§ 24 NDG - Vorland vor hochliegendem GeländeBibliographieTitelNiedersächsisches Deichgesetz (NDG)Amtliche AbkürzungNDGNormtypGesetzNormgeberNiedersachsenGliederungs-Nr.28200040000000Für das Vorland vor dem hochliegenden Gelände bei Dangast und zwischen Arensch und Duhnen gelten die §§ 21 und 23 sinngemäß.