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§ 21 NDG - Erhaltung des Deichvorlandes

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Deichgesetz (NDG)
Amtliche Abkürzung
NDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200040000000

(1) Die zwischen Hauptdeich und Uferlinie (mittleres Tidehochwasser) liegende unbedeichte oder bedeichte Fläche (Deichvorland) muss als Deichschutz vom Träger der Deicherhaltung in der von der Deichbehörde zu bestimmenden Breite erhalten werden. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, das Deichvorland zum Schutz des Deiches zu pflegen.

(2) Reicht das im Abbruch liegende Deichvorland als Deichschutz nicht mehr aus, so hat der Träger der Deicherhaltung Schutzwerke zu errichten und zu erhalten. Die Eigentümer des Deichvorlandes haben sich an den Kosten dieser Arbeiten nach dem Maße ihres Vorteils zu beteiligen, wenn der Träger der Deicherhaltung es verlangt. Die Deichbehörde entscheidet im Streitfall über die Höhe des Beitrages.

(3) Für das Vorland vor Hochwasserdeichen und Schutzdeichen gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäß.

(4) Die Deichbehörde kann zum Schutz des Deiches Art und Umfang der Benutzung des Deichvorlandes durch Verordnung regeln. Der Träger der Deicherhaltung ist anzuhören.