Verwaltungsgericht Osnabrück
Urt. v. 22.11.2002, Az.: 2 A 144/01

Durchsuchung; Fortsetzungsfeststellungsinteresse ; Grundrechtsbeeinträchtigung; Ortstermin; Persönlichkeitsrecht; Rehabilitationsinteresse; Schutz der Wohnung; Videoaufnahmen

Bibliographie

Gericht
VG Osnabrück
Datum
22.11.2002
Aktenzeichen
2 A 144/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2002, 41921
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tatbestand:

1

Die Kläger sind/waren Mieter von Wohnungen bzw. Appartements auf dem im Außenbereich der Gemeinde G. gelegenen Grundstück ........ Die Gebäude, in denen diese Wohnungen liegen, gehören zu einer früheren, bereits seit langem aufgegebenen landwirtschaftlichen Hofanlage, die von der Eigentümerin des Grundstücks in den 90er Jahren ohne bauaufsichtliche Genehmigung - teilweise durch den Abriss und Wiederaufbau, im Übrigen durch den Aus- und Umbau der vorhandenen Gebäude - zu einer Art Appartementanlage mit einer Vielzahl von Wohneinheiten umgestaltet worden ist.

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Die insoweit durchgeführten Baumaßnahmen waren in der Vergangenheit Gegenstand einer Vielzahl bauaufsichtlicher Maßnahmen des Beklagten, dem u.a. die genaue Anzahl der neu geschaffenen Wohnungen und der dort lebenden Personen nicht (vollständig) bekannt war. So forderte er die Grundstückseigentümerin zunächst mehrfach - letztlich ohne Erfolg - auf, die Mieter der in den Gebäuden A, C und D gelegenen Wohnungen, jeweils getrennt nach diesen Gebäuden und unter Angabe der vollständigen Namen, zu benennen, untersagte ihr sodann für die Zeit ab 01.06.2001 jegliche Nutzung der in den Gebäuden A, C und D gelegenen Wohnungen - mit Ausnahme der in dem Gebäudeteil A1 gelegenen Wohnungen 1 und 2 - und forderte sie anschließend auf, ihm am 29.06.2001 den Zutritt zu den nicht mehr bewohnten Wohnungen zu ermöglichen und das Betreten des Grundstücks und der Gebäude zu dulden, um überprüfen zu können, ob und in welchem Umfang hinsichtlich der in den genannten Gebäuden neu geschaffenen Wohnungen von den Vorschriften des öffentlichen Baurechts bzw. von den Anordnungen der Bauaufsichtsbehörde abgewichen worden sei.

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Parallel dazu untersagte der Beklagte mit Verfügungen vom 12./14.02.2001 auch den in den genannten Wohnungen lebenden Mietern - u.a. den Klägern des vorliegenden Verfahrens - unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die weitere Nutzung der von ihnen bewohnten Wohnungen über den 31.05.2001 hinaus, nachdem er sie zuvor mit Verfügungen vom 16.05.2000 erfolglos aufgefordert hatte, ihm die genaue Lage der jeweils gemieteten Räume mitzuteilen. Mit weiteren Verfügungen vom 05.06.2001 forderte der Beklagte die Kläger außerdem unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, ihm am 29.06.2001 in der Zeit zwischen 14 Uhr und 17 Uhr den Zutritt zu den von ihnen jeweils gemieteten Wohnungen durch Öffnen der Wohnungstüren und aller weiteren Türen innerhalb der Wohnungen zu ermöglichen und das Betreten der Wohnungen zu dulden.

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Die Kläger haben gegen sämtliche Verfügungen Widerspruch erhoben und anschließend hinsichtlich der Betretensanordnungen bzw. Duldungsverfügungen vom 05.06.2001 um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Dazu haben sie im Wesentlichen geltend gemacht, dass ein Betreten der von ihnen bewohnten Wohnungen gegen ihren Willen angesichts der verfassungsrechtlich garantierten Unverletzlichkeit der Wohnung nur dann zulässig sei, wenn dies zur Abwehr erheblicher, d.h. akut bevorstehender oder bereits eingetretener Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich sei, die anders als durch den Zutritt zu bewohnten Wohnungen nicht beseitigt werden könnten. Diese Voraussetzungen seien hier schon deshalb nicht erfüllt, weil es dem Beklagten offenbar ausschließlich oder zumindest in erster Linie um ein „Ausspähen“ der fraglichen Wohnungen gehe, um herauszufinden, wer dort im Einzelnen wohne. Insoweit reiche es jedoch aus, wenn sich der Beklagte zwecks Feststellung der Anzahl der Wohnungen und deren Nutzung unmittelbar an die Grundstückseigentümerin bzw. den Vermieter wende. Die vom Beklagten geltend gemachten Sicherheitsbedenken rechtfertigten ein Betreten der Wohnungen ebenfalls nicht. Vielmehr habe der Sachverständige Dipl.-Ing. I. in einem Gutachten vom ...... festgestellt, dass die fraglichen Gebäude den Brandschutz- und Standsicherheitsanforderungen augenscheinlich genügten, insbesondere keine Bauschäden bzw. Einsturzgefahren bestünden und auch die erforderlichen Fluchtwege in ausreichender Anzahl vorhanden seien. Im Übrigen könnten die Fluchtwege ohne weiteres auch von außen bzw. von den Gebäudefluren und den nicht mehr bewohnten Wohnungen aus überprüft werden, ohne die von ihnen selbst bewohnten Wohnungen zu betreten. Abgesehen davon reiche es jedenfalls völlig aus, wenn sich der Beklagte mit der Grundstückseigentümerin in Verbindung setze, um eine Überprüfung der genannten Fragen durch einen anderen vereidigten und unabhängigen Sachverständigen zu erreichen.

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Mit Beschluss vom 29.06.2001 (2 B 35/01), auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, lehnte die Kammer den Aussetzungsantrag der Kläger ab. Die vom Beklagten angekündigte Ortsbesichtigung wurde sodann am 29.06.2001 in Abwesenheit der Kläger durchgeführt; an dem Termin nahmen (u.a.) nach Angaben der Kläger ca. 30, nach Angaben des Beklagten insgesamt 13 Bedienstete des Beklagten sowie acht Polizeibeamte teil.

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Die Kläger haben sodann am 24.09.2001 (Fortsetzungsfeststellungs-)Klage erhoben. Sie machen unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen in dem vorangegangenen Eilverfahren 2 B 35/01 geltend, dass schon die Bescheide des Beklagten vom 05.06.2001 als solche rechtswidrig gewesen seien. Dasselbe gelte aber insbesondere auch für den tatsächlichen Vollzug dieser Bescheide am 29.06.2001. Zu diesem Ortstermin seien ca. 30 Beamte des Beklagten sowie acht Polizeibeamte erschienen, von denen der Beklagte zunächst behauptet habe, sie seien zum Schutz seiner Bediensteten im Wege der Amtshilfe zugezogen worden; sämtliche Personen hätten sich dann unter Ausübung verbalen Drucks Zutritt zu ihren Wohnungen verschafft, obwohl ihr Prozessbevollmächtigter dem zuvor nochmals ausdrücklich widersprochen habe. Im Nachhinein habe sich dann herausgestellt, dass sich auch der Leiter des Ordnungsamtes der Gemeinde G. und mit ihm die genannten Polizeibeamten Zutritt zu den Wohnungen verschafft hätten, um ihre (der Kläger) Personalien bzw. etwaige melderechtliche Verstöße festzustellen. Hierfür habe es jedoch keinerlei Ermächtigungsgrundlage, etwa einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss, gegeben; ein solcher wäre zur bloßen Verfolgung etwaiger Ordnungswidrigkeiten rechtlich auch nicht zulässig gewesen. Dieses rechtswidrige Handeln, das sich letztlich als Hausfriedensbruch darstelle, müsse sich der Beklagte zurechnen lassen, weil er es wissentlich und willentlich zugelassen habe. Darüber hinaus hätten die anwesenden Polizeibeamten unbefugt Vollzugshilfe geleistet, indem sie den Beamten des Beklagten u.a. beim Vermessen der Wohnungen geholfen hätten; außerdem hätten sie die Wohnungen, nachdem sie den (behaupteten) Auftrag der Sicherung erfüllt gehabt hätten, auch nicht wieder verlassen, obwohl sie dazu von ihrem Prozessbevollmächtigten ausdrücklich aufgefordert worden seien. Soweit es die Bediensteten des Beklagten betreffe, hätten diese die einzelnen Wohnungen bzw. Zimmer lediglich vermessen; Prüfungen hinsichtlich der Statik und des Brandschutzes seien dagegen nicht durchgeführt worden. Darüber hinaus sei der gesamte Einsatz - wiederum gegen den ausdrücklichen Widerspruch ihres Prozessbevollmächtigten - mit einer Videokamera gefilmt worden, wobei sich das Filmen nicht auf das für den Einsatzzweck Notwendige, beispielsweise die Dokumentation etwaiger Bau- oder Sicherheitsmängel, beschränkt habe, sondern sämtliche Wohnungen einschließlich Inneneinrichtungen etc. im Detail gefilmt worden seien. Dies stelle einen besonders schwerwiegenden Eingriff in ihr Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung, darüber hinaus auch einen Verstoß gegen die Menschenwürde und ihre grundgesetzlich geschützte Privatsphäre dar. Daraus sowie unter dem Gesichtspunkt der Rehabilitation ergebe sich zugleich auch das erforderliche Feststellungsinteresse.

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Die Kläger beantragen,

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festzustellen, dass die Bescheide des Beklagten vom 05.06.2001 und deren Vollziehung am 29.06.2001 rechtswidrig gewesen sind.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er ist der Auffassung, dass den Klägern schon das erforderliche Feststellungsinteresse fehle, die Klage aber jedenfalls unbegründet sei. Seine Bescheide vom 05.06.2001 seien zu Recht ergangen, weil nur dadurch habe überprüft werden können, ob die in den einzelnen Gebäuden ohne Genehmigung neu geschaffenen Wohnungen den Vorschriften des öffentlichen Baurechts, insbesondere den Anforderungen hinsichtlich der Statik und des Brandschutzes, entsprächen. Es sei auch nicht erkennbar, inwieweit die Kläger durch den anschließenden Vollzug dieser Bescheide in ihren Rechten verletzt worden sein könnten. Die Kläger selbst seien während des Ortstermins am 29.06.2001 nicht anwesend gewesen und deshalb weder gefilmt noch irgendwelchen behördlichen oder polizeilichen Zwangsmaßnahmen ausgesetzt worden. An diesem Termin hätten von seiner (des Beklagten) Seite aus auch nicht 30, sondern insgesamt lediglich 13 Bedienstete teilgenommen, die die einzelnen Wohnungen vermessen, die dabei gewonnenen Daten in entsprechenden Skizzen festgehalten und Fotos bzw. Filmaufnahmen von den Wohnungen gefertigt hätten, um auf diese Weise erstmals einen Gesamtüberblick über die tatsächlich vorhandenen Wohnungen zu bekommen; darüber hinaus seien die Wohnungen von einem ihrer Ingenieure in brandschutztechnischer Hinsicht begutachtet worden. Die vor Ort anwesenden Polizeibeamten seien im Wege der Amtshilfe zugezogen worden, um angesichts einschlägiger Erfahrungen aus der Vergangenheit den Schutz seiner (des Beklagten) Mitarbeiter sicherzustellen; diese hätten jedoch nicht bei der Vermessung der Wohnungen geholfen und auch keine Durchsuchungen oder ähnliche Handlungen durchgeführt. Ebenso wenig treffe es zu, dass sich die Polizeibeamten unbefugt und allein zu dem Zweck, etwaige Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen, Zutritt zu den Wohnungen verschafft hätten; vielmehr seien im Zusammenhang mit dem Ortstermin am 29.06.2001 keinerlei Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen die Kläger eingeleitet worden.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unzulässig.

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Die von den Klägern erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage ist zwar gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog grundsätzlich statthaft, weil sich die Bescheide des Beklagten vom 05.06.2001, mit denen dieser den Klägern das Betreten ihrer Wohnungen angekündigt und sie insoweit zur Duldung verpflichtet hatte, durch deren tatsächlichen Vollzug anlässlich des Ortstermins am 29.06.2001 bereits während des seinerzeit anhängigen Widerspruchsverfahrens erledigt haben.

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Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage ist jedoch weiter, dass der Kläger ein berechtigtes Interesse an der begehrten gerichtlichen Feststellung hat (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Daran fehlt es hier; insbesondere lässt sich ein solches Interesse hier nicht mit dem - von den Klägern in den Vordergrund ihrer Argumentation gerückten - Gesichtspunkt der Rehabilitation begründen. Zwar kann ein derartiges Rehabilitationsinteresse dann anzuerkennen sein, wenn ein Verwaltungsakt außer seiner - erledigten - belastenden Wirkung zusätzlich einen diskriminierenden, ehrenrührigen Inhalt hat, der dem Ansehen des Betroffenen abträglich ist. Dafür genügt allerdings nicht schon das ideelle Interesse des Betroffenen an der endgültigen Klärung der Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsaktes ohne Rücksicht darauf, ob insoweit noch abträgliche Nachwirkungen fortbestehen, denen durch eine gerichtliche Sachentscheidung ggf. wirksam begegnet werden kann. Ebenso wenig reicht der bloße Wunsch nach Genugtuung aus; vielmehr muss im Einzelfall ein berechtigtes Schutzbedürfnis gegenüber etwaigen negativen Nachwirkungen vorhanden sein (vgl. Kopp/ Schenke, VwGO, 12. Aufl., § 113 Rn. 142; Eyermann, VwGO, 11. Aufl., § 113 Rn. 92, jew. m.w.N.).

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Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze lässt sich ein Rehabilitationsinteresse hier zunächst nicht aus dem Inhalt der (ursprünglich angefochtenen) Bescheide vom 05.06.2001 als solcher herleiten. Denn diese enthalten lediglich die Aufforderung an die Kläger, dem Beklagten den Zutritt zu den von ihnen bewohnten, bauaufsichtlich nicht genehmigten Wohnungen zu ermöglichen und ein Betreten der Wohnungen zu dulden, um deren Ausbauzustand und Übereinstimmung mit den Anforderungen des öffentlichen Baurechts überprüfen zu können. Angesichts dessen kann von einer diskriminierenden, die Kläger in ihrer Persönlichkeit herabsetzenden Wirkung dieser Bescheide sowohl von ihrem Regelungsgehalt als auch von der konkret gegebenen Begründung her keine Rede sein.

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Zwar kann sich ein entsprechendes Rehabilitationsinteresse unter Umständen auch aus der konkreten Art und Weise des Vollzugs des (erledigten) Verwaltungsaktes ergeben (vgl. Kopp/Schenke, aaO Rn. 143), wie dies in der Rechtsprechung beispielsweise bei einer körperlichen Durchsuchung des Betroffenen anlässlich einer Demonstration (vgl. OVG Münster, U. v. 10.06.1981 - 4 A 2607/79 -, DVBl. 1982, 653), bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs bei dem von zahlreichen Schaulustigen beobachteten Versuch einer Abschiebung (vgl. BVerwG, U. v. 23.06.1981 - 1 C 78.77 -, DÖV 1982, 35) oder bei der polizeilichen Durchsuchung einer Wohnung (vgl. VGH München, BayVBl. 1997, 634) angenommen worden ist. Mit derartigen Konstellationen ist der vorliegende Fall jedoch nicht vergleichbar. Dies ergibt sich letztlich schon daraus, dass die Kläger während des Ortstermins am 29.06.2001 unstreitig nicht persönlich anwesend waren und deshalb weder von den Mitarbeitern des Beklagten gefilmt noch sonstigen (Zwangs-)Maßnahmen seitens des Beklagten bzw. der gleichfalls anwesenden Polizeibeamten ausgesetzt waren; auch eine Durchsuchung ihrer Wohnungen hat - unabhängig davon, inwieweit dies in Fällen, in denen dies einer (breiteren) Öffentlichkeit tatsächlich nicht bekannt geworden ist, rechtlich überhaupt relevant wäre - nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beklagten nicht stattgefunden. Von daher fehlt es schon im Ansatzpunkt an einer unmittelbar gegen die Kläger gerichteten behördlichen oder polizeilichen Maßnahme, die geeignet sein könnte, sie gegenüber einer breiteren Öffentlichkeit - und sei es auch nur gegenüber den bei dem Ortstermin anwesenden Bediensteten des Beklagten bzw. der Polizei - in ihrem sozialen Ansehen oder gar ihrer persönlichen Ehre herabzusetzen.

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Letzteres folgt auch nicht daraus, dass der Beklagte von den einzelnen Wohnungen - in einem nach Auffassung der Kläger nicht erforderlichen bzw. unverhältnismäßigen Umfang - Foto- bzw. Videoaufnahmen gefertigt hat. Dabei kommt es nicht entscheidend auf den tatsächlichen Umfang dieser Aufnahmen oder darauf an, ob jede dieser Aufnahmen für den konkreten Einsatzzweck zwingend erforderlich war. Entscheidend ist vielmehr, dass diese Aufnahmen nach dem ebenfalls unwidersprochenen Vortrag des Beklagten anschließend in „anonymisierter Form“ dokumentiert bzw. ausgewertet worden sind. Aus den vom Beklagten zu den Akten gereichten, im Zusammenhang mit dem streitigen Ortstermin erstellten Unterlagen ergibt sich nämlich, dass sowohl in die im Termin gefertigten Bauskizzen als auch in die insoweit vorbereiteten „Checklisten“ lediglich die Ergebnisse der durchgeführten Vermessung (Länge, Breite und Höhe der einzelnen Räume einschließlich Fenster) eingetragen und die einzelnen Wohnungen lediglich mit einer Kennziffer für das betreffende Gebäude, in dem sie liegen, und mit einer Wohnungs-Nummer versehen worden sind, ohne insoweit auch die Namen der Mieter der jeweiligen Wohnungen zu vermerken. Wenn aber eine konkrete Zuordnung einzelner Wohnungen zu einzelnen Klägern tatsächlich nicht vorgenommen (und damit auch nicht für eine - wie auch immer geartete - „Öffentlichkeit“ dokumentiert) worden ist, fehlt es auch insoweit an einem nachvollziehbaren Ansatzpunkt für die Annahme einer diskriminierenden, die Kläger in ihrem Persönlichkeitsrecht bzw. ihrer Menschenwürde verletzenden Wirkung der fraglichen Videoaufnahmen.

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Soweit die Kläger ein Rehabilitationsinteresse schließlich darin begründet sehen, dass der Beklagte (ihrer Auffassung nach) rechtswidrig in ihre Grundrechte aus Art. 1, 2 und 13 GG eingegriffen habe, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Allein die Behauptung eines entsprechenden Grundrechtsverstoßes begründet ein entsprechendes Rehabilitationsinteresse regelmäßig nicht; würde man nämlich allein darauf abheben, würde angesichts des umfassenden, in aller Regel zumindest durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleisteten Schutzes der Rechtssphäre des Bürgers durch die Freiheitsgrundrechte das die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage eingrenzende Kriterium des berechtigten Feststellungsinteresses praktisch leer laufen, da jeder belastende Verwaltungsakt bzw. dessen Vollzug in diesem Sinne grundrechtsrelevant wäre. Angesichts dessen kann ein berechtigtes Feststellungsinteresse in diesem Zusammenhang nur dann anerkannt werden, wenn sich - wofür hier allerdings nichts ersichtlich ist - aus dem erledigten Verwaltungsakt bzw. dessen Vollzug eine fortdauernde faktische Grundrechtsbeeinträchtigung ergibt (vgl. Kopp/ Schenke, aaO Rn. 146; ähnl. Eyermann, aaO Rn. 93, jew. m.w.N.) oder wenn es sich im Einzelfall um einen besonders tiefgreifenden und folgenschweren Grundrechtsverstoß handelt (vgl. OVG Lüneburg, U. v. 19.02.1997 - 13 L 4115/95 -, Nds. Rpfl. 1997, 265 m.w.N.; vgl. auch BVerfG, B. v. 30.04.1997 - 2 BvR 817/90 u.a. -, BVerfGE 96, 27). Auch Letzteres ist hier jedoch nicht der Fall; insoweit wird - soweit die Kläger in den Modalitäten des am 29.06.2001 durchgeführten Ortstermins einen Eingriff in ihre Grundrechte aus Art. 1 u. 2 GG sehen - auf die vorstehenden Ausführungen, im Übrigen - soweit die Kläger die Betretensanordnungen bzw. Duldungsverfügungen des Beklagten vom 05.06.2001 für einen Verstoß gegen Art. 13 GG halten - auf den den Beteiligten bekannten Beschluss der Kammer vom 29.06.2001 in dem vorangegangenen Eilverfahren 2 B 35/01 verwiesen.