Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 06.12.2018, Az.: 6 K 187/16

Streit über die gewerbesteuerliche Hinzurechnung in Bezug auf Dienstleistungsentgelte im Zusammenhang mit geschlossenen Verträgen betreffend die Nutzung von Informationsplattformen

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
06.12.2018
Aktenzeichen
6 K 187/16
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2018, 73677
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tatbestand

Streitig ist, ob Aufwendungen der Klägerin für die Nutzung der ihr von den Nachrichtendiensten A sowie B zur Verfügung gestellten Informationsplattformen der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchstabe f Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) unterliegen. Die Klägerin, eine GmbH, hat die Organisationsberatung und die Beratung im Asset-Management-Bereich für private und institutionelle Investoren zum Unternehmensgegenstand. Darüber hinaus ist die Klägerin zur Anlage- und Abschlussvermittlung, zur Anlageberatung sowie zur Finanzportfolioverwaltung für institutionelle und private Investoren berechtigt. In den genannten Informationsplattformen stellten die Anbieter börsentäglich z.B. Börsendaten, Börsennachrichten, Börsenkurse und Ratings zusammen. Dazu erhielt die Klägerin per Internet oder gesonderter Datenleitung einen gesicherten Zugang (Benutzer - ID/Passwort). Für die Daten bestand nur ein Leserecht, die Daten konnten aber per "Hardcopy" in Tabellenkalkulations- bzw. Textverarbeitungsprogramme übertragen werden. Die vertraglich vereinbarten "Gebühren" richteten sich nach dem Umfang des jeweils gebuchten Leistungspakets (Anzahl der Börsenplätze, Überlassung der Daten in Echtzeit oder nur Überlassung von Daten mit täglicher Aktualisierung). Nach den vorliegenden Vereinbarungen, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Anlagen 1a - 2h zum Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 28. März 2018), wurden die Leistungen der Anbieter allgemein als Dienste (Services) bezeichnet, die aus einem nicht exklusiven und nicht übertragbaren Nutzungsrecht an der Anwendung bzw. den Daten bestanden. Bei dem Service "A Anywhere" handelte es sich um einen personifizierten Zugang, verbunden mit der Befugnis, für jeweils einen festgelegten Nutzer auf einem eigenen Mobil-Rechner die A-Applikationen zu nutzen, beziehungsweise sich via Internet mit einem Token bei A einzuloggen. Bei dem A-Terminal handelte es sich um einen Desktop-Rechner, der von mehreren Usern genutzt werden konnte, die zusätzliche Nutzung via Internet war hingegen nicht möglich. Für den Zugang über den Desktop-Rechner stellte A einzelne Netzwerkgeräte (Router, Proxi) zur Verfügung, die in zwei Rechenzentren der Klägerin standen und über eine von A zur Verfügung gestellte DSL-Leitung mit dem A-Netz verbunden waren. Dieses wurde durch eine dortige Firewall geschützt. So war sichergestellt, dass nur mit den Rechnern der Klägerin auf das Info-System von A zugegriffen werden konnte. Für die Nutzung der DSL-Leitung wurde eine monatliche Gebührenrechnung erstellt. A stellte der Klägerin Echtzeitdaten und historische Zeitreihen für Aktienmärkte, Devisenmärkte, Rohstoffmärkte und Fixed Income-Märkte zur Verfügung. Für den Aufruf von Echtzeitdaten mussten zusätzliche Gebühren für die jeweiligen Börsen gezahlt werden. Ebenfalls abrufbar waren Nachrichten und Research-Informationen über Unternehmen, Branchen und Märkte. Zusätzlich umfasste das Leistungsspektrum Chartfunktionen, Berechnungstools, Chat-Funktionen sowie mit dem Bondtrader eine Handelsplattform für festverzinsliche Wertpapiere. Die Klägerin erhielt zusätzlich (ohne gesonderte Berechnung) eine A-Tastatur zur Verfügung gestellt. Aus den Rechnungen der A (vgl. Anlage 3b zum Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 28. März 2013) betreffend das Streitjahr 2010 ergab sich lt. Sachkonto 7280 100 für 2010 ein Aufwand i.H.v. KKK € (Anlage 3a zum Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 28.03.2018, Bl. 87, 88 f. FG-Akte). Aus den Rechnungen der B (vgl. Anlage 4b zum Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 28. März 2018) betreffend das Streitjahr 2010 ergab sich ein Gesamtbetrag i.H.v. JJJ € (Anlage 4a zum Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 28. März 2018). Daraus nahm die Klägerin einen partiellen Vorsteuerabzug i.H.v. 5 % in Anspruch, so dass sich für das Jahr 2010 ein gebuchter Aufwand i.H.v. MMM € ergab. Die Klägerin erhielt unter anderem von der B ein "X-Investmentbase-System", ein Info- und Analysetool für Investmentfonds, zur Verfügung gestellt. Dieses lieferte die von der B gesammelten Fondsdaten, die zum Beispiel für die Performanceanalyse, die Erstellung von Fondskauflisten etc. genutzt werden konnten. Da die Klägerin den diesbezüglichen Vertrag zum 31. Januar 2010 gekündigt hatte, fielen in 2010 nur noch die Kosten für den Monat Januar 2010 an. Die Klägerin nutzte ferner das Börseninformationssystem "F 3000 XTRA RWS Access". Dieses ermöglichte der Klägerin, historische Daten, wie Marktinformationen, Chartinformationen, Renditeberechnungen etc. abzurufen. Für den Echtzeitzugriff auf Börseninformationen entstand je Börsenplatz eine weitere zusätzliche monatliche Nutzungsgebühr. Die Nutzung der genannten Informationsdienste erfolgte ausschließlich über eigene Hardware der Klägerin, wobei die Nutzung ausnahmslos nur mit den vorab angemeldeten Rechnern möglich war. Für eine weitere mobile Nutzung der Informationssysteme der B verfügte die Klägerin über einen speziellen Sicherheitsstick, mit dem ein mobiles Endgerät genutzt werden konnte.

Die Klägerin wurde entsprechend der von ihr abgegebenen Gewerbesteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2010 erklärungsgemäß veranlagt. Der Bescheid stand unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Aufgrund der Prüfungsanordnung vom 13.05.2013 fand bei der Klägerin in der Zeit vom 17. Juni 2013 bis zum 27. Januar 2015 eine steuerliche Außenprüfung statt. Dabei ging der Prüfer davon aus, dass der Klägerin im Streitjahr Aufwendungen i.H.v. HHH € für die Nutzung von Auskunftsplattformen (A: XXX €, B:YYY €) entstanden seien. Der Außenprüfer vertrat die Auffassung, die genannten Aufwendungen der Klägerin i.H.v. AAA € führten zu einer gewerbesteuerlichen Hinzurechnung gem. § 8 Nr. 1 Buchstabe f Satz 1 GewStG zu einem Viertel, das heißt i.H.v. BBB € und isoliert betrachtet unter Anwendung des § 11 Abs. 2 GewStG und der Steuermesszahl für den Gewerbeertrag i.H.v. 3,5 % zu einer Erhöhung des Gewerbesteuermessbetrages i.H.v. CCC €. Es sei insoweit eine zeitlich befristete Überlassung von Rechten gegeben.

Dem folgte das FA. Es ermittelte ausgehend von einem Gewinn aus Gewerbebetrieb i.H.v. V € einen Gewerbeertrag i.H.v. W und setzte mit Bescheid vom 13. April 2015 den Gewerbesteuermessbetrag 2010 auf Z € fest. Den dagegen eingelegten Einspruch der Klägerin wies das FA mit Einspruchsbescheid vom 17. Mai 2016 zurück. Es hielt an seiner Auffassung fest, die Nachrichtendienste hätten der Klägerin Rechte i.S.d. § 8 Nr. 1 Buchstabe f Satz 1 GewStG überlassen. Bei den genannten Rechten handele es sich um solche, die an unkörperlichen Gegenständen bestünden und einen selbstständigen Vermögenswert hätten. Solche Rechte seien insbesondere Urheberrechte, Markenrechte, Patente, Gebrauchsmuster und Geschmacksmuster. Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Software, wie sie im Streitfall gegeben sei, unterlägen regelmäßig der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchstabe f Satz 1 GewStG, wenn mit der zeitlich befristeten Überlassung das Recht auf Nutzung eingeräumt werde und auf Seiten des Überlassenden eine geschützte Rechtsposition an diesem Recht (z.B. ein Urheberrecht) bestehe (koordinierte Ländererlasse vom 2. Juli 2912 Rz. 33, BStBl I 2012, 654). Die zwischen der Klägerin und A sowie der B geschlossenen Verträge hätten der Klägerin Rechte für die Nutzung der Informationsplattformen und der dort zur Verfügung gestellten Informationen gewährt. Diese Verträge seien geprägt gewesen durch die Überlassung der Rechte zum Zugang zu den Datenbanken, in denen die benötigten Informationen aufbereitet und gebündelt gewesen seien. Im Vordergrund habe nicht die Information selbst, sondern die Form gestanden, in der die genannten Firmen der Klägerin diese Information bereitgestellt habe. Insoweit habe eine zeitlich befristete Rechteüberlassung in Form der Überlassung von Software vorgelegen. Die A und die B hätten der Klägerin jeweils ein Nutzungsrecht an der Software eingeräumt. Auf Seiten der genannten Firmen habe jeweils eine geschützte Rechtsposition, nämlich ein Urheberrecht (§ 69a UrhG) bestanden.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage. Sie vertritt die Auffassung, die vom FA vorgenommene Hinzurechnung von Dienstleistungsentgelten im Rahmen der Ermittlung des Gewerbeertrags sei nicht rechtmäßig. Die von der A und von der B gegenüber der Klägerin erbrachten Leistungen stellten sich als Dienstleistungen dar und beinhalteten nicht die zeitlich befristete Überlassung von Rechten i.S.d. § 8 Nr. 1 Buchstabe f Satz 1 GewStG. Bei den Leistungsbeziehungen mit der A sowie mit der B habe es sich allein um die Zurverfügungstellung beziehungsweise die Lieferung von Daten - mithin um eine entgeltlich erbrachte Dienstleistung gehandelt. Die Klägerin sei ausschließlich an dem Bezug der Börsen- beziehungsweise Wirtschaftsdaten interessiert gewesen. Sämtliche in den geschlossenen Verträgen angeführten Leistungsbestandteile hätten einzig den Zweck erfüllt, diese Dienstleistungen über die von den Vertragspartnern betriebenen Plattformen beziehen zu können. Sowohl das Vertragsverhältnis mit der A als auch das mit der B sei in seiner jeweiligen Gesamtheit auf den Bezug von Dienstleistungen gerichtet gewesen. Einzelne Leistungsbestandteile hätten lediglich dazu gedient, die Erbringung der Dienstleistungen zu ermöglichen. Die Hauptleistung habe daraus bestanden, den Abruf von Daten zu ermöglichen, die übrigen Leistungskomponenten hätten lediglich dem Nebenzweck gedient, der Klägerin diesen Abruf reibungslos zu ermöglichen.

Im Übrigen vertritt die Klägerin die Auffassung, für den Fall, dass eine Überlassung von Rechten anzunehmen sein sollte, seien ihr jedenfalls keine urheberrechtlich geschützten Rechte überlassen worden. Bei den der Klägerin überlassenen Daten sei der urheberrechtliche Bereich i.S.d. § 69a UrhG bereits dem Grunde nach nicht eröffnet gewesen, diese Norm schütze nämlich nur Computerprogramme i.S.d. UrhG. § 69a UrhG umfasse Betriebssysteme, Anwendungsprogramme, Hilfsprogramme und Makros sowie Internetbrowser, Suchmaschinen, E-Mail-Software, Softwareagenten und Router-Software. Bereits aus dem allgemeinen Begriffsverständnis des UrhG ergebe sich, dass die Schaffung einer Datensammlung, die selbst keine Befehls- oder Steueranweisungen an den Computer enthalte, in keinem Fall ein Computerprogramm im vorgenannten Sinne darstellen könne. Die Dienstleister hätten der Klägerin lediglich den Zugang zu der jeweiligen Informationsplattform ermöglicht. Sämtliche technischen Rechenoperationen hätten nur auf der Ebene der Dienstleister stattgefunden. Die internetbasierte Bereitstellung der Datenbankanwendung (regelmäßig mittels Browser) an eine Vielzahl von Nutzern erfolge üblicherweise als "Application Service Providing" beziehungsweise als "Software as a Service". Dass es sich bei den der Klägerin zur Verfügung gestellten Informationen und Datenbeständen nicht um immaterielle Wirtschaftsgüter i.S.d. § 8 Nr. 1 Buchstabe f Satz 1 GewStG gehandelt habe, ergebe sich letztlich auch aus dem BFH-Urteil vom 13. November 2002 IX R 90/01, BStBl II 2003, 249 [BFH 13.11.2002 - I R 90/01] zu "Kundenadressen". Bei dem Zugriff auf "Wirtschafts- und Börsendateien" handele es sich um die Überlassung eines fertigen, aus gesammelten beziehungsweise aufbereiteten Informationen bestehenden Produktes "Datenbestand" zur Nutzung. Selbst wenn man hinsichtlich der Informationsplattform auf das Wesen einer Datenbank abstellen und diese in ihrer Gesamtheit als urheberrechtlich geschütztes Recht qualifizieren wollte, wären gleichwohl die Voraussetzungen des § 8 Nr. 1 Buchstabe f Satz 1 GewStG nicht erfüllt. Es würde darüberhinausgehend an der von der Hinzurechnungsvorschrift geforderten "zeitlich befristeten Überlassung" des Rechts fehlen. Diese sei erst dann gegeben, wenn Rechte zur kommerziellen Verwertung überlassen würden. Daran fehle es jedoch im Streitfall. Eine zeitlich begrenzte Überlassung sei auch deshalb nicht gegeben, weil die zur Verfügung gestellten Wirtschafts- und Börsendaten in der Regel nur einen temporär begrenzten wirtschaftlichen Wert hätten, der sich im Einzelfall bereits nach einigen Stunden vollständig erschöpfe. Im Streitfall sei von einer Überlassung von "Werten ohne Rechtsqualität" auszugehen, deren zeitlich begrenzte Überlassung bereits begriffsnotwendig nicht möglich sei. Für die Nichtanwendung des § 8 Nr. 1 Buchstabe f Satz 1 GewStG betreffend die von der Klägerin an die beiden Dienstleister entrichteten Vergütungen spreche schließlich auch die teleologische Auslegung dieser Vorschrift. Als ratio legis der Vorschrift werde in erster Linie die Eindämmung von Gewinnverlagerungen genannt, da nach den Beobachtungen des Gesetzgebers Lizenzzahlungen als Instrument für Gewinnverlagerungen ins Ausland genutzt worden seien. Im Streitfall enthielten die von der Klägerin gezahlten Entgelte für die streitgegenständlichen Dienstleistungen jedoch weder einen Finanzierungsanteil, wie zum Beispiel bei Franchise-Lizenzen, noch erfolge eine Gewinnverlagerung, die dazu führe, dass steuerliche Substanz entzogen werde. Eine Rechtegewährung im Sinne einer bloßen Duldung rechtfertige mangels wirtschaftlicher Verwertungsbefugnis keine Hinzurechnung. Aufwendungen für Dienstleistungen unterlägen nicht einer gewerbesteuerlichen Hinzurechnung, wenn mit den Dienstleistungen kein Recht im Sinne einer Nutzungs- und Abwehrbefugnis überlassen werde. Die bloße Erbringung einer Dienstleistung führe insbesondere nicht zu einer Nutzungs- und Abwehrbefugnis an einem unkörperlichen Gut mit selbstständigem Vermögenswert. Diese Unterscheidung nehme die Finanzverwaltung im Anwendungsbereich des § 8 Nr. 1 Buchstabe f GewStG letztlich auch selbst vor, indem sie in den Rn. 33 f. der koordinierten Ländererlasse vom 2. Juli 2012, BStBl I 2012, 654 eine Reihe ungeschützter Werte beziehungsweise Entgelte im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen, die mit der Nutzung von Rechten einhergingen, wie etwa Entgelte zur Nutzung des sogenannten grünen Punktes, zur Straßennutzung (Maut) oder zur Rundfunknutzung (Rundfunkbeitrag) von der Hinzurechnung ausnehme. Der Klägerin seien im Streitfall nicht die Datenbanken selbst übertragen oder dazu Verwertungsrechte eingeräumt worden. Die Dienstleister hätten lediglich nicht exklusive Lesebefugnisse zur Verfügung gestellt. Abwehrrechte gegenüber Dritten seien damit nicht verbunden gewesen.

Die Klägerin sei für ihre Geschäftstätigkeit nicht an der Verwertung einer ganzen Datenbank interessiert, sondern werte allein einzelne Datenbestände aus. Würde sie sich diese Datenbestände als Hardcopy, als Datenträger oder per E-Mail zusenden lassen, wäre nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung geboten. Weshalb dieses anders zu werten sein solle, wenn die Klägerin - weil ihr dies praktikabler erscheine - diese Daten selbst vom Server des Vertragspartners abrufe und dieser ihr hierfür Leserechte an der Informationsplattform bzw. der Datenbank einräume, lasse sich nicht mit der ratio legis der Vorschrift begründen.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Beklagten für 2010 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 13. April 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 17.Mai 2016 dahingehend zu ändern, dass eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung der Dienstleistungsentgelte i.H.v. DDD € nicht weiter erfolgt und der Gewerbesteuermessbetrag dementsprechend um CCC € auf EEE € herabgesetzt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hält an seiner Auffassung fest, dass gewerbesteuerliche Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 Buchstabe f Satz 1 GewStG in Bezug auf die von der Klägerin an die Nachrichtendienstleister gezahlten Entgelte vorzunehmen seien. Es sei kein schlichter Zugriff auf eine Website erfolgt, sondern auf eine bei einem externen IT-Dienstleister betriebene über den Webbrowser zur Verfügung gestellte Anwendung. Dies stelle lediglich eine andere Form der Softwarenutzung dar. Die Klägerin verwende in diesem Zusammenhang zutreffend selbst den Begriff "Datenbankanwendung". Selbst wenn man der Argumentation der Klägerin folgen wollte, dass die Informationsplattformen nicht als Software zu qualifizieren seien, bestehe lediglich kein Urheberrechtsschutz nach § 69a UrhG, da es sich aber um Datenbanken handele, sei ein Urheberrechtsschutz nach den §§ 4, 87a Abs. 1 UrhG gegeben. Die durch die Klägerin abrufbaren Börsendatenbanken seien nach einer vorgegebenen Ordnung gruppiert. Die Gruppierung sei anhand eines der Wertpapiere, ganzer Marktsegmente oder Regionen erfolgt. Die Klägerin habe die Datensammlungen beispielsweise durch Eingabe eines bekannten Kürzels, einer allgemein verwendete Identnummer oder einfach des Firmennamens oder anderer Suchbegriffe durchsuchen und sich die einzelnen Datensätze zu Kurs, Charts, Gewinnen, Dividenden, Unternehmensinformationen, Management, Unternehmensnachrichten etc. anzeigen lassen können. Eine Autocomplite-Funktion habe die Klägerin bei der Suche nach gewünschten Informationen unterstützt, indem während der Eingabe bereits eine Liste mit Funktionen und Wertpapieren vorgeschlagen worden sei. Unter Überlassung i.S.d. § 8 Nr. 1 Buchstabe f Satz 1 GewStG sei die Übertragung von sich aus dem Recht ergebenden Befugnissen auf eine andere Person durch einen Rechtsakt zu verstehen. Bei den Befugnissen könne es sich um Nutzungs- und/oder Verwertungsbefugnisse handeln. Nach § 31 Abs. 1 UrhG könne der Urheber einem anderen das Recht einräumen, das Recht auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht könne als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden. Eine Überlassung des Rechts erfolge üblicherweise in Form einer Lizenz. Eine Lizenz sei die Befugnis, die Rechte oder Werte eines anderen zu benutzen. Die Nutzung einer Datenbank aufgrund der Einräumung einer solchen Lizenz stelle somit eine Wahrnehmung des Urheberrechts bzw. eine Benutzung des Wertes dar. Ein Hinzurechnungstatbestand sei im Regelfall auch bei der Überlassung von Individual-Software gegeben. Aufwendungen für Einmallizenzen zum Erwerb von Nutzungsrechten an Standartsoftware unterlägen nur deshalb nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung, weil hier ein Übergang des wirtschaftlichen Eigentums bzw. der Verbrauch des Rechts während der Nutzungsdauer angenommen werde. Die Klägerin habe im Streitfall jedoch keine Nutzungsrechte für einen begrenzten Zeitraum gegen Einmallizenz erworben, sondern die Nutzungsentgelte seien fortlaufend monatlich nach Maßgabe des jeweils gebuchten Leistungspakets abgerechnet worden. Für die Hinzurechnung mache es keinen Unterschied, ob die Klägerin eine entsprechende Software auf ihren Rechnern einsetze oder aber die Daten von der Datenbank auf dem Server des Anbieters abrufe, zumal beide Arten von Werken dem Urheberrechtsschutz nach den §§ 69a bzw. 87a UrhG unterlägen. Das Urheberrecht an einer Datenbank bestehe lediglich an einer Datenbank als solcher, nicht aber an den darin enthaltenen Werken. Für die Frage der zeitlichen Überlassung komme es nicht darauf an, ob die abgerufenen Daten bereits nach wenigen Stunden ihren wirtschaftlichen Wert verlören. Wie die Klägerin selbst ausführe, gehe es um einen zeitnahen und aktuellen Zugriff auf die von den Datendienstleistern zur Verfügung gestellten Informationen. Dies könne nur eine laufend gepflegte, eine Vielzahl von Daten umfassenden Datenbank leisten. Im Übrigen vertritt der Beklagte - ebenso wie die Klägerin - die Auffassung, es handele sich bei den von der Klägerin mit der A und der B abgeschlossenen Verträgen um solche, bei denen das Vertragsverhältnis ein einheitliches und unteilbares Ganzes darstelle. Anders als die Klägerin ist der Beklagte allerdings der Auffassung, dass dabei die Nutzungsmöglichkeit der Datenbank als geschützte Rechteüberlassung (§§ 4, 87a, 31 UrhG) im Vordergrund stehe. Der Kernaspekt der bezogenen Leistung bestehe darin, dass die Klägerin die Daten gebündelt aus einer einzigen Quelle ohne größeren eigenen Personalaufwand erhalten habe. Bei der Zurverfügungstellung der Datenleitungen habe es sich um eine Nebenleistung gehandelt.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet. Die Klägerin wird dadurch in ihren Rechten verletzt, dass das FA im Gewerbesteuermessbescheid 2010 vom 13. April 2015 eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung zu einem Viertel (BBB €) in Bezug auf Dienstleistungsentgelte i.H.v. DDD € im Zusammenhang mit den zwischen der Klägerin und der A sowie der B geschlossenen Verträgen betreffend die Nutzung von Informationsplattformen berücksichtigt und den Gewerbesteuermessbetrag damit um CCC € zu hoch angesetzt hat.

Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag (§ 6 GewStG). Gewerbeertrag ist nach § 7 Satz 1 GewStG der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den dem Erhebungszeitraum entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist, vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 GewStG bezeichneten Beträge. Dem Gewinn aus Gewerbetrieb wird gem. § 8 Nr. 1 GewStG ein Viertel der Summe aus den dort unter den Buchstaben a-f benannten Aufwendungen zugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind und soweit die Summe den Betrag von 100.000 € übersteigt. Dadurch soll unabhängig von der Art und Weise des für die Kapitalausstattung des Betriebes zu entrichtenden Entgelts der erwirtschaftete ("objektivierte") Ertrag des Betriebs mittels Hinzurechnung eines "Finanzierungsanteils" als Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer erfasst werden. Zudem soll die Vorschrift Gewinnverlagerungen entgegenwirken und die gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage verbreitern (BFH-Urteil vom 26. April 2018 III R 25/16, BFH/NV 2018, 1199, Rz. 25 f). Rechte im Sinne des § 8 Nr. 1 Buchstabe f Satz 1 GewStG sind Immaterialgüterrechte, das heißt subjektive Rechte an unkörperlichen Gütern mit selbstständigem Vermögenswert, die eine Nutzungsbefugnis enthalten und an denen eine geschützte Rechtsposition - ein Abwehrrecht - besteht. Ungeschützte Positionen, die gegenüber nicht berechtigten Personen kein Abwehrrecht gewähren, sodass letztere von der Nutzung nicht ausgeschlossen werden können, werden nicht vom Rechtebegriff des § 8 Nr. 1 Buchstabe f GewStG umfasst. Dementsprechend sind zum Beispiel Aufwendungen für die Überlassung gesetzlich ungeschützten Erfahrungswissens technischer, gewerblicher, wissenschaftlicher oder auch betriebswirtschaftlicher Art (Know-how) nicht nach § 8 Nr. 1 Buchstabe f GewStG hinzuzurechnen. Entgelte für die Benutzung von Strom- und Gasversorgungsnetzen, für die Nutzung des sogenannten grünen Punktes (Duales System Deutschland GmbH), die Maut für die Benutzung von Bundesfernstraßen sowie die Rundfunkgebühr unterliegen ebenfalls nicht der Hinzurechnung (koordinierte Ländererlasse in BStBl I 2012, 654 Tz. 34 f. i.V.m. Tz. 29 f.). Der Begriff der Rechte im Sinne von § 8 Nr. 1 Buchstabe f Satz 1 GewStG ist somit enger als der Begriff der immateriellen Wirtschaftsgüter (z.B. § 5 Abs. 2 EStG), der auch tatsächliche Positionen von wirtschaftlichem Wert wie z.B. Know-how, ungeschützte Erfindungen und den Geschäftswert umfasst (vgl. BFH-Urteil III 25/16 a.a.O. Rz. 29 f.). Dienstleistungen sind von Rechten i.S.d. § 8 Nr. 1 Buchstabe f Satz 1 GewStG zu unterscheiden; durch sie wird keine Nutzungs- und Abwehrbefugnis an einem unkörperlichen Gut mit selbstständigem Vermögenswert überlassen.

Enthält ein Vertrag Vereinbarungen über mehrere Leistungskomponenten (gemischter Vertrag) und sind diese trennbar, so ist jede Komponente für sich nach Maßgabe des § 8 Nr. 1 a-f GewStG zu beurteilen. Das Entgelt ist - erforderlichenfalls durch Schätzung - auf die verschiedenen Leistungskomponenten aufzuteilen. Stellt sich bei einem gemischten Vertrag das Vertragsverhältnis als ein einheitliches und unteilbares Ganzes dar, scheidet eine Aufteilung des Vertrages hingegen aus. Steht dabei im Einzelfall eine Leistung, die keinen Tatbestand des § 8 Nr. 1 GewStG erfüllt, im Vergleich zu einer Leistung, die den Tatbestand erfüllt, derart im Vordergrund, dass sie dem Gesamtvertrag das Gepräge gibt, so fällt der Gesamtvertrag regelmäßig nicht unter § 8 Nr. 1 GewStG. Gibt demgegenüber eine Leistung, die einen Tatbestand des § 8 Nr. 1 GewStG erfüllt, dem Gesamtvertrag das Gepräge, unterfällt der Gesamtvertrag der Hinzurechnung (koordinierte Erlasse der Finanzbehörden der Länder vom 2. Juli 2012, BStBl I 654, Rn. 6 und 7).

In derartigen Fällen ist insbesondere anhand des Vertrages und seines wirtschaftlichen Gehalts festzustellen, ob die Dienstleistung eine nicht ins Gewicht fallende Nebenleistung der Rechteüberlassung oder umgekehrt die Rechteüberlassung eine bloße Nebenleistung der Dienstleistung ist (ähnlich gleichlautende Ländererlasse in BStBl I 2012, 654 Tz. 7). Trifft beides nicht zu, ist festzustellen, welcher Teil des Entgelts auf die Dienstleistung und welcher auf die Rechteüberlassung entfällt; der auf die "zeitlich befristete Überlassung von Rechten" entfallende Teil der Aufwendungen ist hinzuzurechnen (vgl. BFH-Urteil III R 25/16 a.a.O., Rz. 31, 32).

Nach Maßgabe dieser Rechtsgrundsätze, denen sich der Senat anschließt, sind im Streitfall die Voraussetzungen einer Hinzurechnung von Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten i.S.d. § 8 Nr. 1 Buchstabe f Satz 1 GewStG nicht erfüllt. Die von der Klägerin geschlossenen Verträge stellen sich jeweils als gemischte Verträge dar, wobei eine Aufteilung der Einzelkomponenten in die Erbringung von Dienstleistungen einerseits und eine etwaige Übertragung von Rechten andererseits ausgeschlossen ist. Unter Berücksichtigung des Wortlauts der zwischen der Klägerin und der A bzw. der B geschlossenen Verträge, der technischen Abläufe sowie der rechtlichen Aspekte der Leistungserbringung und deren wirtschaftlichen Gehalt handelte es sich um die Erbringung von Dienstleistungen als Hauptleistung, wobei einer etwaigen Rechteüberlassung eine bloß untergeordnete Bedeutung zukam. Bei den streitgegenständlichen Verträgen ging es der Klägerin im Kern darum, dass ihr von ihren Vertragspartnern, der A und der B gebündelt jeweils aus einer einzigen Quelle ohne größere eigene Recherche - und damit ohne einen entsprechenden erheblichen Zeit- und Personalaufwand - Börsendaten zum Abruf zur Verfügung gestellt wurden. Sämtliche in den Verträgen genannten einzelnen Leistungsbestandteile erfüllten einzig den Zweck, diese Dienstleistung über die von den Vertragspartnern der Klägerin betriebenen Plattformen beziehen zu können. Soweit in den Verträgen auch eine befristete Überlassung von Rechten erfolgt sein sollte, war dies ein bloßer Nebenaspekt der Erbringung der Dienstleistungen, welche in der Zurverfügungstellung geordneter historischer oder aktueller Börsendaten bestanden. Der wirtschaftliche Wert der von den Datendienstleistern gegenüber der Klägerin erbrachten Leistungen bestand in den gesammelten, geordneten, abrufbaren Daten selbst und nicht in der rechtlichen Befugnis, diese Daten abrufen zu können. Insoweit stand nicht die Überlassung von Software im Vordergrund. Die Überlassung von Software hat die Hauptleistung, nämlich die Zurverfügungstellung der durch die A bzw. durch die B gesammelten Daten lediglich ermöglicht. Entsprechendes gilt hinsichtlich der gesondert ausgewiesenen Leitungsgebühren. Auch diese stellen sich als eine bloße Nebenleistung der Dienstleistung, der Zurverfügungstellung historischer und aktueller Börsendaten, dar.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Die Entscheidung über die sofortige Vollstreckbarkeit folgt aus § 155 FGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.