Oberlandesgericht Braunschweig
Beschl. v. 27.10.2017, Az.: 9 U 68/17
Bibliographie
- Gericht
- OLG Braunschweig
- Datum
- 27.10.2017
- Aktenzeichen
- 9 U 68/17
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2017, 53720
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG - 26.05.2017 - AZ: 5 O 1808/16
Rechtsgrundlagen
- § 10 Abs 3 BKleingG
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 26.5.2017 - 5 O 1808/16 - wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsrechtszuges zu tragen.
Das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 26.5.2017 - 5 O 1808/16 - ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert des Berufungsrechtszuges wird auf die Wertstufe bis 40.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Kleingartengeländes „Am G.“ in S.. Die Anlage ist in Parzellen von Kleingärten mit entsprechenden Gebäuden aufgeteilt. Der Beklagte ist der örtliche Kleingartenverein. Er nutzt das Kleingartengelände der Klägerin und überlässt Parzellen gegen Entgelt an seine Mitglieder.
Bis zum 31.1.2016 nutzte der Beklagte das streitgegenständliche Gelände aufgrund eines Unterpachtvertrages mit dem Bezirksverband S. der G. e.V. (im Folgenden: Bezirksverband). Dieser hatte das Gelände seit 1948 von der Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängern gepachtet. Dieser Hauptpachtvertrag ist vom Insolvenzverwalter des Bezirksverbandes zum 31.1.2016 gekündigt worden, nachdem im Laufe der Jahre der Anteil unverpachtet gebliebener Parzellen immer größer geworden war. Der Beklagte strebt an, einen direkten Pachtvertrag mit der Klägerin unter Reduzierung des Pachtzinses auf 0,12 €/m² abzuschließen. Eine Einigung kam nicht zustande.
Die Klägerin forderte den Beklagten vorgerichtlich vergeblich mehrfach auf, ihr in Vorbereitung des Herausgabeverlangens die Namen und Anschriften der Nutzer der jeweiligen Parzellen mitzuteilen. Sodann hat sie die vorliegende Klage am 29.8.2016 mit dem Antrag eingereicht, den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin den Vornamen, den Namen und die jeweiligen Parzellennummer der Personen mitzuteilen, denen er die Nutzung der Parzellen des Kleingartengeländes „Am G.“ in S. überlassen hat. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt, gleichwohl ohne Anerkennung einer Rechtspflicht die eingeklagte Auskunftsforderung erfüllt und im Laufe des Rechtsstreits auf Ersuchen der Klägerin auch die Anschriften seiner Parzellenpächter mitgeteilt. Die Klägerin hat daraufhin die Erledigung der Hauptsache erklärt. Dem hat der Beklagte widersprochen und außerdem Widerklage erhoben mit dem Antrag, festzustellen, dass der von der Klägerin berühmte Herausgabeanspruch über die Kleingartenanlage „Am G.“ in S. gegen den Beklagten nicht bestehe. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil festgestellt, dass die Klage in der Hauptsache erledigt sei, die Widerklage abgewiesen und dem Beklagten die Kosten auferlegt.
Mit seiner hiergegen form- und fristgerecht eingelegten sowie form- und fristgerecht mit einer Begründung versehenen Berufung verfolgt der Beklagte sein erstinstanzliches Ziel in vollem Umfang weiter. Er rügt zunächst, das Landgericht habe im Tatbestand seines Urteils nicht alle, seiner Auffassung nach wesentlichen Einzelheiten aufgeführt, insbesondere nicht diejenigen, die er bereits vorgerichtlich im Schreiben vom 9.2.2016 ausgeführt habe. Insbesondere fehle auch, dass die streitgegenständliche Fläche nach dem Bebauungsplan als Dauerkleingartenland festgesetzt worden sei. Außerdem meint er, dass im Tatbestand noch hätte aufgeführt werden müssen, dass – wie er meint – der (Unter-)Pachtpreis von 0,28 €/m² die Ursache für die Leerstände sei. Ferner meint der Beklagte, im Tatbestand sei aus der im Schlussbericht des Insolvenzverwalters enthaltenen Angabe, dem Insolvenzverwalter hätten keine „Vertragsunterlagen“ in Bezug auf den Beklagten vorgelegen, nicht zu schließen, dass die begehrten Listen und Angaben zu den Pächtern dem Insolvenzverwalter nicht vorgelegen hätten. Außerdem habe er - der Beklagte - schon erstinstanzlich beanstandet, dass die Klägerin – wie er meint – ihre Bemühungen um den Erhalt der begehrten Informationen nicht dargelegt habe. Unzutreffend sei auch die landgerichtliche Darstellung, der Beklagte habe mit der Klageerwiderung bereits die erbetene Auskunft erteilt. Richtig sei vielmehr, dass er darin die eingeklagte Auskunft zunächst erfüllt habe. Weitergehende Auskünfte habe er erst danach auf direkte Anforderung der Klägerin erteilt.
In rechtlicher Hinsicht habe das Landgericht den sozialen Aspekt des Bundeskleingartengesetzes und die rechtliche Wertung der widerstreitenden Interessen der Parteien sowohl bei der Prüfung verkannt, ob eine Anwendung des § 10 Abs. 3 BKleingG oder des § 242 BGB dem Herausgabeverlangen und dem damit verknüpften Auskunftsersuchen der Klägerin entgegenstehe, was der Fall sei. Die Tatsache, dass im Parallelrechtsstreit zwischen der Klägerin und dem Bezirksverband der Pachtpreis von 0,28 €/m² aufgrund eines Sachverständigengutachtens sowie nach obergerichtlicher Überprüfung als angemessen und nicht treuwidrig erachtet worden sei, könne im vorliegenden Verfahren nicht zu Grunde gelegt werden, weil der Beklagte an diesem Verfahren nicht beteiligt gewesen sei. Dass der Bezirksverband und der Beklagte vom selben Prozessbevollmächtigten vertreten worden sei, ändere daran wegen der Schweigepflicht nichts. Die widerstreitenden Interessen der Parteien bestünden darin, dass der Beklagte und seine Mitglieder, die hauptsächlich sozialen Gruppen mit geringem Einkommen entstammten, ein Interesse am Erhalt der Kleingartenanlage habe, die Klägerin hingegen ein Interesse auf wirtschaftliche Nutzung ihres Eigentums, das aber ohnehin den Einschränkungen des Bebauungsplanes unterliege. Der Klägerin fehle daher ein schutzwürdiges Eigeninteresse für ihre Forderungen. Desweiteren hebt die Berufung nochmals hervor, dass und warum ihrer Auffassung nach der vom Beklagten der Klägerin angebotene Pachtpreis von 0,12 €/m² angemessen und akzeptabel sei. Die Ausschöpfung der Höchstgrenze nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BKleingG in wörtlicher Anwendung hält der Beklagte für verfassungswidrig, zumindest für sittenwidrig.
Schließlich ist der Beklagte der Auffassung, dass das von ihm vorgelegte Schreiben der Stadt S., in welchem die Stadt S. dem Beklagten die Verwaltung der Kleingartenanlage nach § 4 Abs. 3 BKleingG zuweise, einem Herausgabeanspruch entgegenstehe, „um eine einheitliche Rechtsanwendung zu ermöglichen“.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die Berufungsbegründung des Beklagten vom 1.9.2017 (Bl. 136ff. d.A.) Bezug genommen.
Der Senat hat mit Hinweisbeschluss vom 5.9.2017 (Bl. 153-162 d.A.) darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen und dem Beklagten bis zum 26.10.2017 Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Mit Faxschreiben vom 23.10.2017 (Bl. 166 d.A.) hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten zunächst um Fristverlängerung bis zum 9.11.2017 ersucht. Noch bevor hierüber entschieden wurde, hat er für den Beklagten mit Schriftsatz vom 24.10.2017, per Fax am selben Tage bei Gericht eingegangen, ausdrücklich zum Hinweisbeschluss vom 5.9.2017 ausführlich Stellung genommen, wodurch der Verlängerungsantrag gegenstandslos geworden ist. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Stellungnahme des Beklagten vom 24.10.2017 (Bl. 168-171 d.A.) Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Beklagten war durch einstimmigen Beschluss des Senats zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
Das angefochtene Urteil (Bl. 95 ff. d. A.) erweist sich auch gemessen an den Ausführungen in der Berufungsbegründung (Bl. 136ff. d.A.) und der Stellungnahme des Beklagten vom 24.10.2017 (Bl. 168-171 d.A.) als zutreffend.
Die Rügen des Beklagten greifen nicht durch:
1.
Soweit die Berufung Einwendungen gegen unstreitigen Tatbestand des angefochtenen Urteils erhebt, ist sie damit ausgeschlossen, § 314 ZPO. Einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung oder Tatbestandsergänzung (§§ 320, 321 ZPO hat der Beklagte zu keinem Zeitpunkt gestellt. Die Einwendungen sind überdies nicht erheblich. Sie zeigen keine Fehlerhaftigkeit auf. Die Bezugnahme auf den entsprechenden Schriftsatz vom 9.2.2016 nimmt der Tatbestand Bezug (S. 2. letzter Absatz, 3. Zeile). Gemäß § 313 Abs. 2 ZPO war es nicht erforderlich, auch noch dessen inhaltliche Einzelheiten weitergehend wiederzugeben.
2.
Soweit der Beklagte die Ausführungen auf S. 3 des Urteils angreift, indem er vorträgt, aus der Erklärung des Insolvenzverwalters im Schlussbericht vom 14.7.2016, ihm lägen keine Unterlagen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Beklagten vor, habe das Landgericht nicht schließen dürfen, dass die begehrten Angaben zu den Pächtern nicht vorlagen oder von diesem als „beiderseitigem Vertragspartner“ nicht hätten beschafft werden können, ist das zum Teil unrichtig (b), insbesondere aber auch unerheblich (a):
a)
Entscheidend ist, dass zwischen den Parteien unstreitig geblieben ist, dass jedenfalls der Klägerin diese Angaben nicht vorlagen, bis schließlich der Beklagte sie während des erstinstanzlichen Verfahrens ohne Anerkennung einer Rechtspflicht mitgeteilt hat. Unter Vorlage ihrer außergerichtlichen Schreiben vom 11.2.2016 (K3 = Bl. 10-12 d.A.) und 4.3.2016 (K4 = Bl. 13 d.A.) hat die Klägerin schon in der Klageschrift (S. 2f. = Bl. 2f. d.A.) vorgetragen, dass ihr Namen und Anschrift der Pächter nicht bekannt sind und wie sie den Beklagten mehrfach vergeblich mit der Bitte um Mitteilung ersucht hat. Die Klägerin hat damit entgegen der Auffassung des Beklagten (in seiner Klageerwiderung vom 1.11.2016, S. 3 = Bl. 30 d.A., und in seiner Berufungsbegründung, S. 3 = Bl. 138 d.A., darin das Datum des Klageerwiderungsschriftsatzes irrtümlich mit „4.“11.2016 angebend) ihre vergeblichen vorgerichtlichen Bemühungen hinreichend dargelegt. kann daher entgegen der in seiner Stellungnahme vom 24.10.2017 geäußerten Ansicht auch keine Rede davon sein, der Beklagte
b)
Entgegen der angedeuteten Auffassung der Berufung war die Klägerin nicht gehalten, vor Klageerhebung den Insolvenzverwalter um die Angaben/Listen zu ersuchen, nachdem dieser bereits unstreitig im Schlussbericht vom 14.7.2016 erklärt hatte ihm lägen keine „Unterlagen“ vor - nicht, wie die Berufung nach zunächst korrektem Zitat (S. 2 = Bl. 137 d.A.) verengend darstellt (S. 3 = Bl. 138 d.A.), bloß keine „Vertragsunterlagen“. Lagen dem Insolvenzverwalter überhaupt keine Unterlagen - und nicht nur Vertragsunterlagen im engeren Sinne - aus einem Vertragsverhältnis mit dem Beklagten vor, ist daraus denknotwendig zu schließen, dass ihm auch keine Listen und Angaben zu den Pächtern vorlagen. Es war mithin entgegen der Ansicht des Beklagten in seiner Stellungnahme vom 24.10.2017 nicht lediglich eine Frage des Aufwands. Deshalb war es der Klägerin auch nicht zuzumuten, den Insolvenzverwalter um - bei ihm erkennbar nicht vorhandene - Auskunft zu ersuchen.
Der Beklagte hat zu keinem Zeitpunkt etwas vorgetragen, woraus sich andere als die vorgenannten Tatsachengrundlagen ergeben könnten, geschweige denn, wer sonst außer er selbst über die Informationen - und zudem für die Klägerin einfacher als vom Beklagten zu erhalten - verfügt hätte. Solches Vorbringen ist auch der Stellungnahme vom 24.10.2017 nicht zu entnehmen. Die bloße Schlussfolgerung, weil der Beklagte andere Anforderungen des Insolvenzverwalters „umgehend“ erfüllt habe, wäre eine entsprechende Bitte des Insolvenzverwalter „ebenso umgehend“ erfüllt worden, ist schon nicht zwingend. Aus den unter lit. a vorgenannten Gründen ergibt sich überdies für die hier relevanten Auskünfte, dass der Beklagte diese tatsächlich nicht „umgehend“ erteilt hat.
Unerheblich ist, dass der Beklagte im Prozess zunächst die eingeklagte, sodann aber noch darüber hinausgehend Auskunft erteilt hat. Das ändert nichts an dem Umstand, dass die Erledigung entsprechend dem Klagebegehren im Prozess eingetreten ist. Der eingeklagte und erledigte Auskunftsanspruch bestand als Annex zum Herausgabeanspruch, da die Klägerin ansonsten - wie ausgeführt - keine zumutbare Möglichkeit hatte, die für die Durchsetzung ihres Herausgabeanspruchs nötige Information zu erlangen, über die hingegen der Beklagte ohne großen Aufwand präsent verfügte.
3.
Die direkte und entsprechende Anwendung des § 10 Abs. 3 BKleingG sowie eine Sperre gem. § 242 BGB gegen den Herausgabeanspruch aus § 985 BGB hat das Landgericht mit zutreffenden Erwägungen verneint. Darauf wird nach eigener kritischer Prüfung zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen (LGU S. 6, letzter Absatz, bis S. 8, zweiter Absatz einschließlich = Bl. 100-102 d.A., LGU S. 8, letzter Absatz, bis Seite 9, dritter Absatz einschließlich = Bl. 102f. d.A.) Bezug genommen.
Dem setzt der Beklagte in der Berufungsbegründung und noch einmal in der Stellungnahme vom 24.10.2017 im Wesentlichen wiederholend seine abweichende rechtliche Würdigung entgegen, die ihm unbenommen bleibt, die aber nicht zutreffend ist:
Die dargestellten Interessen der Parteien sind zwar einander widersprechend. Das kann indes ebenso dahinstehen, wie auch als wahr unterstellt werden kann, dass für Kleingartenland in S. und Umgebung der Pachtpreis durchschnittlich nur 0,12 €/m² beträgt und diese Höhe der Beklagte der Klägerin bezahlen könnte. Denn daraus erwächst jeweils und auch zusammengenommen kein Kontrahierungszwang für die Klägerin, einen entsprechenden Vertrag mit dem Beklagten, zu dem keine vertragliche Beziehung besteht, abzuschließen.
Ob dem Beklagten die Umstände aus dem Rechtsstreit zwischen der Klägerin und dem Hauptpächter - Oberlandesgericht Braunschweig 9 U 57/14, Urt. v. 26.3.2014) - bekannt sind oder nicht, ist dabei nicht einmal erheblich, unabhängig davon, dass die Berufung diese Umstände (Pachtpreis von 0,28 €/m² ist laut Sachverständigengutachten als angemessen bestätigt und deshalb zwischen dem Hauptpächter und der Klägerin vereinbart worden) auch jetzt nicht bestreitet, sondern lediglich etwas anderes als angemessen ansieht. Die Auffassung des Beklagten, der zwischen dem der Klägerin und dem Hauptpächter (= Zwischenpächter) vereinbarte Pachtpreis vom 0,28/m² beruhe auf verfassungswidriger Anwendung des § 5 Abs. 3 BKleingG hat in der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine Bestätigung gefunden. Ohne Belang ist dabei, dass der Kläger an dem Rechtsstreit zwischen der Klägerin und dem Hauptpächter nicht beteiligt war. Der Senat hat in jenem Rechtsstreit u. a. tragend auf die Wirksamkeit und Anwendbarkeit des § 5 Abs. 3 BKleingG abgestellt (Urt. v. 26.3.2014 - 9 U 57/14, S. 10). Das ist eine Rechtsfrage, die sich damit für den Bundesgerichtshof unabhängig von den Parteien im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren stellte. Der Bundesgerichtshof hat die Nichtzulassungsbeschwerde indes als unbegründet zurückgewiesen (Beschluss vom 29.1.2015 - III ZR 133/14), was nicht möglich gewesen wäre, hätten zu der genannten Rechtsfrage verfassungsrechtliche Bedenken bestanden.
Entscheidend ist, dass der Hauptpächter das Hauptpachtverhältnis wirksam gegenüber der Klägerin gekündigt hat, der Beklagte nicht gem. § 10 Abs. 3 BKleingG in das Verhältnis als Hauptpächter eingerückt ist und ihm auch sonst kein Recht zum Besitz zusteht, das er dem Herausgabeanspruch aus Eigentum entgegenhalten könnte.
Die grundsätzlich widerstreitenden Interessen zwischen Eigentümer und Kleingärtner und die von der Berufung angeführten sozialen Aspekte sind in § 10 Abs. 3 BKleingG bereits berücksichtigt. Das Ziel des § 10 Abs. 3 BKleingG besteht darin, alle Kleingärtner unabhängig davon, ob ein Zwei- oder Mehr-Parteien-Verhältnis besteht, gleichzustellen, jedoch nur in Bezug auf den Kündigungsschutz bei Fehlverhalten eines Zwischenpächters (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9.4.1998 - 1 BvR 44/92, hier zit. n. juris, Rn. 10.). Um ein Fehlverhalten des Zwischenpächters geht es vorliegend indes nicht, sondern um aus Sicht des Zwischenpächters fehlende Rentabilität. Überdies ist nicht dem Zwischenpächter gekündigt worden, sondern dieser hat selbst gekündigt. Auch gab es keinen einvernehmlichen Aufhebungsvertrag im Zusammenhang mit einer Pflichtverletzung des Zwischenpächters, die im Zusammenhang mit einer Kündigung des Eigentümers und/oder Hauptverpächters stünde (vgl. OVG Lüneburg ZfBR 1985, 299, 300). Das übersieht der Beklagte, wenn er in seiner Stellungnahme vom 24.10.2017 unter Bezugnahme auf die genannte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (a.a.O.) als scheinbar einschlägig anführt, die Pflichtverletzung des Zwischenpächters habe hier gerade darin bestanden, die Hauptpacht nur unvollständig zu zahlen. Eine solche Pflichtverletzung hat hier eben nicht zu einer Kündigung des Eigentümers (=Hauptverpächters) oder einer Haupt- d. h. Zwischenpachtvertragsaufhebung geführt: Der Insolvenzverwalter hat den Zwischenpachtvertrag seinerseits gekündigt.
Eine entsprechende Anwendung des § 10 Abs. 3 BKleingG oder die Herbeiführung desselben Ergebnisses über § 242 BGB lediglich mit den für das Kleingartenwesen bereits maßgeblichen Erwägungen über den genannten Anwendungsbereich hinausgehend scheidet aus. Andernfalls würde das zu einer vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten Besserstellung der Kleingärtner im Mehr-Parteien-Verhältnis führen (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 13). Der Gesetzgeber hat - und etwas anderes zeigt auch die Stellungnahme des Beklagten vom 24.10.2017 nicht auf, sich eben nicht dafür entschieden, den Kleingärtner immer schon dann und nur, weil dieser seine Pflicht gegenüber dem Zwischenpächter erfüllt, in das - egal wie - beendete Vertragsverhältnis zum Eigentümer an Stelle des Zwischenpächters einrücken zu lassen. Das ist auch von Verfassungs wegen nicht geboten (vgl. BVerfG a.a.O.).
Darüberhinausgehende Umstände, die aus § 242 BGB eine Erfolgsaussicht der Berufung begründen könnten, liegen nicht vor.
Unerheblich ist grundsätzlich, warum die Klägerin ihr Recht auf Herausgabe gemäß § 985 BGB geltend macht. Hinreichende Anhaltspunkte etwa für eine „Schikane“ sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ob die Rechtslage den wirtschaftlichen Interessen der Klägerin schon gegenwärtig nützt oder nicht, kann deshalb ebenfalls dahinstehen. Unerheblich ist daher auch, ob gegenwärtig der Bebauungsplan nichts anderes als Kleingartennutzung oder landwirtschaftliche Nutzung erlaubt. Das Eigentumsrecht der Klägerin wird ggf. dadurch nicht schon „schikanös“ oder „treuwidrig“ im Sinne von § 242 BGB ausgenutzt. Zum einen können Bebauungspläne geändert werden. Unabhängig davon ist zwischen den Parteien zwar streitig, worauf die erheblichen Leerstände der Kleingartenparzellen auf dem streitgegenständlichen Gelände beruhen. Indes besteht der erhebliche Leerstand als solcher unstreitig. Die theoretisch erzielbaren Pachteinnahmen durch Verpachtung an Kleingärtner bei unklaren Aussichten zum Leerstand sind daher kein hinreichendes Argument dafür, es sei von der Klägerin treuwidrig, sich nicht auf eine unmittelbare kleingärtnerische Verpachtung einzulassen. Hinzukommt, dass in den letzten Jahren die landwirtschaftlichen Pachtpreise in Niedersachsen insgesamt stark ansteigen (vgl. Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Presseinformation vom 13.7.2016, http://www.ml.niedersachsen.de/service/pressemitteilungen/ niedersachsen-plant-pachtpreisbremse-in-der-landwirtschaft-145214.html, Abruf vom 25.10.2017).
Soweit der Beklagte für den Fall der Räumung auf den angeblichen Verlust des Eigentums des jeweiligen Kleingärtners bzgl. der von ihm auf seiner Parzelle eingebrachten Aufbauten und Anpflanzungen verweist, ergibt sich daraus kein schlüssiger Einwand i. S. v. § 242 BGB gegen das Herausgabeverlangen. Zutreffend ist zwar, dass es sich bei den von einem Kleingärtner auf seiner Parzelle eingebrachten Aufbauten und Anpflanzungen um Scheinbestandteile gem. § 95 BGB handelt, an denen der Kleingärtner sein Eigentum behält (OLG Celle, Urt. v. 30.5.2001 - 2 U 174/00, Rn. 55 zit. n. juris). Im Falle der Räumung steht dem Kleingärtner jedoch gerade wegen der Eigenschaft als Scheinbestandteile grundsätzlich ein Wegnahmerecht an den Scheinbestandteilen zu (Röcken, MDR 2013, 1143, 1145). Ein Verlust seines Eigentums an diesen aufgrund Räumung ist daher nicht ersichtlich.
4.
Die schließlich von der Berufung vorgebrachte Rechtsauffassung, die im vom Beklagten vorgelegten Schreiben vom 16.2.2016 (Anlage 1 = Bl. 31 d.A.) enthaltene Beauftragung des Beklagten mit der Verwaltung der Kleingartenanlage durch die Stadt S. stehe „einem Herausgabeanspruch entgegen, um eine einheitliche Rechtsanwendung zu ermöglichen“, findet weder eine Stütze im Gesetz noch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
§ 4 Abs. 3 BKleingG besagt, dass dann, wenn öffentliche Interessen dies erfordern, insbesondere wenn die ordnungsgemäße Bewirtschaftung oder Nutzung der Kleingärten oder der Kleingartenanlage nicht mehr gewährleistet ist, der Verpächter die Verwaltung der Kleingartenanlage einer in § 4 Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Kleingärtnerorganisation, d. h. einer solchen, die als gemeinnützig anerkannt ist, zu übertragen hat.
Die Regelung setzt nach Wortlaut und Sinn voraus, dass ein wirksames Pachtverhältnis besteht (OLG Brandenburg, Urteil vom 4. Dezember 2002 – 3 U 44/02 –, juris, Rn. 45). Das ist vorliegend aber nicht der Fall. § 4 Abs. 3 BKleingG eröffnet auch nicht einer Behörde die Möglichkeit, ein zivilrechtliches (vgl. § 4 Abs. 1 BKleingG) Pachtverhältnis zwischen zwei Parteien durch Verwaltungsakt zu begründen (OLG Brandenburg a.a.O.). Daran ändert sich auch nichts, dass - was der Senat auch nicht als anders zu beurteilen angekündigt hat - die Gemeinde die Bebauungsplanungshoheit hat.
Unabhängig davon ist die Verpflichtung der Übertragung der Verwaltung nach § 4 Abs. 3 BKleingG öffentlich-rechtlicher Natur und gewährt daher einem Privaten - wie hier dem Beklagten - keinen Anspruch auf Durchsetzung, mithin auch nicht in Form des Recht zum Besitz (vgl. OLG Brandenburg a.a.O.; vgl. Mainczyk, BKleingG, 7. Aufl., § 4 Rn. 41).
Dem vom Beklagten bereits erstinstanzlich vorgelegten Schreiben des Bürgermeisters der Stadt S. vom 16.2.2016 (Anlage 1 = Bl. 31 d.A.) ist auch nicht (als Versuch) zu entnehmen, zwischen den Parteien ein Pachtverhältnis oder auch nur ein Besitzmittlungsverhältnis zu begründen. In dem Schreiben ist lediglich inzidenter der Auftrag der Stadt S. an den Beklagten enthalten, die Verwaltung als Kleingärtnerorganisation zu übernehmen, und dies auch nur auflösend bedingt bis zu einer „endgültigen Klärung“.
Auch aus der Übertragung der Verwaltung als solcher folgt keine Erfolgsaussicht für die Berufung.
Als Rechtsformen dieser Übertragung kommen Auftrag und Geschäftsbesorgungsvertrag in Betracht. Beide begründen bei der Verwaltung von Immobilien regelmäßig weder ein Besitz- noch ein Nutzungsrecht des Beauftragten bzw. des Geschäftsbesorgers. Vielmehr hat die als gemeinnützig anerkannte Kleingärtnerorganisation dann nach Art einer Hausverwaltung zu verfahren. Sie ist deshalb nicht befugt, Einzelpachtverträge im eigenen Namen abzuschließen und/oder sich selbst den Besitz durch die Kleingärtner vermitteln zu lassen (vgl. OLG Brandenburg a.a.O.).
Die Berufung war nach alldem als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
III.
Eine Entscheidung des Berufungsgerichts ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Zurückweisung beruht auf den Umständen des Einzelfalls in Übereinstimmung mit der gefestigten Rechtslage. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass gleichwohl eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung geboten ist (§ 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO).
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der für das Berufungsverfahren festgesetzte Streitwert beruht auf §§ 3 ZPO, 47 Abs. 1 GKG und entspricht dem geltend gemachten Interesse an der Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Auf die entsprechend in zweiter Instanz geltenden Erwägungen des landgerichtlichen Streitwertbeschlusses vom 26.5.2017 (Bl. 109 d.A.) wird verwiesen.