§ 5 ZustVO-NPOG
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Zuständigkeiten auf verschiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr (ZustVO-NPOG)
- Amtliche Abkürzung
- ZustVO-NPOG
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011100600000
(1) Die Polizeidirektionen sind zuständig für die folgenden Aufgaben nach der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. September 2020 (BGBl. I S. 1977):
- 1.
Bildung von Prüfungsausschüssen zur Abnahme der Sachkundeprüfung nach § 2,
- 2.
Entgegennahme von Anzeigen nach § 3 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1,
- 3.
Teilnahme an Prüfungen nach § 3 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2,
- 4.
staatliche Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Sachkunde im Umgang mit Waffen und Munition nach § 3 Abs. 2.
(2) Für die waffenrechtlichen Aufgaben nach § 4 Nr. 4 führen die Polizeidirektionen in ihrem Bezirk die Fachaufsicht
- 1.
über die Landkreise, soweit sie die Fachaufsicht nach § 98 Satz 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (NPOG) in der Fassung vom 19. Januar 2005 (Nds. GVBl. S. 9), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2019 (Nds. GVBl. S. 428), wahrnehmen, und
- 2.
über die Landkreise, kreisfreien Städte und großen selbständigen Städte abweichend von § 98 Satz 1 Nr. 2 NPOG.
(3) (weggefallen)
(4) Die Wasserschutzpolizei ist in ihren Dienstbezirken auch auf nichtbundeseigenen Gewässern und in Häfen für die Ausübung der in § 1 der Anlage zum Gesetz über die Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und dem Lande Niedersachsen über die Ausübung der schifffahrtpolizeilichen Vollzugsaufgaben vom 23. Dezember 1955 (Nds. GVBl. Sb. I S. 112) sowie der in Artikel 1 Nr. 1 der Anlage zum Gesetz über die Zusatzvereinbarung zur Vereinbarung über die Ausübung der schifffahrtpolizeilichen Vollzugsaufgaben vom 6. und 21. April 1955 vom 2. Juni 1982 (Nds. GVBl. S. 153) genannten schifffahrtpolizeilichen Vollzugsaufgaben zuständig.