Verwaltungsgericht Osnabrück
Urt. v. 21.11.2002, Az.: 4 A 131/01
Anspruch auf Gewährung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt; Begriff des sozialhilferechtlichen Einkommens; Auszahlung einer Steuererstattung als Zufluss im Sinne des Sozialhilferechts; Einsatz von Einkommen zur Schuldentilgung im Sozialhilferecht
Bibliographie
- Gericht
- VG Osnabrück
- Datum
- 21.11.2002
- Aktenzeichen
- 4 A 131/01
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2002, 24651
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGOSNAB:2002:1121.4A131.01.0A
Rechtsgrundlagen
- § 101 Abs. 2 VwGO
- § 11 BSHG
- § 12 BSHG
- § 76 Abs. 1 BSHG
Verfahrensgegenstand
Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt)
Prozessführer
Frau S. T. ...
Prozessgegner
Landkreis Emsland, Ordeniederung 1, 49716 Meppen, ...
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Sozialhilferechtliches Einkommen ist alles das, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er in der Bedarfszeit bereits hat. Dabei ist grundsätzlich vom tatsächlichen Zufluss auszugehen, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt.
- 2.
Die Auszahlung einer Steuererstattung ist ein Zufluss im Sinne des § 76 Abs. 1 BSHG. Der Zuordnung als Einkommen im Jahr der Auszahlung steht dabei nicht entgegen, dass Grund für die Steuererstattung die zuviel entrichtete Steuer im vorangegangenen Zeitraum ist.
- 3.
Beim Vorliegen von Einkommensverwendungen verlieren die Steuererstattungen nicht zwingend ihren Charakter als Einkommen. Der Einsatz von Einkommen zur Schuldentilgung kann sozialhilferechtlich nicht zum Vorteil des Hilfesuchenden berücksichtigt werden. Schulden sind bei der Sozialhilfegewährung grundsätzlich nicht berücksichtigungsfähig, da die Sozialhilfe nur dazu dient, eine gegenwärtige Notlage zu beheben.
In der Verwaltungsrechtssache
hat das Verwaltungsgericht Osnabrück - 4. Kammer -
ohne mündliche Verhandlung am 21. November 2002
durch
die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Wichardt,
den Richter am Verwaltungsgericht Meyer,
den Richter am Verwaltungsgericht Beckmann sowie
die ehrenamtlichen Richter ... und ...
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt mit der Klage die Gewährung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt.
Die für den Beklagten handelnde Samtgemeinde Spelle gewährte der Klägerin und ihrer nichtehelichen, am .... .... 1999 geborenen Tochter E. für die Zeit ab 08.10.2000 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt unter Anrechnung von Kindergeld und Unterhalt des Kindesvaters. Am 20.02.2001 wurde dem Girokonto der Klägerin eine Erstattung an Einkommens-, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag für das Jahr 1998 in Höhe von insgesamt 1.806,12 DM gutgeschrieben. Des Weiteren erfolgte am 27.02.2001 eine entsprechende Steuererstattung für das Jahr 1999 in Höhe von insgesamt 5.305,75 DM. Mit unanfechtbar gewordenem Bescheid vom 21.06.2001 bewilligte die Samtgemeinde Spelle der Klägerin Hilfeleistungen unter Berücksichtigung unter anderem eines Einkommens in Höhe von 1/12 der genannten Steuererstattung in Höhe von 1.806,12 DM und berücksichtigte dabei irrtümlich die andere Steuererstattung nicht.
Mit Bescheid vom 11.07.2001 stellte die Samtgemeinde Spelle die Hilfeleistungen zum 31.07.2001 mit der Begründung ein, dass das Einkommen der Klägerin und ihrer Tochter bestehend aus Kindergeld und Unterhalt des Kindesvaters sowie 1/12 der beiden Steuererstattungen den anzuerkennenden sozialhilferechtlichen Bedarf übersteige.
Hiergegen legte die Klägerin mit folgender Begründung Widerspruch ein: Die ihr gewährten Steuererstattungen seien zur Begleichung ihrer Verbindlichkeiten vorgesehen gewesen. Wie sich aus den Kontoauszügen ergebe, habe sie ihr Girokonto weit überzogen. Diese Verbindlichkeiten seien mit den Steuererstattungen beglichen worden. Da nunmehr der Kindesvater seinen Wehrdienst in Griechenland ableiste, erhalte ihr Kind statt Unterhaltsleistungen des Kindesvaters lediglich Unterhaltsvorschussleistungen.
Den Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20.09.2001 aus folgenden Gründen zurück: Als Einkommen im Sinne des § 76 BSHG würden alle Einnahmen, Zahlungen, Zuflüsse, Zuwendungen bezeichnet, d.h. alles das, was jemand im Bedarfszeitraum wertmäßig dazuerhalte. Einmalige Einnahmen seien von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie anfallen würden. Sie seien, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt sei, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen. Die Auszahlung einer Steuererstattung sei ein Zufluss im Sinne des § 76 BSHG. Der Zuordnung als Einkommen im Jahr der Auszahlung stehe nicht entgegen, dass Grund für die Steuererstattung die zuviel entrichtete Steuer im Vorjahr gewesen sei. Auch wenn bereits dem Anspruch auf Steuererstattung ein Vermögenswert zukomme, hindere dies die Zuordnung der Erstattung als Einkunft im Sinne des § 76 Abs. 1 BSHG nicht, weil der Erstattungsgläubiger die zu hoch entrichtete Steuer nicht freiwillig "angespart" habe, sondern die Steuererstattung nicht früher habe erhalten können. Da die Steuererstattung eine einmalige Leistung sei, habe sie nach § 8 Abs. 1 Satz 3, § 3 Abs. 3 Satz 2 DurchführungsVO zu § 76 BSHG auf einen angemessenen Zeitraum aufgeteilt und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag angesetzt werden können. Da sich die Steuererstattungen jeweils auf ein Jahr bezogen hätten, sei es sachgerecht, die einmalige Zahlung der Steuererstattungen für die Jahre 1998 und 1999 im Februar 2001 in Höhe von insgesamt 7.111,87 DM als Einkommen auf zwölf Monate zu verteilen. Das Vorbringen der Klägerin, die Steuererstattung sei bereits zur Schuldentilgung verplant gewesen, führe zu keiner anderen Entscheidung. Schulden seien bei der Sozialhilfegewährung grundsätzlich nicht berücksichtigungsfähig, da die Sozialhilfe dazu diene, eine gegenwärtige Notlage zu beheben. Ausweislich der Kontoauszüge hätten der Klägerin die Steuererstattungen zur Verfügung gestanden, da ihr Konto danach nicht mehr überzogen gewesen sei. Unter Berücksichtigung eines Monatsbetrages der Steuererstattungen in Höhe von 592,66 DM sowie des Kindergeldes und der Unterhaltsvorschussleistungen übersteige das anzurechnende Einkommen den sozialhilferechtlichen Bedarf der Klägerin und ihrer Tochter.
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 20.09.2001 hat die Klägerin am 17.10.2001 mit folgender Begründung Klage erhoben: Die vom Beklagten bzw. der Samtgemeinde Spelle vorgenommene Anrechnung der Steuererstattung sei rechtsfehlerhaft. Bei der Steuererstattung in Höhe von insgesamt 7.111,87 DM habe es sich nicht um eine auf ein Jahr bezogene Steuererstattung, sondern um eine auf zwei Jahre, nämlich 1998 und 1999, bezogene Steuererstattung gehandelt, die dementsprechend als Einkommen auf 24 Monate zu verteilen gewesen sei. Ferner habe ihr, der Klägerin, die Steuererstattung gerade nicht zur Verfügung gestanden. Durch den Erstattungsbetrag sei der Sollbestand des Girokontos bei der Kreissparkasse ausgeglichen worden. Nachdem auch der zweite Betrag der Steuererstattung dem Konto gutgeschrieben worden sei, habe sich lediglich ein Guthaben von 3.762,50 DM ergeben. Allenfalls dieser Betrag habe ihr mithin zur Verfügung gestanden. Bei einer Verteilung auf 24 Monate entspreche dies einem monatlichen Betrag von 156,77 DM, der maximal als Einkommen anzurechnen sei. Unter Berücksichtigung des Kindergeldes sowie der UVG-Leistungen verbleibe ein sozialhilferechtlicher Bedarf in Höhe von 342,23 DM monatlich für die Zeit ab 01.08.2001. Soweit der Beklagte vortrage, sie, die Klägerin, sei befugt gewesen, einen Dispositionskredit in Höhe von 6.500,00 DM in Anspruch zu nehmen, sei festzustellen, dass dies nur ursprünglich der Fall gewesen sei. Nachdem sie aufgrund der Schwangerschaft nicht mehr berufstätig gewesen sei und sich zudem aufgrund der Trennung von ihrem Lebensgefährten die finanziellen Verhältnisse erheblich verschlechtert hätten, sei ihr von seiten der Sparkasse Emsland Anfang März 2001 unmittelbar nach Erhalt der Steuererstattungen mitgeteilt worden, dass der Dispo-Kredit von 6.500,00 DM auf 1.500,00 DM reduziert werde.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheides der Samtgemeinde Spelle vom 11.07.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.09.2001 zu verpflichten, ihr für die Zeit vom 01.08. bis 20.09.2001 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von monatlich 342,23 DM zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Ergänzend zu den Gründen der angefochtenen Bescheide macht er Folgendes geltend: Die Tatsache, dass die Klägerin innerhalb einer Woche Steuererstattungen für zwei verschiedene Jahre erhalten habe, ändere nichts daran, dass diese Beträge gem. §§ 8 Abs. 1 Satz 3, 3 Abs. 3 Sätze 2 und 3 der DurchführungsVO zu § 76 BSHG nur auf zwölf und nicht auf 24 Monate aufzuteilen seien. Dieser Zeitraum sei angemessen, da nach der Lebenserfahrung davon auszugehen sei, dass derartige Beträge meistens in den ersten Monaten nach ihrer Auszahlung verbraucht würden. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei auch nicht davon auszugehen, dass ihr die Steuererstattungen nicht bzw. nur teilweise zur Verfügung gestanden hätten, da sich ihr Konto zum Zeitpunkt der Gutschrift im Minus befunden habe. Die Klägerin sei, wie sich aus den Kontoauszügen ergebe, befugt gewesen, einen Dispositionskredit in Höhe von 6.500,00 DM in Anspruch zu nehmen, und habe dieses Recht auch teilweise ausgeschöpft. Durch die Gutschrift der Steuererstattung hätten der Klägerin also nicht nur ein Betrag in Höhe von 3.402,50 DM per 27.02.2001 zur Verfügung, sondern ferner ein Dispo-Kredit in Höhe von 6.500,00 DM zur Verfügung gestanden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und die Gerichtsakte.
Gründe
Die Klage, über die im Einverständnis der Parteien gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat für den hier rechtshängigen Zeitraum vom 01.08. bis 20.09.2001 - in verwaltungsgerichtlichen Verfahren betreffend die Gewährung von laufenden Hilfeleistungen wird der rechtshängige Zeitraum durch den Widerspruchsbescheid begrenzt - keinen Anspruch gegen den Beklagten gem. §§ 11, 12 BSHG auf Gewährung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt, da das einzusetzende Einkommen ihren sozialhilferechtlichen Bedarf (und den ihrer Tochter) überstieg.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass auf den laufenden Hilfebedarf das Kindergeld und die UVG-Leistungen anzurechnen sind. Streit besteht allein darüber, in welchem Umfang die der Klägerin im Februar 2001 zugeflossenen Steuererstattungen in Höhe von insgesamt 7.111,87 DM als Einkommen für den hier maßgeblichen Zeitraum zu berücksichtigen sind. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18.02.1999, BVerwGE 108, 296 ff. = NJW 1999, 3649 f.) ist sozialhilferechtlich Einkommen alles das, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er in der Bedarfszeit bereits hat. Dabei ist grundsätzlich vom tatsächlichen Zufluss auszugehen, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt (normativer Zufluss). Die Auszahlung einer Steuererstattung ist ein Zufluss im Sinne des § 76 Abs. 1 BSHG. Der Zuordnung als Einkommen im Jahr der Auszahlung steht nicht entgegen, dass Grund für die Steuererstattung die zuviel entrichtete Steuer im vorangegangenen Zeitraum ist. Auch wenn bereits dem Anspruch auf Steuererstattung ein Vermögenswert zukommt, hindert das die Zuordnung ihrer Auszahlung als Einkunft im Sinne des § 76 Abs. 1 BSHG nicht, weil der Erstattungsgläubiger die zu hoch entrichtete Steuer nicht freiwillig "angespart" hat, sondern die Steuererstattung nicht früher erhalten konnte.
Da eine Steuererstattung eine einmalige Leistung ist, kann sie nach § 8 Abs. 1 Satz 3, § 3 Abs. 3 Satz 2 DurchführungsVO zu § 76 BSHG auf einen angemessenen Zeitraum aufgeteilt und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag angesetzt werden. Da sich die beiden der Klägerin zugeflossenen Steuererstattungen jeweils auf ein Jahr bezogen, war der Beklagte berechtigt, die beiden einmaligen Zahlungen als Einkommen auf zwölf Monate zu verteilen (vgl. BVerwG, a.a.O.). Zu Unrecht macht die Klägerin geltend, die beiden Steuererstattungen seien insgesamt auf einen Zeitraum von 24 Monaten zu verteilen. Es ist nämlich zu beachten, dass die Klägerin im Monat Februar 2001 zwei verschiedene Steuererstattungen, und zwar für das Jahr 1998 und für das Jahr 1999, erhalten hat. Jede der beiden Steuererstattungen ist gesondert nach den genannten Vorschriften der DurchführungsVO zu betrachten. Dies bedeutet, dass die der Klägerin am 20.02.2001 zugeflossene Steuererstattung in Höhe von 1.806,12 DM für das Jahr 1998 mit einem monatlichen Betrag von 150,51 DM (1/12 von 1.806,12 DM) und die der Klägerin am 27.02.2001 zugeflossene Steuererstattung in Höhe von 5.305,75 DM für das Jahr 1999 mit einem monatlichen Betrag von 442,15 DM (1/12 von 5.305,75 DM) für die Zeit von Februar 2001 (Zuflussmonat) bis Januar 2002 als Einkommen zu berücksichtigen ist. Demnach ergibt sich für den hier rechtshängigen Zeitraum der von dem Beklagten im Widerspruchsbescheid zugrunde gelegte Monatsbetrag von insgesamt 592,66 DM (150,51 DM + 442,15 DM).
Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, bei der Berechnung des zu berücksichtigenden Einkommens sei lediglich von dem nach Eingang der beiden Steuererstattungen auf ihrem Girokonto entstandenen Guthaben in Höhe von 3.762,50 DM auszugehen. Das zuständige Finanzamt hat nämlich die beiden Steuererstattungen in voller Höhe an die Klägerin ausgezahlt, so dass diese auch in dieser Höhe bei der Einkommensermittlung zu berücksichtigen sind. Dass die Klägerin die beiden Steuererstattungen zum Teil zur Schuldentilgung eingesetzt hat, indem sie diese auf ihr überzogenes Girokonto hat überweisen lassen, ändert nichts daran, dass die Steuererstattungen insgesamt als Einkommen zu berücksichtigen sind. Insoweit handelt es sich lediglich um eine bestimmte Form der Einkommensverwendung. Dadurch verlieren aber die Steuererstattungen nicht (teilweise) ihren Charakter als Einkommen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2001, NVwZ-RR 2001, 519 = FVES 52, 439 f.). Zu Recht wird ergänzend im Widerspruchsbescheid ausgeführt, dass der Einsatz von Einkommen zur Schuldentilgung sozialhilferechtlich nicht zum Vorteil des Hilfesuchenden berücksichtigt werden kann. Schulden sind bei der Sozialhilfegewährung grundsätzlich nicht berücksichtigungsfähig, da die Sozialhilfe nur dazu dient, eine gegenwärtige Notlage zu beheben (vgl. Schellhorn pp., BSHG, 15. Aufl., § 4 Rdnr. 41 m.w.N.). Anders als möglicherweise in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist es im vorliegenden Hauptsacheverfahren wegen der in § 8 Abs. 1 Satz 3, § 3 Abs. 3 Satz 2 DurchführungsVO zu § 76 BSHG enthaltenen Regelung der Einkommensanrechnung (normativer Zufluss) nicht entscheidungserheblich, ob der Klägerin die ihr zugeflossenen Steuererstattungen während des hier maßgeblichen Zeitraumes tatsächlich noch (teilweise) zur Verfügung standen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 21.12.1994, Nds. Rpfl. 2000, 242 f. = FVES 51, 515 ff.). Insgesamt ergibt sich somit ein berücksichtigungsfähiges Einkommen der Klägerin und ihrer Tochter für den hier rechtshängigen Zeitraum in Höhe von monatlich 1.073,66 DM, und zwar anteilige Steuererstattung von monatlich insgesamt 592,66 DM zzgl. Kindergeld in Höhe von 250,00 DM (270,00 DM abzgl. des Absetzungsbetrages nach § 76 Abs. 2 Nr. 5 BSHG in Höhe von 20,00 DM) zzgl. Unterhaltsvorschussleistungen von monatlich 231,00 DM. Demgegenüber betrug der Gesamtbedarf der Klägerin und ihrer Tochter während des maßgebenden Zeitraumes ausweislich der Berechnung des angefochtenen Widerspruchsbescheides vom 20.09.2001 monatlich 980,00 DM. Hinsichtlich der Berechnung des sozialhilferechtlichen Bedarfes hat die Klägerin weder Bedenken erhoben, noch sind diese sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gem. § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Kammer hat die Berufung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist nicht abschließend geklärt, ob eine anteilige Einkommensanrechnung nach §§ 8 Abs. 1 Satz 3, 3 Abs. 3 Satz 2 DurchführungsVO zu § 76 BSHG auch dann noch erfolgen kann, wenn ein einmaliger Einkommenszufluss bereits vorzeitig verbraucht ist.
RiVG Beckmann ist wegen Krankheit an der Unterschrift gehindert, Dr. Wichardt
Meyer