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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

§ 22 GOV - Aufgabenvorbehalt

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnungsvorschriften - GOV -
Amtliche Abkürzung
GOV
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31670

(1) Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt sind Vorbehalten:

  1. 1.

    die Geschäfte der Zahlstellenaufsicht,

  2. 2.

    im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit:

    1. a)

      die Geschäfte aus Anlass der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland nach dem Übereinkommen vom 20.6.1956 (BGBl. II 1959, S. 149), soweit nicht Richterinnen oder Richter zuständig sind,

    2. b)

      die Prüfung der Geschäftsführung im Gerichtsvollzieherdienst; zur Unterstützung können erfahrene Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt herangezogen werden,

    3. c)

      die Erteilung auszugsweiser beglaubigter Abschriften oder Ausfertigungen von bei Gericht verwahrten notariellen Urkunden, wenn zu bescheinigen ist, dass die Urkunde über diesen Gegenstand keine weiteren Bestimmungen enthält (§§ 42 Absatz 3, 48, 49 Absatz 5 Beurkundungsgesetz - BeurkG -).

(2) 1Mit Ausnahme der nach Kostenansatz und Sollstellung später erforderlich werdenden Geschäfte (zum Beispiel bei Unzustellbarkeit der Kostenrechnung oder Mahnung, Doppelzahlungen und Umbuchungen) sind den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt die Kostengeschäfte in folgenden Sachen Vorbehalten

  1. a)

    Grundbuchsachen,

  2. b)

    Schiffs- und Schiffsbau- sowie Luftfahrzeugregistersachen,

  3. c)

    Insolvenz-, Konkurs- und Vergleichssachen, ausgenommen Geschäfte bei der Abweisung oder Zurücknahme eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Nummern 2310, 2311 Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz - KV-GKG -) und bei dem besonderen Prüfungstermin oder in dem schriftlichen Prüfungsverfahren in dem Insolvenzverfahren (Nummer 2340 des Kostenverzeichnisses zum GKG) sowie in den entsprechenden Fällen der Verfahren nach der Konkursordnung und der Vergleichsordnung, in denen nach § 73 Absatz 1 Satz 1 GKG Kosten nach dem bisherigen Recht zu erheben sind,

  4. d)

    Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungssachen, ausgenommen Geschäfte bei der Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung und überden Beitritt (Nrn. 2210, 2220 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zum GKG) sowie Geschäfte der Kostenbeamtin oder des Kostenbeamten nach Abschluss der Verfahren, in denen ein Zuschlag nicht erteilt worden ist.

2Der Vorbehalt zugunsten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt gilt nicht:

  1. a)

    bei Geschäften, für die die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt zuständig sind (zum Beispiel bei Erteilung von Grundbuchausdrucken),

  2. e)

    bei Angelegenheiten mit festgestellter Gebührenfreiheit

und

  1. f)

    in Beschwerdeverfahren.