§ 5 GeflKKiTaBetrVO - Größe der integrativen Gruppen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung zur Gewährleistung der Betreuung in Kindertagesstätten für geflüchtete Kinder
- Redaktionelle Abkürzung
- GeflKKiTaBetrVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21130
(1) Abweichend von § 17 Abs. 5 Satz 2 DVO-NKiTaG beträgt die Anzahl der Plätze in einer integrativen Krippengruppe
- 1.
höchstens 15, wenn der Gruppe ein Kind mit Behinderung im Sinne des § 16 Satz 1 DVO-NKiTaG angehört,
- 2.
höchstens 13, wenn der Gruppe zwei Kinder mit Behinderung im Sinne des § 16 Satz 1 DVO-NKiTaG angehören, und
- 3.
höchstens 12, wenn der Gruppe
- a)
drei Kinder mit Behinderung im Sinne des § 16 Satz 1 DVO-NKiTaG oder
- b)
zwei Kinder mit Behinderung im Sinne des § 16 Satz 1 DVO-NKiTaG und sieben Kinder, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
angehören.
(2) Abweichend von § 18 Abs. 5 DVO-NKiTaG darf die Anzahl der Plätze in einer integrativen Kindergartengruppe mit mehr als einem Kind mit Behinderung im Sinne des § 16 Satz 1 DVO-NKiTaG höchstens 19 betragen.
(3) Abweichend von § 19 Abs. 1 DVO-NKiTaG ist in Bezug auf die Anzahl der Plätze in einer integrativen altersstufenübergreifenden Gruppe
- 1.
Absatz 1 anzuwenden, wenn in der Gruppe die Teilgruppe der Krippenkinder die größte Teilgruppe ist, und
- 2.
Absatz 2 anzuwenden, wenn in der Gruppe die Teilgruppe der Kindergartenkinder die größte Teilgruppe ist.
(4) Abweichend von § 20 DVO-NKiTaG beträgt die Anzahl der Plätze in einer Kleinen Kindertagesstätte im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 KiTaG, in der mindestens ein Kind mit Behinderung im Sinne des § 16 Satz 1 DVO-NKiTaG gefördert wird und die weitere geeignete Person nicht regelmäßig, sondern nur überwiegend tätig ist, höchstens zehn, in einer Hortgruppe höchstens zwölf.
Außer Kraft am 1. August 2023 durch § 7 der Verordnung i.d.F. vom 13. Dezember 2022 (Nds. GVBl. S. 748)