§ 5 ZustVO-SOG
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Zuständigkeiten auf verschiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr (ZustVO-SOG)
- Amtliche Abkürzung
- ZustVO-SOG
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011100600000
(1) Die Polizeidirektionen sind zuständig für
- 1.
die Bewertung und Einstufung schutzbedürftiger ziviler Objekte mit Bedeutung für die zivile Verteidigung,
- 2.
die folgenden Aufgaben nach der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123):
- a)
Staatliche Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Sachkunde im Umgang mit Waffen und Munition nach § 3 Abs. 2,
- b)
Entgegennahme von Anzeigen nach § 3 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1,
- c)
Teilnahme an Prüfungen nach § 3 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2,
- d)
Bildung von Prüfungsausschüssen zur Abnahme der Sachkundeprüfung nach § 2.
(1a) Die Polizeidirektion Hannover ist an Stelle der Landeshauptstadt Hannover zuständig für die Aufgaben nach dem Versammlungsgesetz in der Fassung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. August 1999 (BGBl. I S. 1818).
(2) Für die versammlungsrechtlichen Aufgaben nach § 4 Nr. 1 und die waffenrechtlichen Aufgaben nach § 4 Nr. 4 führen die Polizeidirektionen in ihrem Bezirk die Fachaufsicht
- 1.über die Landkreise, soweit sie die Fachaufsicht nach § 98 Satz 1 Nr. 1 Nds. SOG wahrnehmen, und
- 2.über die Landkreise, kreisfreien Städte und großen selbständigen Städte abweichend von § 98 Satz 1 Nr. 2 Nds. SOG.
(3) Die Polizeibehörden sind bei der Durchführung von Verkehrskontrollen nach § 36 Abs. 5 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565; 1971 I S. 38), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Januar 2004 (BGBl. I S. 117), auch für die Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße nach den §§ 8 und 9 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung vom 29. September 1998 (BGBl. I S. 3114), zuletzt geändert durch Artikel 11 § 5 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082), zuständig.
(4) Die Wasserschutzpolizei ist in ihren Dienstbezirken auch auf nichtbundeseigenen Gewässern und in Häfen für die Ausübung der in § 1 der Anlage zum Gesetz über die Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und dem Lande Niedersachsen über die Ausübung der schifffahrtpolizeilichen Vollzugsaufgaben vom 23. Dezember 1955 (Nds. GVBl. Sb. I S. 112) sowie der in Artikel 1 Nr. 1 der Anlage zum Gesetz über die Zusatzvereinbarung zur Vereinbarung über die Ausübung der schifffahrtpolizeilichen Vollzugsaufgaben vom 6. und 21. April 1955 vom 2. Juni 1982 (Nds. GVBl. S. 153) genannten schifffahrtpolizeilichen Vollzugsaufgaben zuständig.