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  • ab 15.04.2022 (aktuelle Fassung)

§ 4 GeflKKiTaBetrVO - Größe der Waldkindergartengruppe

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung zur Gewährleistung der Betreuung in Kindertagesstätten für geflüchtete Kinder
Redaktionelle Abkürzung
GeflKKiTaBetrVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21130

Abweichend von § 13 DVO-NKiTaG beträgt die Anzahl der Plätze in einer Waldkindergartengruppe höchstens 16.

Außer Kraft am 1. August 2024 durch § 7 der Verordnung i.d.F. vom 3. Juli 2023 (Nds. GVBl. S. 166)