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§ 5 ZustVO-NGefAG

Bibliographie

Titel
Verordnung über Zuständigkeiten auf verschiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr (ZustVO-NGefAG)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-NGefAG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011100600000

(1) Die Polizeidirektionen sind an Stelle der Städte Braunschweig und Hannover zuständig für

  1. 1.
    die Aufgaben nach dem Versammlungsgesetz in der Fassung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Juni 1989 (BGBl. I S. 1059),
  2. 2.
    die Angelegenheiten des Verkehrs, der Beförderung und des Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen und explosionsfähigen Stoffen, Zündmitteln und Gegenständen nach dem Sprengstoffgesetz in der Fassung vom 17. April 1986 (BGBl. I S. 577), zuletzt geändert durch Artikel 41 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278), und den dazu erlassenen Verordnungen.

(2) Die Polizeidirektion Hannover ist ferner zuständig für die Soforthilfe durch Sozialarbeit im polizeilichen Aufgabenbereich in ihrem Bezirk.

(3) Die Polizeibehörden sind bei der Durchführung von Verkehrskontrollen nach § 36 Abs. 5 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565; 1971 I S. 38), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 115 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378), auch für die Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße nach den §§ 8 und 9 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBl. I S. 2121), zuletzt geändert durch Artikel 8 § 4 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416), zuständig.

(4) Die Wasserschutzpolizei ist in ihren Dienstbezirken auch auf nichtbundeseigenen Gewässern und in Häfen für die Ausübung der in § 1 der Anlage zum Gesetz über die Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und dem Lande Niedersachsen über die Ausübung der schifffahrtpolizeilichen Vollzugsaufgaben vom 23. Dezember 1955 (Nds. GVBl. Sb. I S. 112) sowie der in Artikel 1 Nr. 1 der Anlage zum Gesetz über die Zusatzvereinbarung zur Vereinbarung über die Ausübung der schifffahrtpolizeilichen Vollzugsaufgaben vom 6. und 21. April 1955 vom 2. Juni 1982 (Nds. GVBl. S. 153) genannten schifffahrtpolizeilichen Vollzugsaufgaben zuständig.