Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

§ 19 GOV - Wahrnehmung der Aufgaben der Geschäftsstelle

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnungsvorschriften - GOV -
Amtliche Abkürzung
GOV
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31670

(1) Die durch Gesetze, Verwaltungsvorschriften oder im Interesse des Geschäftsbetriebes behördenintern der Geschäftsstelle übertragenen Aufgaben einschließlich der Aufgaben der Urkundsbeamtin oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gemäß § 153 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG - und die Aufgaben der Kostenbeamtin oder des Kostenbeamten gemäß § 1 Kostenverfügung werden von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt wahrgenommen, soweit sie nicht den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt Vorbehalten sind.

(2) 1Die in Absatz 1 genannten Aufgaben werden auch von Justizangestellten wahrgenommen, die einen Wissens- und Leistungsstand aufweisen, der dem durch die Ausbildung nach § 153 Absatz 2 GVG vermitteltem Stand gleichwertig ist. 2Die Entscheidung über den Einsatz von Justizangestellten trifft die Geschäftsleitung schriftlich unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes. 3In Eilfällen kann auch die Richterin oder der Richter Justizangestellte vorübergehend zu Urkundsbeamtinnen oder zu Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bestellen.

(3) Bei Übertragung von Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 sind die tarifrechtlichen Bestimmungen, die Vorschriften zur Dienstpostenbewertung und bei Beamtinnen oder Beamten im Vorbereitungsdienst die Ausbildungsvorschriften zu beachten.

(4) Soweit nicht genügend Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt oder gemäß Absatz 2 befähigte Justizangestellte zur Verfügung stehen, werden die in Absatz 1 genannten schwierigen Geschäfte von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt wahrgenommen.

(5) Die Aufgaben der Geschäftsstelle werden in der Regel in den Serviceeinheiten (§ 20) erledigt.