius von 35 m zu errichten und beantragte anschließend die Erteilung einer entsprechenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Diesem Antrag entsprach der Antragsgegner mit Bescheid vom ..... 2002, nachdem er zuvor eine Vorprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchgeführt und dabei festgestellt hatte, dass für das beantragte Vorhaben die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich sei. Nachdem mehrere Drittwidersprüche gegen diese Genehmigung eingegangen waren, ordnete er am ..... 2002 auf Antrag der Beigeladenen außerdem nachträglich die sofortige Vollziehung der Genehmigung an.
Auch die Antragstellerin, die sich bereits gegen die zuvor erteilten Baugenehmigungen gewandt hatte, hat gegen die Genehmigung vom ..... 2002 Widerspruch erhoben und anschließend um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Sie macht geltend, dass die angefochtene Genehmigung bereits in verfahrensrechtlicher Hinsicht (mehrfach) fehlerhaft sei. So sei zunächst die im vorliegenden Fall erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt worden, was nicht zuletzt daran liege, dass der Antragsgegner im Rahmen der Vorprüfung entscheidungserhebliche Sachverhalte - wie z.B. die Existenz weiterer Windenergieanlagen bzw. Windparks in der näheren Umgebung und die damit für ihr Gemeindegebiet verbundenen Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf etc. - nicht berücksichtigt und seine diesbezügliche Entscheidung daher auf der Grundlage einer unvollständigen Bestandsaufnahme getroffen habe. Da sich die im Jahre 1999 erteilten Baugenehmigungen auf einen anderen als den nunmehr genehmigten Anlagentyp bezogen hätten, hätte außerdem anstelle einer bloßen Überleitungsanzeige ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren durchgeführt werden müssen, im Rahmen dessen sie zu beteiligen gewesen wäre, um ihre Einwände gegen den geplanten Windpark geltend machen zu können. Im Übrigen reiche es auch nicht aus, dass die für die Realisierung des Windparks vorgesehene Fläche im Flächennutzungsplan der Samtgemeinde Y. als Sonderbaufläche für Windenergieanlagen ausgewiesen sei; insoweit wäre vielmehr die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich gewesen, um die betroffenen öffentlichen Belange angemessen zu berücksichtigen. Des Weiteren hätte es einer eigenständigen Entscheidung über die naturschutzfachliche Zulässigkeit des Vorhabens bedurft, an der es ebenfalls fehle. Bereits durch diese verfahrensrechtlichen Fehler werde sie in ihren eigenen Rechten verletzt; eine derartige Rechtsverletzung folge insbesondere aber auch daraus, dass durch das genehmigte Vorhaben in ihre Planungshoheit eingegriffen werde. Der gesamte unbebaute Bereich ihres Gemeindegebietes bis zur deutsch-niederländischen Grenze sei als Vogelschutz- und FFH-Gebiet ausgewiesen und deshalb sowohl durch verschiedene internationale Konventionen als auch durch nationale Bestimmungen bzw. Ortssatzungen, wonach in diesem Bereich u.a. Lärmgrenzwerte von 40 dB(A) tagsüber und 30 dB(A) nachts einzuhalten seien, geschützt. Diesem Schutzzweck laufe die erteilte Genehmigung unmittelbar zuwider, weil zwischenzeitlich wissenschaftlich erwiesen sei, dass Wildgänse, Singschwäne und Kraniche, für die diese Schutzzone u.a. eingerichtet worden sei, Windenergieanlagen in weitem Umkreis nicht tolerierten. Darüber hinaus habe sie im Ortsteil O. in unmittelbarer Grenznähe ein reines Wohngebiet ausgewiesen, das besonderen Schutz gegenüber Lärmbeeinträchtigungen beanspruchen könne; dasselbe gelte für einen von ihr im Bereich F. errichteten Campingplatz. Die nach niederländischem Recht geltenden Lärmgrenzwerte könnten in diesem Bereich - ebenso wie in weiten Teilen ihres übrigen Gemeindegebietes, insbesondere etwa an den im Grenzbereich am H. - Weg gelegenen Wohngrundstücken - jedoch offensichtlich nicht eingehalten werden, so dass die von ihr insoweit eingeleiteten Planungen torpediert würden bzw. nicht weiter realisiert werden könnten. Insoweit seien schon die von der Beigeladenen im Laufe des Genehmigungsverfahrens vorgelegten Lärmschutzgutachten nicht brauchbar, weil sie - neben anderen inhaltlichen Schwächen - weder die Vorbelastung durch andere in der Nachbarschaft vorhandene Windenergieanlagen noch die konkreten Auswirkungen des nunmehr genehmigten Windparks auf ihr eigenes Gemeindegebiet berücksichtigt hätten. Demgegenüber ergebe sich aus verschiedenen von der Universität U. durchgeführten Messungen, dass die im vorliegenden Fall genehmigten Anlagen unter bestimmten Witterungsbedingungen noch in Entfernungen von mehr als 2.000 m einen Pegel von 45 dB(A) und im Übrigen - statt des in den Antragsunterlagen genannten Wertes von 103 dB(A) - einen maximalen Schallleistungspegel von 105,7 bis 107,1 dB(A) erzeugten. Der genehmigte Windpark führe außerdem dazu, dass ihr Gemeindegebiet in weiten Bereichen und in erheblichem zeitlichen Umfang durch die rotierenden Schlagschatten der Anlagen beeinträchtigt und damit sowohl die dort lebende Bevölkerung in unzumutbarer Weise belästigt als auch die in Teilbereichen ausgewiesene Schutzzone für Rast- und Gastvögel entwertet werde. Die dadurch bedingten optischen Beeinträchtigungen ihres Gemeindegebietes stellten sich im Ergebnis als rücksichtslos dar, zumal in einer im Jahre 1976 getroffenen und im Jahre 1979 ergänzten Vereinbarung zwischen dem Königreich der Niederlande und der Bundesrepublik Deutschland vorgesehen sei, dass die Errichtung von Windenergieanlagen im grenznahen Bereich in Abstimmung mit den zuständigen niederländischen Behörden zu erfolgen habe. Dies gelte insbesondere auch für die unmittelbar nordwestlich des genehmigten Windparks gelegene Festung F., die als Denkmal bzw. als historisch bedeutsame und das Landschaftsbild prägende Anlage geschützt sei; angesichts dessen sei es im weiten Umkreis verboten, höhere Gebäude zu errichten, um den optischen Schutzraum dieser Anlage nicht zu zerstören.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung des Antragsgegners vom ... 2002 wiederherzustellen.
Der Antragsgegner und die Beigeladene beantragen jeweils,
den Antrag abzulehnen.
Sie machen - im Wesentlichen übereinstimmend und unter Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Antragstellerin - geltend, dass die angefochtene Genehmigung rechtmäßig sei und die Antragstellerin jedenfalls nicht in ihren eigenen Rechten verletze, weil die insoweit im Einzelnen erhobenen Einwände teilweise schon der Sache nach nicht zuträfen und sich im Übrigen weitestgehend allein auf bestimmte öffentliche Belange bezögen, deren Einhaltung die Antragstellerin nicht verlangen könne.
II. Der Antrag hat keinen Erfolg.
Nach § 80a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruch gegen einen an einen Dritten ergangenen, diesen begünstigenden Verwaltungsakt, dessen sofortige Vollziehung die Behörde - wie hier - angeordnet hat, ganz oder teilweise wiederherstellen. Bei dieser Entscheidung bedarf es insbesondere einer Abwägung zwischen dem Interesse des Genehmigungsempfängers an der sofortigen Ausnutzbarkeit der erteilten Genehmigung und dem Interesse des davon betroffenen Antragstellers (Nachbarn) an einer vorläufigen Stilllegung des Vorhabens bzw. Nutzungseinstellung bis zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Genehmigung im Hauptsacheverfahren, bei der auch die bereits überschaubaren Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen sind. Bei der hier gegebenen Anfechtung einer Genehmigung durch Dritte kommt entscheidend hinzu, dass diese nur dann Erfolg haben kann, wenn die Genehmigung - ungeachtet ihrer Rechtmäßigkeit in objektiver Hinsicht - unter Verletzung drittschützender Rechtsnormen erteilt worden ist (vgl. BVerwG, U. v. 06.10.1989 - 4 C 14.87 -, NJW 1990, 1192). Diese Interessenabwägung fällt hier zulasten der Antragstellerin aus, weil bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht erkennbar ist, dass sie durch die der Beigeladenen am .... 2002 erteilte Genehmigung in ihren eigenen Rechten (§§ 42 Abs. 2, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verletzt wird.
Soweit es die von ihr in verfahrensrechtlicher Hinsicht erhobenen Einwände betrifft, kann sie sich zunächst nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Antragsgegner im vorliegenden Verfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung hätte durchführen und sie insoweit gemäß § 8 UVPG beteiligen müssen. Denn allein die objektiv-rechtlich (ggf.) bestehende Verpflichtung, eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe des UVPG durchzuführen, begründet für einen davon ggf. betroffenen Dritten regelmäßig keine verfahrensrechtlich geschützte und ggf. durchsetzbare Rechtsposition dahingehend, dass diese Vorschriften im konkreten Einzelfall beachtet werden bzw. eine Umweltverträglichkeitsprüfung überhaupt durchgeführt wird; etwas anderes gilt nur dann, wenn sich der gerügte Verfahrensfehler gleichzeitig auch auf die materiell-rechtliche Position des Betroffenen auswirkt, d.h. wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den (behaupteten) Verstoß gegen die Vorschriften des UVPG die Entscheidung in der Sache anders (nämlich für den Betroffenen günstiger) ausgefallen wäre (vgl. u.a. BVerwG, U. v. 08.06.1995 - 4 C 4.94 -, NVwZ 1996, 381; U. v. 25.01.1996 - 4 C 5.95 -, NVwZ 1996, 788, jew. m.w.N.). Letzteres ist hier jedoch nicht der Fall, weil - worauf weiter unten noch einzugehen sein wird - eine Verletzung materieller Rechtspositionen der Antragstellerin durch das genehmigte Vorhaben nicht erkennbar ist; angesichts dessen bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob - was der Antragsgegner und die Beigeladene bestreiten - im vorliegenden Verfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung objektiv überhaupt erforderlich war. Entsprechendes gilt für den weiteren Einwand der Antragstellerin, im vorliegenden Fall hätte ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren durchgeführt werden müssen, im Rahmen dessen sie ebenfalls zu beteiligen gewesen wäre. Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die angefochtene Genehmigung auf der Grundlage der §§ 15 Abs. 1, 16 Abs. 4 BImSchG, d.h. im vereinfachten Verfahren erteilt worden ist; in einem solchen Verfahren aber ist eine Öffentlichkeitsbeteiligung gerade nicht durchzuführen (§ 16 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 19 Abs. 2 BImSchG). Selbst wenn diese Verfahrensweise jedoch - wie die Antragstellerin behauptet - fehlerhaft gewesen sein sollte, ergäbe sich daraus keine andere rechtliche Beurteilung. Denn auch in diesem Fall hätte die Antragstellerin keinen Anspruch darauf (gehabt), dass ein Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz tatsächlich durchgeführt wird, weil die diesbezüglichen Verfahrensvorschriften einem Dritten ebenfalls keine verfahrensrechtlich geschützte Position vermitteln (vgl. BVerwG, U. v. 05.10.1990 - 7 C 55 u. 56.89 -, BVerwGE 85, 368). Ebenso wenig kann die Antragstellerin mit Erfolg geltend machen, für die Errichtung der streitigen Windenergieanlagen bzw. die Realisierung des „Windparks X.“ sei - über die entsprechenden Darstellungen in der ... Änderung des Flächennutzungsplans der Samtgemeinde Y. hinaus - die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich gewesen; dies ergibt sich bereits aus § 2 Abs. 3 BauGB, wonach auf die Aufstellung von Bauleitplänen kein Anspruch besteht. Etwas anderes lässt sich auch nicht aus der von ihr zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 13.12.2001 - 4 C 3.01 -, DVBl. 2002, 706) herleiten, da sich diese Entscheidung allein mit der objektiven Genehmigungsfähigkeit des dort zu beurteilenden Vorhabens befasst; insoweit übersieht die Antragstellerin - wie auch in anderen Teilen ihrer Argumentation -, dass nicht jede der von ihr angesprochenen, in einem Genehmigungsverfahren von der Behörde (ggf.) zu beachtenden Vorschriften gleichzeitig auch drittschützenden Charakter hat.
Auch die von der Antragstellerin in der Sache erhobenen Einwände lassen eine Verletzung in eigenen Rechten nicht erkennen. Soweit sie zunächst geltend macht, die angefochtene Genehmigung widerspreche den Bestimmungen des Natur-, Landschafts- und Vogelschutzes, beeinträchtige das Orts- und Landschaftsbild und sei im Übrigen ohne eine vorherige Entscheidung über die naturschutzfachliche Zulässigkeit des Vorhabens erteilt worden, folgt dies - wie der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin bereits aus dem Beschluss der Kammer vom 16.03.2001 (2 B 82/00) in einem vergleichbaren, von einer anderen niederländischen Gemeinde anhängig gemachten Verfahren bekannt ist - schon daraus, dass es sich dabei zwar um allgemeine „öffentliche Belange“, die objektiv-rechtlich bei der Genehmigung eines Vorhabens grundsätzlich zu berücksichtigen sind, nicht aber gleichzeitig auch um „wehrfähige Rechte“ der Gemeinde selbst handelt, die dieser - etwa im Rahmen ihrer Planungshoheit oder sozusagen „stellvertretend“ für die Interessen der Allgemeinheit - einen entsprechenden (subjektiven) Abwehranspruch gegen ein bestimmtes Vorhaben vermitteln (vgl. BVerwG, U. v. 15.12.1989 - 4 C 36.86 -, DVBl. 1990, 427; U. v. 21.03.1996 - 4 C 26.94 -, NVwZ 1997, 169). Demgemäß ist der gesamte (umfangreiche) Vortrag der Antragstellerin dazu, dass das genehmigte Vorhaben zu erheblichen Störungen für die in ihrem Gemeindegebiet vorhandene Flora und Fauna, insbesondere für die in diesem Bereich (vorübergehend) lebenden Wildgänse und sonstigen Vogelarten sowie zu erheblichen optischen Beeinträchtigungen für ihr Gemeindegebiet (insbesondere für die dort gelegene Festung F.) führe, von vornherein nicht geeignet, eine subjektive Rechtsbetroffenheit darzutun; ob die insoweit im Einzelnen erhobenen Einwände der Sache nach berechtigt sind - was vom Antragsgegner und von der Beigeladenen ohnehin bestritten wird -, ist daher für die hier zu treffende Entscheidung rechtlich unerheblich. Dasselbe gilt, soweit die Antragstellerin - u.a. unter Hinweis auf die in den Niederlanden geltenden Lärmschutzbestimmungen - eine unzumutbare Belästigung der in ihrem Gemeindegebiet lebenden Bevölkerung durch Lärm- und Schattenwurf geltend macht; auch dies stellt keine Beeinträchtigung eigener Rechte der Antragstellerin, sondern allenfalls solcher der davon konkret betroffenen Personen dar, die ggf. selbst mit entsprechenden Rechtsbehelfen gegen das genehmigte Vorhaben vorgehen müssen.
Ebenfalls unbegründet ist der weitere Einwand der Antragstellerin, sie werde durch das genehmigte Vorhaben (bzw. durch die insoweit zugrunde liegende Bauleitplanung der Samtgemeinde Y.) in ihrer Planungshoheit verletzt. Die - nach deutschem Recht - aus Art. 28 Abs. 2 GG (i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) abgeleitete und aufgrund der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG auch im Rahmen eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zu beachtende Planungshoheit beinhaltet das Recht der Gemeinde, unter Beachtung der allgemein geltenden Gesetze, ansonsten aber ohne durchgängige und strikte Bindung an staatliche Vorgaben aufgrund eines eigenen Gestaltungs- und Entscheidungsspielraums über die Bebauung bzw. Besiedelung ihres Gemeindegebiets oder über die sonstige Bodennutzung zu entscheiden. Dieses Recht kann beispielsweise dadurch beeinträchtigt werden, dass sich eine bestimmte Planung bzw. ein bestimmtes Vorhaben nachhaltig störend auf eine von der betroffenen Gemeinde selbst bereits eingeleitete und hinreichend konkretisierte Planung auswirkt oder dass durch eine bestimmte überörtliche Planung wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer künftigen Planung durch die betroffene Gemeinde selbst entzogen werden, wobei allerdings das (etwaige) allgemeine Interesse der Gemeinde, bestimmte Teile ihres Gemeindegebiets auf Dauer freizuhalten bzw. für eigene künftige Planungen offen zu halten, für sich genommen durch die Planungshoheit nicht geschützt ist (vgl. u.a. BVerwG, U. v. 15.12.1989, aaO; B. v. 26.02.1990 - 4 B 31.90 -, NVwZ 1990, 657). Entsprechendes gilt, wenn eine Nachbargemeinde ihre eigene Bauleitplanung entgegen dem in § 2 Abs. 2 BauGB normierten interkommunalen Abstimmungsgebot nicht auf die Bauleitplanung der betroffenen Gemeinde abstimmt, d.h. auf deren Planungsabsichten bzw. sonstigen schutzwürdigen Interessen nicht in der gebotenen Weise Rücksicht nimmt (vgl. BVerwG, aaO). Insoweit kann dahinstehen, ob die im vorliegenden Verfahren von der Antragstellerin im Einzelnen vorgebrachten Argumente (bei isolierter Betrachtung) geeignet wären, einen Eingriff in ihre Planungshoheit im oben umschriebenen Sinne darzutun, weil sie sich darauf schon aus einem anderen Grund nicht mit Erfolg berufen kann. Insoweit hat die Kammer in ihrem bereits erwähnten, der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin bekannten Beschluss vom 16.03.2001 (2 B 82/00) - ohne dass dies in dem nachfolgenden Verfahren auf Zulassung der Beschwerde beanstandet worden wäre (vgl. Nds. OVG, B. v. 26.04.2001 - 1 MA 1323/01 - ) - u.a. Folgendes ausgeführt:
„... die gemeindliche Planungshoheit im oben umschriebenen Sinne betrifft - was im Hinblick darauf, dass die Bundesrepublik Deutschland zur Ausübung hoheitlicher Befugnisse auf fremdem Staatsgebiet nicht befugt ist, an sich auf der Hand liegt - allein das Verhältnis zwischen deutschen Gemeinden und dem deutschen Staat. Angesichts dessen können die daraus resultierenden Rechte, insbesondere der Schutz der Gemeinden vor bestimmter staatlicher Reglementierung, auch nur deutschen Gemeinden zustehen, während die Planungshoheit ausländischer Gemeinden durch Art. 28 Abs. 2 GG von vornherein nicht geschützt ist. Dasselbe gilt für das Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB, das ebenfalls nur benachbarte deutsche Gemeinden zur Abstimmung ihrer Bauleitplanung im Sinne gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet; auch dies ergibt sich schon daraus, dass ausländische Gemeinden ihrerseits keine hoheitlichen Aufgaben auf deutschem Gebiet wahrnehmen dürfen und deshalb durch eine Bauleitplanung einer deutschen Gemeinde nicht in ihrem Aufgabenbereich berührt werden ... Für die „Beteiligung“ einer ausländischen Gemeinde an der Bauleitplanung einer deutschen Gemeinde gilt vielmehr allein § 4 a BauGB, wonach Erstere bei Bauleitplänen, die erhebliche Auswirkungen auf den Nachbarstaat haben können, nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu unterrichten (Abs. 1) bzw. ggf. Konsultationen nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit durchzuführen sind (Abs. 2). Diesen Anforderungen ist hier jedoch - unterstellt, dass die „Grundsätze der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit“ im Verhältnis zwischen der Antragstellerin und der Gemeinde ... überhaupt gewahrt sind (ansonsten würde nicht einmal eine entsprechende Unterrichtungs- bzw. Konsultationspflicht bestehen) - offenbar genügt worden, weil die Antragstellerin nach ihren eigenen Angaben über die von der Gemeinde ... beabsichtigte ... Änderung ihres Flächennutzungsplans informiert worden ist und in diesem Zusammenhang auch Gelegenheit hatte, ihre Einwände gegen den insoweit geplanten Vorrangstandort für Windenergieanlagen vorzutragen. Mehr als dies - bzw. eine „Einbeziehung“ der insoweit vorgebrachten Argumente in die anschließend ... vorzunehmende Abwägung - kann/ konnte die Antragstellerin im Rahmen des § 4 a BauGB jedoch nicht verlangen; insbesondere vermittelt ihr das in dieser Vorschrift geregelte Unterrichtungs- bzw. Konsultationsverfahren - anders als das für benachbarte deutsche Gemeinden geltende Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB - keinen Anspruch darauf, dass die Gemeinde ... ihre Bauleitplanung - im Sinne einer ins Einzelne gehenden materiellen Abwägung - auf die von ihr vorgebrachten Wünsche und Vorstellungen abstimmt oder dass sich insoweit das (möglicherweise) strengere niederländische Recht im Ergebnis sogar (zwingend) durchsetzt ...“.
Daran ist für das vorliegende Verfahren uneingeschränkt festzuhalten, zumal die zwischenzeitlich aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27.07.2001 (BGBl. I S. 1950) erfolgte Neufassung des § 4a BauGB insoweit nicht zu grundlegenden Änderungen - insbesondere nicht in dem Sinne, dass sich die planerischen Vorstellungen der Antragstellerin gegenüber den gegenläufigen Planungen einer deutschen Gemeinde zwingend durchsetzen ließen - geführt hat. Im Übrigen ist die Antragstellerin nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beigeladenen auch tatsächlich bereits frühzeitig über die Ausweisung einer entsprechenden Sonderbaufläche für einen Windpark im Flächennutzungsplan der Samtgemeinde Y. unterrichtet worden; außerdem ist/sind ihr ausweislich der beigezogenen Genehmigungsakte anschließend auch die insoweit erteilten Genehmigungen bekannt gegeben und ihr (mehrfach) Gelegenheit zur Stellungnahme bzw. zur Einsicht in die Antragsunterlagen gegeben worden. Soweit die Antragstellerin einen entsprechenden Abwehranspruch schließlich aus „sonstigen“ nationalen und europarechtlichen Vorschriften bzw. zwischenstaatlichen Vereinbarungen - aus denen sich insgesamt ergebe, „dass sie in den Niederlanden mit eigenen Rechten zur Abwehr von Windenergieanlagen ausgestattet sei“ - herleiten will, hat sie es letztlich bei schlichten Behauptungen belassen, ohne die von ihr angesprochenen Vorschriften bzw. Vereinbarungen vorzulegen oder zumindest im Einzelnen darzulegen, woraus sich ein solcher - gegen eine deutsche Gemeinde bzw. Genehmigungsbehörde gerichteter - Anspruch konkret ergeben soll.