§ 52 NBG - Hinausschieben des Ruhestandbeginns über die Altersgrenze
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
- Amtliche Abkürzung
- NBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411010000000
(1) Wenn dringende dienstliche Rücksichten der Verwaltung es im Einzelfall erfordern, daß die Dienstgeschäfte durch einen bestimmten Beamten fortgeführt werden, kann das Landesministerium auf Antrag der obersten Dienstbehörde mit Zustimmung des Beamten und des Landespersonalausschusses den Eintritt in den Ruhestand für eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, über die Altersgrenze hinausschieben, jedoch nicht über die Vollendung des achtundsechzigsten Lebensjahres hinaus. § 51 Abs. 2 ist anzuwenden.
(2) Bei mittelbaren Landesbeamten tritt an die Stelle des Landesministeriums die oberste Dienstbehörde.