Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 05.08.2010, Az.: 10 B 3393/10
Einstweiliger Rechtsschutz gegen im Rahmen einer Versammlung erteilten Auflagen; Verbot des Betreibens von mechanischen sowie elektrotechnischen oder sonstigen Geräten zur Erzeugung von Sirenentönen und von Druckfanfaren oder nautischen Hörnern; Sog. Sommerbiwak als Veranstaltung des Staates
Bibliographie
- Gericht
- VG Hannover
- Datum
- 05.08.2010
- Aktenzeichen
- 10 B 3393/10
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2010, 34743
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGHANNO:2010:0805.10B3393.10.0A
Rechtsgrundlagen
- Art. 8 GG
- § 15 Abs. 1 VersG
- § 80 Abs. 5 VwGO
Verfahrensgegenstand
Versammlungsrechtliche Auflagen
In der Verwaltungsrechtssache
...
hat das Verwaltungsgericht Hannover - 10. Kammer -
am 5. August 2010
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen ihr von der Antragsgegnerin für eine Versammlung erteilte Auflagen.
Am 07.08.2010 findet ab 18.00 Uhr im Stadtpark am Hannover Congress Centrum (HCC) das Sommerbiwak 2010 statt. Dabei handelt es sich um ein mittlerweile traditionelles Sommerfest für Soldaten der 1. Panzerdivision und deren ziviles Umfeld, zu dem etwa 6.000 bis 7.000 Gäste u.a. aus Wirtschaft und Politik erwartet werden.
Am 13.07.2010 meldete die Antragstellerin als Vertreterin des Friedensbüros Hannover e.V. im Namen des Bündnisses gegen das Sommerbiwak der 1. Panzerdivision für den 07.08.2010 mehrere Demonstrationen und Kundgebungen an: Hauptkundgebung von 17.30 bis 19.10 Uhr auf dem Theodor-Heuss-Platz, Demonstrationszug vom Theodor-Heuss-Platz über die Clausewitzstraße zur Ecke Hans-Böckler-Allee und zurück zum Theodor-Heuss-Platz in der Zeit von 18.00 bis 18.30 unter dem Titel "Rave against War", Demonstrationszug über Adenauerallee, Bristoler Straße, Lüerstraße, Zeppelinstraße zum Theodor-Heuss-Platz unter dem Titel "Friedenskämpfer Hindenburg". Von 19.10 Uhr an soll eine Abschlussdemonstration vom Theodor-Heuss-Platz über die Clausewitzstraße bis zur Hans-Böckler-Allee/Ecke Freundallee mit einer Zwischenkundgebung von 19.20 bis 19.30 Uhr in der Clausewitzstraße und einer Abschlusskundgebung in der Hans-Böckler-Allee, Ecke Freundallee führen. Nach Angabe der Antragstellerin rechnet sie mit ca. 500 Teilnehmern.
Mit Bescheid vom 30.07.2008 erteilte die Antragsgegnerin nach Durchführung eines Kooperationsgespräches unter Anordnung der sofortigen Vollziehung für die Versammlung der Antragstellerin u.a. folgende Auflagen:
3.
In der Clausewitzstraße gilt ferner:
- Das Betreiben von mechanischen, elektrotechnischen oder sonstigen Geräten (z.B. Vuvuzelas) zur Erzeugung von Sirenentönen, von Druckgasfanfaren oder nautischen Hörnern (Nebelhörnern o.ä.) wird untersagt.
- Rückkopplungs- oder Störgeräusche der Lautsprecheranlage dürfen nicht bewusst erzeugt oder übertragen werden....
5.
Eine Fortsetzung des "Rave against War" (Aufzug b) über die angemeldete Zeit hinaus ist unzulässig, d.h. dieser Aufzug muss bis spätestens 18.30 Uhr beendet sein. Des weiteren ist von 18.15. bis 18.20 Uhr die Musik zu unterbrechen....
11.
Die Versammlungsleiterin/der Versammlungsleiter hat dafür zu sorgen, dass dunkel gekleidete Teilnehmer der versammlungsrechtlichen Aktion nicht in Blockform nebeneinander gehen.
Gegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin im Hinblick auf die Auflagen 3., 5. und 11. des angefochtenen Bescheides am 03.08.2010 Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Zugleich hat sie um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.
Zur Begründung macht sie geltend, die Voraussetzungen für den Erlass der angegriffenen Auflagen seien nicht gegeben. Im Licht von Art. 8 GG seien Auflagen nur dann zu treffen, wenn sie erforderlich seien. Die erlassende Behörde müsse diesbezüglich eine Gefahrenprognose treffen und eine entsprechende Begründung abgeben. Mit Blick auf diese Vorgaben sei der angegriffene Bescheid hinsichtlich der in ihm verfügten Auflagen teilweise unverhältnismäßig, teilweise offensichtlich ungeeignet, befürchtete Gesetzesverletzungen zu verhindern und teilweise zu unbestimmt.
Im Klageverfahren beantragt die Antragstellerin,
- 1.
Die Auflage Nr. 3 Alternativen 1. und 2. in dem Auflagenbescheid vom 30.07.2010 insoweit aufzuheben, als das Betreiben von mechanischen, elektrotechnischen oder sonstigen Geräten zur Erzeugung von Sirenentönen, von Druckgasfanfaren oder nautischen Hörnern untersagt wird.
- 2.
Die Auflage Nr. 5 Satz 2 aufzuheben.
- 3.
Die Auflage Nr. 11 aufzuheben.
Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren beantragt die Antragstellerin,
die aufschiebende Wirkung ihrer Klage wieder herzustellen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Sie ist unter Vertiefung im Einzelnen der Auffassung, die angegriffenen Auflagen seien zu Recht ergangen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Sämtliche Akten waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
II.
Der nach §80 Abs. 5 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.
Die vom Gericht nach §80 Abs. 5 VwGO zu treffende Ermessensentscheidung setzt eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen voraus, in die auch die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs mit einzubeziehen sind. Bei nach summarischer Prüfung offensichtlich Erfolg versprechendem Rechtsbehelf überwiegt im Hinblick auf die Art. 19 Abs. 4 GG zu entnehmende Garantie effektiven Rechtsschutzes das Suspensivinteresse des Betroffenen das öffentliche Vollzugsinteresse, so dass die aufschiebende Wirkung grundsätzlich wiederherzustellen bzw. anzuordnen ist. Ergibt eine summarische Einschätzung des Gerichts, dass der eingelegte Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos bleiben wird, reicht dies zwar allein noch nicht aus, die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu rechtfertigen. Erforderlich ist vielmehr ein über den Erlass des Grundverwaltungsaktes hinausgehendes öffentliches Interesse. Hierfür ist allerdings nicht ein besonders gewichtiges oder qualifiziertes öffentliches Interesse zu fordern; notwendig und ausreichend ist vielmehr, dass überhaupt ein öffentliches Vollzugsinteresse vorliegt. Bei einem offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsakt reichen daher auch Vollzugsinteressen minderen Gewichts für die Anordnung der sofortigen Vollziehung aus. In offenkundigen Eilfällen, in denen Gefahren von der Allgemeinheit abgewehrt werden sollen, können sich ausnahmsweise die Gründe, die den Sofortvollzug tragen, mit den Gründen decken, die den Grundverwaltungsakt rechtfertigen.
Bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung ergeben sich keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der von der Antragstellerin angefochtenen Auflagen.
Nach §15 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes - VersG - kann die zuständige Behörde eine Versammlung oder einen Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei der Durchführung der Versammlung oder des Aufzugs unmittelbar gefährdet ist.
Die im pflichtgemäßen Ermessen der Ordnungsbehörde stehende Beschränkung der in Artikel 8 Abs. 1 des Grundgesetzes gewährleisteten Versammlungsfreiheit durch die Erteilung von Auflagen bis hin zur Untersagung der Versammlung setzt eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung voraus. Aus der Bedeutung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit folgt, dass nicht jede Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ein Verbot oder eine Auflösung der Versammlung rechtfertigt. Unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit hat vielmehr eine Güterabwägung stattzufinden mit der Folge, dass ein Verbot nur zulässig ist, wenn es zum Schutz anderer, dem Versammlungsrecht gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist. Zur Annahme einer Gefährdung i.S.v. §15 Abs. 1 VersG genügt nicht eine abstrakte Gefahr; die Gefährdung muss vielmehr nach dem gewöhnlichen Ablauf der Dinge unmittelbar bevorstehen, der Eintritt der Störung mit hoher Wahrscheinlichkeit in aller Kürze zu erwarten sein. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung müssen "erkennbare Umstände" dafür vorliegen, dass eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Das setzt nachweisbare Tatsachen als Grundlage der Gefahrenprognose voraus; bloße Vermutungen reichen nicht aus (BVerfGE 69, 315 <353 f.>).
Gemessen an diesen hohen Anforderungen müssen der Verfügung der Antragsgegnerin bezüglich aller der Antragstellerin erteilten und von ihr angegriffenen Auflagen hinreichend konkrete Erkenntnisse entnommen werden können, dass ohne deren Erlass bei der vorgesehenen Veranstaltung ein Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung droht. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt.
Soweit der vorläufige Rechtsschutzantrag die Auflage zu Nr. 3 betrifft, versteht die Kammer das Anliegen der Antragstellerin dahin, dass sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen das Verbot des Betreibens von mechanischen, elektrotechnischen oder sonstigen Geräten zur Erzeugung von Sirenentönen, von Druckfanfaren oder nautischen Hörnern erreichen will. Mag auch die Bezugnahme auf die Alternativen 1. und 2. im Auflagenbescheid weitergehend sein, wird durch die nachfolgende textliche Beschreibung der angefochtenen Verfügungsbestandteile klargestellt, wogegen sich die Antragstellerin in diesem Zusammenhang (allein) wendet. Im angegriffenen - und damit allein zu überprüfenden - Umfang erweist sich die Auflage jedoch als rechtmäßig.
In Übereinstimmung mit der Antragsgegnerin hält die Kammer die Auflage für geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne, um das Sommerbiwak nicht mehr als notwendig zu stören. Die Kammer nimmt insoweit zur weiteren Begründung Bezug auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid (§117 Abs. 5 VwGO), denen sie folgt und sieht sich im Hinblick auf das Vorbringen der Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren lediglich zu folgenden Ergänzungen veranlasst:
In Übereinstimmung mit dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (Urteil vom 07.04.2009 - 11 LB 278/08 -, Seite 11 des amtlichen Abdrucks) geht die Kammer davon aus, dass mit dem Beginn des Platzkonzerts - Beginn in diesem Jahr 18.00 Uhr - dem Sommerbiwak als Veranstaltung des Staates eine besondere Schutzbedürftigkeit zukommt. Der Einsatz von mechanischen, elektrotechnischen oder sonstigen Geräten zur Erzeugung von Sirenentönen, von Druckfanfaren und nautischen Hörnern in der Clausewitzstraße während der Dauer des Platzkonzerts ist im Hinblick auf die hierbei erreichbare Lautstärke geeignet, das Sommerbiwak zu stören. Eine solche Störung ist, wie sich aus einer Gesamtschau der zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen ergibt und von der Antragstellerin wohl selbst nicht in Abrede genommen wird, auch durchaus beabsichtigt. Das Erzeugen von allein der Störung einer anderen (geschützten) Veranstaltung dienenden Geräuschen ist aber weder ein Hilfsmittel der Meinungskundgabe noch dient es in irgendeiner Weise der Durchführung der Versammlung. Wenn das Betreiben von derartigen allein der Erzeugung von Störgeräuschen dienenden Geräten untersagt wird, ist somit das auf Teilhabe am Meinungsbildungsprozess abzielende Grundrecht der Versammlungsfreiheit allenfalls peripher berührt. Schutzwürdige Belange der Antragstellerin sieht die Kammer daher durch diese Auflage nicht als verletzt an. Das gilt umso mehr, als der Antragstellerin für den Gebrauch der Lautsprecherwagen im Bereich der Clausewitzstraße keinerlei Einschränkungen auferlegt wurden - weder für den Hauptaufzug noch für den "Rave against War" - und im Bereich Theodor-Heuss-Platz sogar der Einsatz von mechanischen, elektrotechnischen oder sonstigen Geräten zur Erzeugung von Sirenentönen, von Druckfanfaren und nautischen Hörnern möglich ist.
In Übereinstimmung mit der Antragstellerin, der Antragsgegnerin und dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (Urteil vom 07.04.2009 - 11 LB 278/08 -, Seite 13 des amtlichen Abdrucks) geht auch die Kammer davon aus, dass sich der Grad der Beeinträchtigung einer Veranstaltung nicht in erster Linie nach der Art der Geräusche bemisst, sondern nach der Lautstärke. Dem entspricht es, wenn die Versammlungsbehörde den Gebrauch von Geräusch erzeugenden Mitteln an der Einhaltung konkret vorgegebener Lärmwerte ausrichtet. Dass eine solche Ausrichtung in Bezug auf die Verwendung der hier in Rede stehenden Geräte in praktikabler Weise nicht möglich ist, hat die Antragsgegnerin im angefochtenen Bescheid überzeugend dargelegt. Die Antragstellerin ist dem nicht substantiiert entgegengetreten, insbesondere hat sie keine praktisch umsetzbaren Auflagen zur Begrenzung des Lärms durch den der Einsatz von mechanischen, elektrotechnischen oder sonstigen Geräten zur Erzeugung von Sirenentönen, von Druckfanfaren und nautischen Hörnern aufgezeigt. Angesichts der ansonsten zu erwartenden Störungen des Sommerbiwaks ist daher (ausnahmsweise) ein Totalverbot dieser Geräte zulässig.
Auch die Auflage, von 18.15 bis 18.20 Uhr die Musik des "Rave against War" zu unterbrechen, ist nicht zu beanstanden. In Übereinstimmung mit ihrer bisherigen Rechtsprechung (z.B. Urteil vom 31.05.2010 - 10 A 346/09 -) und der Auffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (z.B. Beschluss vom 11.09.2009 - 11 ME 447/09 -) geht die Kammer davon aus, dass eine Unterbrechung der Musikbeschallung nach fünfzehn Minuten für die Dauer von fünf Minuten zum Schutz der den "Rave" begleitenden Polizeibeamten erforderlich ist. Dass eine Polizeibegleitung angesichts der von der Antragsgegnerin angestellten Gefahrenprognose erforderlich ist, steht außer Frage. Andererseits steht das - für fünf Minuten untersagte - Abspielen von (laut Angabe des Veranstalters im Kooperationsgespräch Techno-) Musik nur in einem sehr entfernten Zusammenhang zum Versammlungsrecht der Antragstellerin.
Schließlich erweist sich auch die Auflage zu Nr. 11, wonach die Versammlungsleiterin/der Versammlungsleiter dafür zu sorgen hat, dass dunkel gekleidete Teilnehmer der versammlungsrechtlichen Aktion nicht in Blockform nebeneinander hergehen, als rechtmäßig.
Im Kontext mit der Begründung dieser Auflage wird deutlich, dass durch das Verbot des Tragens dunkler Kleidung in geschlossenen Blöcken verhindert werden soll, dass dem Bürger durch das Auftreten "schwarzer Blöcke" als Gesamtbild eine suggestivmilitante, aggressionsstimulierende und einschüchternde Wirkung vermittelt wird. Als solches trägt es der verfassungsrechtlichen Erwägung Rechnung, dass unfriedliche Versammlungen den Grundrechtsschutz des Art. 8 Abs. 1 GG nicht in Anspruch nehmen können. Für die Antragstellerin ist damit klar erkennbar, dass auf Grund dieser die jeweilige Versammlungsleiterin/der jeweilige Versammlungsleiter die Bildung "schwarzer Blöcke" zu unterbinden hat. Da der Antragstellerin nach ihren Angaben im Kooperationsgespräch nicht bekannt sei, ob ein "schwarzer Block" komme, sie das aber auch nicht ausschließen könne, erweist sich die Auflage auch als notwendig.
Als Unterlegene hat die Antragstellerin gemäß §154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §53 Abs. 3 Nr. 2, §52 Abs. 2 GKG in Anlehnung an die Nrn. 1.5, 45.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327 ff.) und beruht hinsichtlich der Höhe des Streitwerts auf dem Umstand, dass mit der Entscheidung im Eilverfahren auch die Entscheidung in der Hauptsache im Wesentlichen vorweggenommen wird.
Soweit über den Sachantrag entschieden worden ist, steht den Beteiligten die Beschwerde gegen diesen Beschluss an das
Niedersächsische Oberverwaltungsgericht,
zu.
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