Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 12.08.2010, Az.: 10 B 3412/10
Verhältnismäßigkeit eines Versammlungsverbots infolge der Ankündigung gewaltbereiter Gegendemonstrationen bei nicht ausreichend vorhandenen Polizeieinsatzkräften
Bibliographie
- Gericht
- VG Hannover
- Datum
- 12.08.2010
- Aktenzeichen
- 10 B 3412/10
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2010, 32482
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGHANNO:2010:0812.10B3412.10.0A
Rechtsgrundlage
- § 2 Abs. 2 VersG
Verfahrensgegenstand
Versammlungsrechtliche Auflagenbescheid und Versammlungsverbot - Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO -,
Hinweis
Hinweis: Verbundenes Verfahren
Volltext siehe unter: VG Hannover - 12.08.2010 - AZ: 10 B 3503/10
In den Verwaltungsrechtssachen
...
hat das Verwaltungsgericht Hannover - 10. Kammer -
am 12.08.2010
beschlossen:
Tenor:
Die Verfahren 10 B 3412/10 und 10 B 3503/10 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und unter Aktenzeichen 10 B 3503/10 fortgeführt.
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 11.08.2010 gegen die Verbotsverfügung des Antragsgegners vom 11.08.2010 wird wiederhergestellt.
Für den vom Antragsteller angemeldeten Aufzug sind der in dem Bescheid des Antragsgegners vom 26.07.2010 festgelegte Streckenverlauf sowie die in demselben Bescheid verfügten Auflagen maßgebend mit Ausnahme des 3. und des 5. Absatzes der Auflage Nr. 1.
Der 3. und der 5. Absatz der Auflage Nr. 1 werden wie folgt gefasst:
Ein Lautstärkepegel von 90 dB(A), gemessen in einem Meter Abstand von der Emissionsquelle (Lautsprecher), darf durch zum Einsatz kommende Lautsprecherwagen nicht überschritten werden. Die Anlage ist entsprechend einzustellen und zu plombieren.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Von den Kosten des verbundenen Verfahrens trägt der Antragsteller 1/4 und der Antragsgegner 3/4.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das verbundene Verfahren auf 10.000,00 EUR festgesetzt.