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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

§ 24 GOV - Vorlage von Akten an die Staatsanwaltschaft

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnungsvorschriften - GOV -
Amtliche Abkürzung
GOV
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31670

1Der Staatsanwaltschaft sind in eilbedürftigen Fällen die Akten auf Verlangen auch ohne richterliche Verfügung vorzulegen. 2Dies gilt nicht in den Fällen, in denen die Richterin oder der Richter sich die Verfügung über die Herausgabe der Akten ausdrücklich Vorbehalten hat. 3Ansonsten ist nach § 5 Zusatzbestimmung Nummer 3 der Anweisung für die Verwaltung des Schriftguts bei den Geschäftsstellen der Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaften (Aktenordnung - AktO -) vom 3.11.1967 (Nds. Rpfl. S. 241) in der jeweils gültigen Fassung zu verfahren.