Verwaltungsgericht Göttingen
Beschl. v. 17.10.2001, Az.: 3 B 3157/01
Verbot der Amtsführung; Überprüfung der Polizeidienstfähigkeit; Angeordneter Sofortvollzug der Suspendierung
Bibliographie
- Gericht
- VG Göttingen
- Datum
- 17.10.2001
- Aktenzeichen
- 3 B 3157/01
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2001, 25643
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGGOETT:2001:1017.3B3157.01.0A
Rechtsgrundlagen
- § 80 Abs. 5 VwGO
- § 67 Abs. 1 S. 1 NBG
Verfahrensgegenstand
Streitgegenstand: Verbot der Amtsführung
Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO
Prozessführer
Polizeibeamter ...
Prozessgegner
Bezirksregierung Braunschweig
Redaktioneller Leitsatz
Bei einem Verbot der Amtsführung, kann einem Beamten die Führung seiner Dienstgeschäfte entzogen werden, wenn zwingende dienstliche Gründe vorliegen. Das ist der Fall, wenn die Weiterbeschäftigung des Beamten unausweichlich in irgend einer Weise zu dienstlichen Nachteilen führen würde.
In der Verwaltungsrechtssache
hat das Verwaltungsgericht Göttingen - 3. Kammer -
am 17. Oktober 2001 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um ein gegen den Antragsteller unter Anordnung des sofortigen Vollzuges ausgesprochenes Verbot der Amtsführung.
Der 59-jährige Antragsteller ist niedersächsischer Polizeibeamter und war zuletzt in der Polizeistation A. eingesetzt, in welcher neben dem Antragsteller lediglich ein weiterer, ranggleicher Polizeibeamter Dienst leistet, der mit der Leitung der Polizeistation beauftragt ist. Seit Ende 1998 kam es in Bezug auf Gebäude und Grundstück der Polizeistation zu einer Vielzahl von Vorfällen, bei denen insbesondere Fenster verschmiert oder mit faulem Obst beworfen und tote Mäuse an verschiedenen Stellen deponiert wurden. Gleichzeitig wurden in A. und Umgebung Flächen mit Parolen beschmiert, die sich gegen den Kollegen des Antragstellers richteten; ein Täter konnte in keinem Fall ermittelt werden. Aufgrund einer Videoüberwachung der Polizeistation wurde festgestellt, dass der Antragsteller am 22.06.2001 gegen 07.30 Uhr in Polizeiuniform aus dem Dienstgebäude trat, einen Gegenstand gegen das Gebäude warf und in die Station zurück kehrte. Hierzu vernommen gestand der Antragsteller ein, dass er auf jedes der beiden zum Büroraum seines Kollegen gehörenden Fenster eine weiche Tomate geworfen habe, welche er zuvor auf dem Briefkasten der Polizeistation gefunden hätte. Seine Handlung könne er sich nicht mehr erklären; vielleicht habe er einen "Blackout" gehabt.
Am 04.07.2001 wurden auf Beschluss des Amtsgerichts Göttingen vom selben Tage - 34 Gs 373/01 - die vom Antragsteller genutzten Diensträume sowie seine Privatwohnung nach Beweismitteln wegen der seit Ende 1998 festgestellten Vorfälle durchsucht und Gegenstände sicher gestellt. Die Dienstwaffe des Antragstellers wurde eingezogen und ihm das Betreten der Dienststelle durch schriftlichen Bescheid vom 03.07.2001 verboten. Mit Schreiben vom 05.07.2001 beantragte der Antragsteller aus dringenden persönlichen Gründen die Überprüfung seiner Polizeidienstfähigkeit, da er sich physisch und psychisch den Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes nicht mehr gewachsen fühle. Am 12.07.2001 wurde gegen den Antragsteller ein Vorermittlungsverfahren gemäß § 26 NDO eingeleitet und bis zum Abschluss der gegen ihn laufenden strafrechtlichen Ermittlungen ausgesetzt. Mit Bescheid vom selben Tage, zugestellt am 06.08.2001, verbot die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Führung seiner Dienstgeschäfte, das Tragen der Uniform sowie die Benutzung des Dienstausweises und ordnete den sofortigen Vollzug des Verbots der Amtsführung an. Die gegen den Antragsteller im Raum stehenden Vorwürfe seien so massiv, dass eine vertrauensvolle Zusammenarbeit erheblich beeinträchtigt sei. Da das Verhalten des Antragstellers durch Funk und Presse in der Öffentlichkeit bekannt geworden sei, würde sich eine weitere dienstliche Tätigkeit sehr nachteilig auf das Ansehen des Dienstherrn und den Ablauf des Dienstbetriebes auswirken. Bei neueren Erkenntnissen der Staatsanwaltschaft sei eine Verkürzung oder Aufhebung des Verbots zu prüfen. Der Sofortvollzug sei unter Abwägung der Interessen anzuordnen gewesen, weil dienstliche Nachteile auf andere Weise nicht hätten verhindert werden können.
Durch Schreiben vom 16.07.2001 zog der Antragsteller seinen "Antrag auf Eintritt in den vorgezogenen Ruhestand" vom 05.07.2001 zurück. Mit Schriftsatz vom 17.08.2001, eingegangen am 20.08.2001, legten die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers gegen das Verbot der Amtsführung Widerspruch ein, über den - soweit ersichtlich - bisher nicht entschieden wurde. Zur Begründung gaben sie an, das Verbot der Amtsführung sei nicht zu rechtfertigen; der Antragsteller sei nur für das Werfen zweier Tomaten, nicht aber für andere Vorfälle verantwortlich. Weil das Verbot der Amtsführung einer Vorverurteilung gleich komme, werde die berufliche und die private Rechtsstellung des Antragstellers erheblich belastet. Die Pressemitteilungen der Polizeiinspektion G. hätten den Vorfall in der Öffentlichkeit bekannt gemacht, so dass die Wirkung in der Öffentlichkeit nicht zu Lasten des Antragstellers gewertet werden dürfe. Auch im Hinblick auf die lange und bisher beanstandungsfreie Dienstzeit des Antragstellers sei das Verbot der Amtsführung unverhältnismäßig.
Am 29.08.2001 hat der Antragsteller um gerichtlichen einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Er ist der Auffassung, das besondere öffentliche Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Amtsführungsverbots sei nur allgemein und damit nicht ausreichend begründet. Die den Antragsteller entlastenden Momente seien nicht beachtet und keine umfassende Interessenabwägung vorgenommen worden. Er habe seit Jahrzehnten seinen Dienst ordnungsgemäß verrichtet und die Durchsuchungen seien negativ verlaufen. Der Antragsgegnerin sei zuzurechnen, dass der Vorfall in der Öffentlichkeit bekannt geworden sei, so dass gerade die Bekanntheit das Sofortvollzugsinteresse nicht begründen könne. Das mildere Mittel einer Umsetzung in eine andere Dienststelle, z.B. nach U., sei nicht erwogen worden. Das eingeräumte Werten von Tomaten sei aus einer emotionalen Notlage erfolgt. Unmittelbar vorher seien nämlich 2 Briefe, die auf dem Schreibtisch des Antragstellers bzw. in den Schreibtischschubladen gelegen hätten, geöffnet worden; dies habe den Antragsteller verwundert, er sei dem jedoch nicht nachgegangen. Ein weiterer Brief sei aus den Unterlagen des Antragstellers herausgesucht und weggenommen worden. Dadurch sei ihm erstmals bewusst geworden, dass er offenbar verdächtigt werde, und habe sich geradezu verraten gefühlt. Als er nach dieser Erkenntnis aus der Dienststelle getreten sei, habe er auf einer Fensterbank die Tomaten liegen sehen, worauf es aus Verärgerung zu einer Kurzschlussreaktion gekommen sei. Den Antrag vom 05.07.2001 habe er nur gestellt, weil er sich seitens des Leiters der Polizeiinspektion G. unter Druck gesetzt gefühlt habe; er habe sich jedoch jederzeit absolut dienstfähig gefühlt, weshalb er den Antrag zurück genommen habe.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen das Verbot der Amtsführung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 12.07.2001 wieder herzustellen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie ist der Auffassung, die Gründe für das Verbot der Amtsführung seien so dringend, dass weitere Gründe für den Sofortvollzug nicht mehr vorgetragen werden könnten und eine gesonderte Begründung nur eine entbehrliche Wiederholung wäre. Die Störung des Betriebsfriedens sei auf keine andere Weise zu beseitigen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung gewesen.
II.
Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Die von der Kammer vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen fällt zu Ungunsten des Antragstellers aus; das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Amtsführungsverbots überwiegt eindeutig und bei weitem das private Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung einstweilen verschont zu bleiben. Bei dieser Bewertung geht die Kammer davon aus, dass das Amtsführungsverbot im Bescheid der Antragsgegnerin vom 12.07.2001 offensichtlich rechtmäßig ist und eine Ermessensreduzierung zu Lasten des Antragstellers besteht. Die Antragsgegnerin hat das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des im Verwaltungsakt vom 12.07.2001 angeordneten Amtsführungsverbotes schriftlich begründet (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Zur Erfüllung dieser formalen Voraussetzung reicht der Hinweis auf den Stellenwert der dienstlichen Nachteile und deren Abwägung gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers aus. Ein besonders schwer wiegendes Interesse des Antragstellers, vom Verbot der Amtsführung einstweilen verschont zu bleiben, liegt bereits deshalb nicht vor, weil sich die Beeinträchtigung seiner Rechtssphäre im Wesentlichen auf die Auswirkungen des Verbots in der öffentlichen Meinung beschränkt, und dieser Aspekt doppelgesichtig ist, also bei der Interessenabwägung auch aus Sicht des Dienstherrn berücksichtigt werden muss. Sonstige gewichtige private Interessen sind nicht betroffen, insbesondere ist der Anspruch des Antragstellers auf den Bezug seiner Dienstbezüge während der Suspendierung nicht tangiert, so dass er wirtschaftlich hinreichend gesichert ist (vgl. Kümmel, Beamtenrecht Niedersachsens und des Bundes, Stand: 06/01, § 67 Rn 6).
Seine materiellrechtliche Grundlage findet das verfügte Verbot der Amtsführung in § 67 Abs. 1 Satz 1 NBG, wonach die Antragsgegnerin einem Beamten ihres Zuständigkeitsbereichs die Führung seiner Dienstgeschäfte verbieten kann, wenn zwingende dienstliche Gründe vorliegen. Das ist der Fall, wenn die Weiterbeschäftigung des Beamten unausweichlich in irgend einer Weise zu dienstlichen Nachteilen führen würde (Kümmel, a.a.O., Rn 2.3) Bei diesem Tatbestandsmerkmal handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, welcher der Konkretisierung im Einzelfall bedarf. Die Auslegung dieses Begriffes unterliegt als Akt wertender Erkenntnis lediglich einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Die Nachprüfung beschränkt sich darauf, ob die Verwaltung bei der Entscheidung über das Amtsführungsverbot die anzuwendenden Rechtsbegriffe oder den Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder Verfahrensfehler begangen hat (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.09.1995 - 5 M 4192/95 -; Kümmel, a.a.O., Rn 2.3; Battis, BBG, 2. Aufl. 1997, § 60 Rn 3; GKÖD-Zängl, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Band 2 a, Stand: 09/01, K § 60 Rn 9).
Gemessen an diesen Grundsätzen ist der angeordnete Sofortvollzug der Suspendierung des Antragstellers vom Dienst nicht zu beanstanden. Der von der Antragsgegnerin gezogene Schluss, dass der Antragsteller auch als Täter früherer, ähnlich gelagerter Handlungen in Betracht kommt, ist nicht von der Hand zu weisen. Es versteht sich von selbst, dass der Antragsteller seinen Dienst nicht in der Polizeistation A. verrichten kann, solange gegen ihn wegen Straftaten ermittelt wird, die gegen diese Dienststelle oder im Zusammenhang mit ihr begangen worden sind. Die Kammer zweifelt auch nicht daran, dass bereits das eingeräumte Werten von Tomaten auf Fenster der Dienststelle das innerdienstliche Verhältnis zu seinem Kollegen so nachhaltig belastet, dass diesem eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Antragsteller nicht möglich und auch nicht zumutbar ist. Soweit der Antragsteller dagegen einwendet, das mildere Mittel einer Abordnung oder Versetzung zu einer anderen Dienststelle sei nicht erwogen worden, ist dem bereits entgegenzuhalten, dass eine Abordnung oder Versetzung keinesfalls ein milderes Mittel gegenüber einer Suspendierung darstellt. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass sich ein außergewöhnlicher Vorfall wie das Werten von Tomaten gegen das Gebäude der eigenen Dienststelle in weitem Umkreis innerhalb der niedersächsischen Polizei herum gesprochen haben wird. Nach Auffassung der Kammer dürfte in den Regierungsbezirken Braunschweig und Hannover kaum eine Dienststelle der Polizei zu finden sein, in welcher der Antragsteller im Falle seiner Abordnung oder Versetzung eine von dem ihm zur Last gelegten Verhalten unbeeinflusste Arbeitsatmosphäre antreffen würde. Vielmehr bestände im Falle eines Wechsels des Antragstellers innerhalb der beiden genannten Regierungsbezirke eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass er schon mit seinem Dienstantritt auf Vorbehalte im neuen Kollegenkreis treffen würde, die eine sinn- und vertrauensvolle Zusammenarbeit massiv behindern würde. Um diesen Effekt weitgehend auszuschließen, müsste eine Abordnung oder Versetzung zu einer sehr weit entfernten Dienststelle erfolgen, was dann allerdings dazu führen würde, dass die damit für den Antragsteller verbundenen Belastungen angesichts seiner relativ kurzen Restdienstzeit vor dem Erreichen der Altersruhegrenze kaum noch als verhältnismäßig angesehen werden könnten.
Abgesehen von den im Bescheid der Antragsgegnerin vom 12.07.2001 aufgeführten Gründen, aus denen die Weiterbeschäftigung des Antragstellers unausweichlich zu schwerwiegenden und schlechterdings nicht hinnehmbaren dienstlichen Nachteilen führen würde, drängt sich für die Kammer - die Entscheidung selbständig tragend - ein weiterer Grund auf, weshalb das der Antragsgegnerin in § 67 Abs. 1 Satz 1 NBG eingeräumte Ermessen so weitgehend reduziert ist, dass eine andere Maßnahme als die sofortige Suspendierung von Dienst nicht ernsthaft in Betracht zu ziehen war. In seinem Schreiben vom 05.07.2001 ersuchte der Antragsteller um die Überprüfung seiner Polizeidienstfähigkeit auch deshalb, weil er sich psychisch den Anforderungen des Vollzugsdienstes nicht mehr gewachsen fühle. Zwar hat der Antragsteller mittlerweile dieses Schreiben mit der Begründung widerrufen, er habe sich jederzeit absolut dienstfähig gefühlt und das Schreiben nur unter dem Druck seines Dienstvorgesetzten unterzeichnet. Diese Erklärung vermag jedoch nicht zu überzeugen. Denn der Antragsteller kann für das Werten der Tomaten kein nachvollziehbares Motiv angeben, welches eine psychische oder seelische Erkrankung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausschließen könnte. In seiner verantwortlichen Vernehmung hat er angegeben, dass er sich seine Handlung selbst nicht erklären könne und vielleicht einen "Blackout" gehabt habe, womit offenbar gemeint ist, dass er vorübergehend die Selbstkontrolle oder Steuerungsfähigkeit verloren habe; dies deckt sich mit der Behauptung einer Kurzschlussreaktion im Schriftsatz vom 28.09.2001. Der Erklärungsversuch im Schriftsatz vom 28.09.2001 für die zuvor geltend gemachte "emotionale Notlage" legt weder dar, in welchem logischen Zusammenhang die angeblich verschwundenen oder geöffneten Briefe mit einem gegen den Antragsteller gerichteten Verdacht wegen strafbarer Handlungen gegen seinen Kollegen und das Gebäude der Polizeistation stehen könnten, noch ist die Motivationslage des Antragstellers mit gesundem Menschenverstand nachvollziehbar, warum fehlende oder geöffnete Post zu einem Anschlag auf das Dienstgebäude führen könnte. Sollte sich der Antragsteller - bis zu dem Moment unschuldig - plötzlich unter Straftatverdacht gewähnt haben, so wäre in hohem Maße unlogisch, dass er nunmehr - quasi als Protest gegen den bestehenden Verdacht - erstmals eine strafbare Handlung begehen sollte, die einen Verdacht erst recht bekräftigen würde. Es wäre eine schlechterdings unverantwortliche Entscheidung des Dienstherrn, den Antragsteller weiterhin mit einer Dienstwaffe oder einem Einsatzfahrzeug umgehen zu lassen, solange nicht durch eine ärztliche Untersuchung und Begutachtung ausgeschlossen werden kann, dass er im Dienst einen weiteren "Blackout" erleiden oder eine Verärgerung erneut zu einer "Kurzschlussreaktion" führen könnte.
Da der Bescheid vom 12.07.2001 dem Antragsteller jedenfalls nicht vor dem 06.08.2001 bekannt gegeben und damit wirksam wurde (vgl. § 1 Abs. 1 Nds. VwVfG i.V.m. §§ 41 Abs. 1, 43 Abs. 1 VwVfG), können derzeit die Voraussetzungen für ein Erlöschen des Amtsführungsverbots gemäß § 67 Abs. 1 Satz 2 NBG (Dreimonatsfrist) noch nicht erfüllt sein.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Pardey
Dr. Rudolph