Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 25.10.2001, Az.: 1 A 1080/01
Ehegatte; eigenständiges Aufenthaltsrecht; Rücknahme; unbefristete Aufenthaltserlaubnis
Bibliographie
- Gericht
- VG Göttingen
- Datum
- 25.10.2001
- Aktenzeichen
- 1 A 1080/01
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2001, 39851
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 19 Abs 1 Nr 1 AuslG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
§ 19 Abs. 1 Nr. 1 AuslG n.F. gilt nicht für die Fälle, in denen die eheliche Lebensgemeinschaft bereits vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts (01.06.2000) aufgehoben war.
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des gegen ihn festzusetzenden Kostenerstattungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Der am 10. Januar 1969 geborene Kläger ist jugoslawischer Staatsangehöriger moslemischer Religion aus dem Sandzak. Er reiste im Herbst 1992 in die Bundesrepublik Deutschland ein und erhielt als Flüchtling zunächst von der Stadt Frankfurt am Main und nach seinem Umzug nach Hann. Münden im Juni 1993 vom Beklagten fortlaufend Duldungen, zuletzt bis zum 28. Februar 1995. Bereits mit Bescheid vom 2. November 1994 hatte der Beklagte nach Lockerung des Embargos der Vereinten Nationen gegen die Bundesrepublik Jugoslawien den Kläger zur Ausreise bis zum 15.Januar 1995 aufgefordert und ihm die Abschiebung nach "Rest-Jugoslawien" angedroht.
Am 17. März 1995 heiratete der Kläger die 1974 geborene deutsche Staatsangehörige T. und erhielt auf seinen Antrag vom 8. Juli 1995 eine bis zum 8. Juli 1998 befristete Aufenthaltserlaubnis. Am 7. Januar 1997 wurde die Tochter B. geboren. Auf seinen Antrag vom 15. Juni 1998, dem der Kläger u. a. eine Meldebescheinigung der Stadt Hann. Münden vom 2. März 1998 über eine gemeinsame Wohnung mit Ehefrau und Tochter beigefügt hatte, erteilte der Beklagte dem Kläger am 28. August 1998 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis.
Unter dem 7. Dezember 1998 beantragte die Ehefrau des Klägers beim Beklagten Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz und gab im Antragsformular an, sie lebe von ihrem Ehegatten seit dem 23. Dezember 1997 dauernd getrennt. Der Kläger selbst erklärte am 8. September 1998 zu seinem Antrag auf Lohnsteuerkartenberichtigung, dass er seit dem 20. Januar 1998 von seiner Ehegattin getrennt lebe. Seit dem 19. Januar 1999 ist der Kläger allein unter seiner derzeitigen Adresse abweichend von der Ehefrau gemeldet.
Nach Anhörung des Klägers nahm der Beklagte mit Bescheid vom 25. Mai 1999 die unbefristete Aufenthaltserlaubnis zurück, forderte den Kläger zur Ausreise aus dem Bundesgebiet bis zum 15. August 1999 auf und drohte für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung des Klägers nach Jugoslawien an. Zur Begründung führte er aus: Zum Zeitpunkt der Erteilung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis habe - wie sich nachträglich im Dezember 1998 herausgestellt habe - die eheliche Lebensgemeinschaft des Klägers mit seiner Ehefrau nicht mehr bestanden. Damit hätten die Voraussetzungen für die unbefristete Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht vorgelegen, und die rechtswidrig erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis sei nach pflichtgemäßem Ermessen zurück zu nehmen. Der Kläger genieße keinen Vertrauensschutz, denn er habe nicht entsprechend seiner Mitwirkungspflicht richtige und umfassende Angaben gemacht. Die Maßnahme sei aus Gleichheitsgründen geboten und auch verhältnismäßig, insbesondere sei der sich aus Art. 6 GG ergebende Schutz der ehelichen Lebensgemeinschaft nach deren Auflösung entfallen. Der Kläger habe nach § 19 AuslG, der ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erst nach vier Jahren Ehebestandszeit im Bundesgebiet gewähre, ein solches nach nur etwa zweieinhalb Jahren Ehe noch nicht erworben. Eine außergewöhnliche Härte liege nicht vor. Auch nach den sonstigen Vorschriften des Ausländerrechts hätte eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt werden können. Die Voraussetzungen für einen Anspruch nach § 24 AuslG fehlten ebenso wie die des § 23 Abs. 1 Nr. 1 AuslG, denn der Kläger besitze seine Aufenthaltserlaubnis nicht seit fünf Jahren und übe die Personensorge für das gemeinsame Kind Benisa nicht aus. Außerdem sei dafür die familiäre Lebensgemeinschaft erforderlich. Letzteres führe dazu, dass eine Aufenthaltserlaubnis auch nicht im Ermessenswege gemäß § 23 Abs. 1, 2. Halbsatz AuslG erteilt werden könne. Ein möglicher Schutz nach Art. 6 Abs. 1 und 2 GG komme dem Kläger schon deshalb nicht zu Gute, weil keinerlei Kontakt zu dem Kind bestehe und der Kläger Unterhalt nicht zahle.
Am 24. Juni 1999 legte der Kläger gegen den Bescheid Widerspruch ein und trug vor, er wolle sich nicht scheiden lassen und werde dem Scheidungsbegehren seiner Ehefrau prozessual widersprechen. Das Sorgerecht für B. sei vorläufig auf die Mutter übertragen worden. Er wolle den Umgang mit seinem Kind pflegen. Unterhalt könne er nur zahlen, wenn er ein Einkommen habe. Er sei jedoch arbeitslos gewesen.
Mit Bescheid vom 10. April 2000, zugestellt am 13. April 2000, wies die Bezirksregierung Braunschweig den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung vertiefte sie die Ausführungen des Beklagten in dem angefochtenen Bescheid. Sie führte im Wesentlichen aus, der Kläger habe bei dem Antrag auf unbefristete Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unvollständige Angaben gemacht. Insbesondere habe er mit der eingereichten Meldebescheinigung ein Zusammenleben mit seiner (damaligen) Ehefrau vorgespiegelt, das so nicht mehr stattgefunden habe. Die Rücknahme der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis sei rechtmäßig und ermessensfehlerfrei erfolgt. Daneben komme eine vom Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft unabhängige Aufenthaltserlaubnis für den Kläger ebenso wenig in Betracht wie eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung der Personensorge oder zur Führung einer familiären Lebensgemeinschaft mit dem Kind. Auch die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis komme nicht in Betracht. Eine dem grundgesetzlichen Schutz des Artikels 6 unterfallende Lebensgemeinschaft mit dem Kind, die ein der Abschiebung entgegenstehendes Hindernis sein könne, bestehe nicht, denn die Vater-Kind-Beziehung gehe nicht über eine bloße Begegnungsgemeinschaft hinaus. Eine solche könne auch durch Besuche und andere Kontakte vom Ausland aus geführt werden. Die Ausreisefrist sei angemessen.
Am 15. Mai 2000 (Montag) hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, er liebe sein Kind B. und sei an einem dauerhaften kontinuierlichen Kontakt zu seinem Kind interessiert. Dies werde durch seine Frau verhindert bzw. erschwert. Im Scheidungsverfahren habe er erklärt, er habe bis März 1998 zusammen mit seiner Frau in einer Wohnung gelebt. Er wisse nicht, welche Entscheidung das Familiengericht am 11. Oktober 2001 in dem Scheidungs- und Sorgerechtsverfahren verkündet habe. Gegen eine ihm ungünstige Entscheidung werde er Rechtsmittel einlegen. Er beziehe derzeit 980,00 DM Arbeitslosenhilfe im Monat. Davon würden 300,00 DM als Unterhalt für seine Frau und Benisa einbehalten.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 25. Mai 1999 und den
Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Braunschweig vom 10. April 2000 aufzuheben,
hilfsweise, unter Aufhebung der vorgenannten Bescheide den Beklagten zu verpflichten, ihm, dem Kläger, eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen,
weiter hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig und verweist auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Die zum 1. Juni 2000 in Kraft getretene Änderung des § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AuslG sei für den Kläger nicht anwendbar.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung Braunschweig Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Rücknahme der dem Kläger am 26. August 1998 erteilten unbefristeten Aufenthaltserlaubnis begegnet ebenso wie die Versagung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis keinen rechtlichen Bedenken. Dies ergibt sich schon aus den Gründen des angefochtenen Bescheides des Beklagten vom 25. Mai 1999, aber insbesondere aus den Gründen des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Braunschweig vom 10. April 2000, der sich umfassend und zutreffend mit der Sach- und Rechtslage auseinander gesetzt hat. Die Kammer folgt dieser Begründung und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 117 Abs. 5 VwGO.
Das Klagevorbringen und die während des Klageverfahrens in Kraft getretenen Rechtsänderungen führen nicht zu einer für den Kläger günstigeren Beurteilung.
Der Beklagte hat zutreffend angenommen, dass dem Kläger ein eigenständiges Aufenthaltsrecht gemäß § 19 Abs. 1 AuslG in der bis zum 31. Mai 2000 geltenden und hier maßgeblichen Fassung (vom 9.7.1990 - BGBl. I, S. 1354 in der Fassung der Änderung vom 29.10.1997, BGBl. I, S. 2584) nicht zusteht. Unabhängig davon, ob der seit dem 17. März 1995 verheiratete Kläger bereits seit dem 23. Dezember 1997 (so die Angabe der Ehefrau), seit dem 20. Januar 1998 (so der Kläger selbst zu seinem Antrag auf Lohnsteuerkartenberichtigung) oder erst seit März 1998 (so der Kläger im Scheidungsverfahren) von seiner Ehefrau getrennt lebt, hat die eheliche Lebensgemeinschaft zwar mehr als zwei Jahre, aber nicht seit mindestens vier Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden.
Die erst ab dem 1. Juni 2000 geltende Neufassung des § 19 Abs. 1 Nr. 1 AuslG (aufgrund des Gesetzes zur Neufassung des Ausländergesetzes vom 25.5.2000, BGBl. I, S. 742) ist auf den Kläger nicht anwendbar, denn sie gilt nicht für die Fälle, in denen - wie bei dem Kläger - die eheliche Lebensgemeinschaft bereits vor diesem Zeitpunkt aufgehoben war (Nds. OVG, Beschluss vom 6.3.2001 - 11 MA 690/01 -, AuAS 2001, 110; ebenso Hess. VGH, Beschluss vom 1.9.2000 - 12 UZ 2783/00 -, DVBl. 2001, 229; Renner, Ausländerrecht, Nachtrag zur 7. Auflage, § 19 AuslG, Rdnrn. 43 und 45).
Dies gilt unabhängig davon, dass es sich um eine Anfechtungsklage handelt, soweit der Kläger sich gegen die Rücknahme der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis wendet, und um eine Verpflichtungsklage, soweit der Kläger hilfsweise die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis begehrt. Maßgeblich für die Entscheidung des Gerichts sind die Rechtsvorschriften, die sich im Zeitpunkt der Entscheidung für die Beurteilung des Klagebegehrens Geltung beimessen, und zwar gleichgültig, ob es sich um eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage handelt (BVerwG, Urteil vom 3.11.1994 - BVerwG 3 C 17.92 - ,BVerwGE 97, 81 f.; Eyermann - Schmidt, VwGO, § 113 Rdnr. 46 m. w. N.).
Nach diesen Vorgaben wirkt die am 1. Juni 2000 in Kraft getretene Neufassung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG nicht zu Gunsten des Klägers, wonach sich für Ehegatten im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft ein eigenständiges Aufenthaltsrecht schon dann ergibt, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr vier, sondern nur noch zwei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet besteht. Die Kammer folgt insoweit der überzeugenden Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 6.3.2001 a.a.O. im Anschluss an Hess. VGH a.a.O.), nach der diese Bestimmung ungeachtet des Erlasses des Niedersächsischen Innenministeriums vom 17. Januar 2001 - 45.2 - 12230/1 - 1 (§ 19) in der vorliegenden Fallgestaltung nicht anwendbar ist. Weder dem Wortlaut noch der Entstehungsgeschichte des Änderungsgesetzes zu § 19 AuslG lässt sich ein Anhalt dafür entnehmen, dass die zum 1. Juni 2000 eingeführte Zweijahresfrist auch Ehegatten zugute kommen soll, deren Ehe schon früher aufgehoben worden ist. Der Gesetzgeber hat eine entsprechende Überleitung weder für laufende noch für abgeschlossene Verfahren vorgesehen. Die in § 19 AuslG vorgesehene Verlängerung der zuvor zum Zwecke der Familienzusammenführung erteilten Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht knüpft an den Zeitpunkt an, zu dem die Grundlage für das zweckgebundene und akzessorische Aufenthaltsrecht, nämlich die eheliche Lebensgemeinschaft, entfällt (a. A.: OVG Münster, Beschluss vom 4.5.2001 -18 B 1908/00- NVwZ 2001, 83, 84). Da es nach der Trennung vom Ehegatten mangels ehelicher Lebensgemeinschaft an der Rechtsgrundlage für ein ehebezogenes Aufenthaltsrecht fehlt, das unter den Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG fällt, kann eine noch laufende, wegen der ursprünglich bestehenden ehelichen Lebensgemeinschaft erteilte Aufenthaltserlaubnis von der Ausländerbehörde nachträglich auf den Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft beschränkt werden (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG). Auch dies spricht dafür, das zur Zeit der Auflösung der Ehe geltende Recht als maßgeblich anzuwenden. In dem Zeitpunkt müssen die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erwerb des eigenständigen Aufenthaltsrechts vorliegen (Renner, a.a.O., Rdnr. 42).
Diese Aufhebung hat hier spätestens im März 1998 stattgefunden. Denn schon nach dem Vorbringen des Klägers selbst ist er spätestens damals aus der ehelichen Wohnung ausgezogen. Auf dieses tatsächliche Ende der ehelichen Lebensgemeinschaft ist abzustellen, nicht darauf, wann der Umzug melderechtlich angezeigt und registriert worden ist. Ohne Bedeutung ist danach auch, wann die letzte Aufenthaltserlaubnis abgelaufen ist (so aber OVG Münster, a.a.O.), obwohl dies hier zu keinem anderen Ergebnis führen würde, da die nach der Eheschließung erteilte Aufenthaltserlaubnis bis zum 8. Juli 1998 befristet war und deshalb auch nach dieser Ansicht noch altes Recht anzuwenden wäre.
Schließlich ergibt sich auch keine andere Betrachtung für das hilfsweise verfolgte Begehren auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis. Während grundsätzlich bei der ausländerrechtlichen Verpflichtungsklage auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abzustellen ist, soweit es um die Frage geht, ob schon aus Rechtsgründen die Genehmigung zu erteilen ist (BVerwG, Urteil vom 21.1.1992 - BVerwG 1 C 21.87- BVerwGE 89, 296, 298), ist bei der Prüfung des Rechtsanspruchs nach § 19 AuslG die dargestellte Betrachtung geboten (a. A.: Aschauer,
InfAuslR 2001, 265, 267).
Die insoweit erforderlichen Erwägungen haben der Beklagte und die Bezirksregierung Braunschweig sowohl bei der Rücknahme der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis als auch bei der Ablehnung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis unter allen rechtlich und tatsächlich denkbaren Aspekten umfassend und fehlerfrei geprüft.
Nach alledem muss die Klage erfolglos bleiben, so dass der Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.