§ 24 GOV - Vorlage von Akten an die Staatsanwaltschaft
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnungsvorschriften - GOV -
- Amtliche Abkürzung
- GOV
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31670
1Der Staatsanwaltschaft sind in eilbedürftigen Fällen die Akten auf Verlangen auch ohne richterliche Verfügung vorzulegen. 2Dies gilt nicht in den Fällen, in denen die Richterin oder der Richter sich die Verfügung über die Herausgabe der Akten ausdrücklich Vorbehalten hat. 3Ansonsten ist nach § 5 Zusatzbestimmung Nummer 3 der Anweisung für die Verwaltung des Schriftguts bei den Geschäftsstellen der Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaften (Aktenordnung - AktO -) vom 3.11.1967 (Nds. Rpfl. S. 241) in der jeweils gültigen Fassung zu verfahren.