§ 52 NBG - Hinausschieben der Altersgrenze
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
- Amtliche Abkürzung
- NBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411010000000
(1) Wenn es im dienstlichen Interesse liegt, kann der Eintritt in den Ruhestand mit Zustimmung des Beamten über das vollendete fünfundsechzigste Lebensjahr hinaus um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausgeschoben werden, jedoch nicht länger als bis zum vollendeten achtundsechzigsten Lebensjahr. Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Eintritt in den Ruhestand bei einer gesetzlich bestimmten früheren Altersgrenze um bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden. § 51 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde.