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Anlage 1 StiftVO-UGÖ - Anlage 1
(zu § 1 Abs. 2)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Errichtung der Stiftung "Georg-August-Universität Göttingen Stiftung öffentlichen Rechts" (StiftVO-UGÖ)
Amtliche Abkürzung
StiftVO-UGÖ
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

Satzung der Stiftung "Georg-August-Universität Göttingen Stiftung öffentlichen Rechts"

Präambel

Dem Gesetz zur Hochschulreform im Land Niedersachsen vom 24. Juli 2002 liegt das Leitbild einer weitgehenden Entstaatlichung der Hochschulen zu Grunde. Dies wird für die Georg-August-Universität Göttingen durch die Überführung der Universität in die Trägerschaft einer Stiftung des öffentlichen Rechts umgesetzt. Dadurch soll insbesondere die Möglichkeit geschaffen werden, die Qualität von Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung an der Universität zu sichern und zu steigern.

§ 1
Status, Sitz, Dienstsiegel

Die Stiftung "Georg-August-Universität Göttingen Stiftung öffentlichen Rechts" (im Folgenden: Stiftung) ist eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts. Ihr Sitz ist Göttingen. Die Stiftung führt ein Dienstsiegel.

§ 2
Zielsetzung und Aufgaben der Stiftung

(1) Der Stiftung obliegt die Trägerschaft der Georg-August-Universität Göttingen (im Folgenden: Universität).

(2) Die Stiftung unterhält und fördert die Universität in deren Eigenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts; dies umfasst insbesondere die Sicherung und Weiterentwicklung der Universität in ihren Funktionen Forschung, Lehre, Krankenversorgung, Dienstleistungen im öffentlichen Gesundheitswesen, Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Technologietransfer. Die Stiftung hat zum Ziel, durch einen eigenverantwortlichen und effizienten Einsatz der ihr überlassenen Mittel die Qualität von Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung an der Universität zu steigern.

(3) Die Stiftung kann

  1. 1.
    die Treuhänderschaft für nicht rechtsfähige Stiftungen übernehmen und
  2. 2.
    rechtsfähige Stiftungen verwalten,

soweit deren Zwecke mit denen der Stiftung vereinbar sind.

(4) Die Stiftung kann Gesellschaften des Privatrechts errichten und sich an solchen Gesellschaften beteiligen, wenn deren Zwecke mit denen der Stiftung vereinbar sind.

§ 3
Stiftungsvermögen

(1) Die in der Anlage 2 zu § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Errichtung der "Stiftung Georg-August-Universität Göttingen Stiftung öffentlichen Rechts" aufgeführten Grundstücke bilden das Grundstockvermögen bei Errichtung der Stiftung als Teil des Stiftungsvermögens. Das Stiftungsvermögen kann durch Zustiftungen des Landes oder Dritter sowie durch Erbschaften oder Vermächtnisse erhöht werden. Das Grundstockvermögen dient der dauerhaften Erfüllung des Stiftungszwecks.

(2) Das Grundstockvermögen ist ungeschmälert in seinem Bestand zu erhalten und darf nicht belastet werden. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Fachministeriums. Das Grundstockvermögen ist von anderen Vermögen getrennt zu halten. Umschichtungen des Grundstockvermögens sind nach den Regeln ordentlicher Wirtschaftsführung zulässig, wenn sie der dauernden und nachhaltigen Verwirklichung des Stiftungszwecks oder zur Steigerung der Stiftungsleistung dienlich sind.

(3) Zuwendungen Dritter an die Stiftung können mit der Auflage verbunden werden, dass sie für eine im Rahmen des Stiftungszwecks vorgesehene Einzelmaßnahme zu verwenden sind.

§ 4
Teilvermögen und Gesamtvermögen

(1) Für die Universität ohne den Bereich Humanmedizin und für den Bereich Humanmedizin besteht jeweils ein gesondertes Stiftungsvermögen (Teilvermögen). Beide Teilvermögen sind in getrennten Bilanzen auszuweisen. Sie können durch Zustiftungen jeweils eigenständig erhöht werden. Die Bilanz für die Universität ohne den Bereich Humanmedizin wird mit der Bilanz für den Bereich Humanmedizin zur Gesamtbilanz der Stiftung konsolidiert.

(2) Die Teilvermögen der Stiftung dürfen wechselseitig nicht zur Verbesserung des jeweils anderen herangezogen werden; dazu zählt auch die Befriedigung von externen Ansprüchen, die zum jeweiligen Teilvermögen keinen Bezug haben. Ist ein Teilvermögen von Dritten zum Ausgleich von dem anderen Teilvermögen zuzurechnenden Verbindlichkeiten in Anspruch genommen worden, so ist ein interner Ausgleich vorzunehmen.

(3) Bei internem Finanzbedarf und externen Ansprüchen gegen die Stiftung, die sowohl der Universität ohne den Bereich Humanmedizin als auch dem Bereich Humanmedizin zuzurechnen sind, muss unverzüglich eine interne Kostenteilung vereinbart werden.

§ 5
Wirtschaftsplan, Wirtschaftsführung

(1) Rechtzeitig vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres ist je ein Wirtschaftsplan für die Universität ohne den Bereich Humanmedizin und für den Bereich Humanmedizin nach den Regeln ordentlicher Wirtschaftsführung aufzustellen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr; stellt das Land einen Haushaltsplan für zwei Jahre auf, ist hinsichtlich der Wirtschaftspläne entsprechend zu verfahren. Den Wirtschaftsplänen ist als Anlage eine Übersicht über die Planstellen der Beamtinnen und Beamten und die Stellen der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter beizufügen. Die Stiftung führt für die Universität ohne den Bereich Humanmedizin sowie für den Bereich Humanmedizin getrennte Bankkonten und erstellt jeweils eigene Jahresabschlüsse.

(2) Der Wirtschaftsplan für die Universität ohne den Bereich Humanmedizin wird vom Präsidium aufgestellt und bedarf der Zustimmung des Stiftungsrats; der Wirtschaftplan für den Bereich Humanmedizin wird vom Vorstand aufgestellt und bedarf der Zustimmung des Ausschusses Humanmedizin des Stiftungsrats. Die zur Erfüllung des Stiftungszwecks notwendigen Mittel werden der Stiftung für die Universität ohne den Bereich Humanmedizin und für den Bereich Humanmedizin aus einem Haushaltskapitel aus jeweils eigenen Titeln zugeführt.

(3) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen richten sich nach kaufmännischen Grundsätzen. Auf die Jahresabschlüsse sind die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über große Kapitalgesellschaften sinngemäß anzuwenden. Auf die Prüfung der Jahresabschlüsse sind die Prüfungsgrundsätze des § 53 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes entsprechend anzuwenden. Das Rechnungswesen muss eine Kosten- und Leistungsrechnung umfassen, die die Bildung von Kennzahlen für hochschulübergreifende Zwecke ermöglicht.

(4) Die bis zum Ende des Geschäftsjahres nicht verbrauchten Teile der Finanzhilfe nach § 56 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) werden für die Dauer von bis zu fünf Jahren in Rücklagen eingestellt und stehen der Stiftung zur Finanzierung ihrer Aufgaben zusätzlich zur Verfügung; dabei ist die bilanzielle Trennung der Teilvermögen zu beachten. Die nach Ablauf von drei Jahren nicht verbrauchten Teile können den jeweiligen Teilvermögen zugeführt werden.

§ 6
Dienstrechtliche Befugnisse

(1) Die Stiftung besitzt Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes. Die Beamtinnen und Beamten der Stiftung werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten ernannt, soweit sie oder er nicht die Befugnis zur Ernennung übertragen hat.

(2) Dienstvorgesetzter der Mitglieder des Präsidiums ist der Stiftungsrat. Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter des Hochschulpersonals ist die Präsidentin oder der Präsident.

(3) Dienstvorgesetzter der Vorstandsmitglieder ist der Ausschuss Humanmedizin. Dienstvorgesetzter des Personals des Bereichs Humanmedizin ist der Vorstand. Unberührt bleibt die Zuständigkeit der Präsidentin oder des Präsidenten

  1. 1.
    für die Ernennung und Entlassung der beamteten Professorinnen und Professoren,
  2. 2.
    für die Ausübung disziplinarrechtlicher Befugnisse gegenüber beamteten Professorinnen und Professoren,
  3. 3.
    für arbeitsrechtliche Abmahnungen und Kündigungen gegenüber angestellten Professorinnen und Professoren, einschließlich Chefärztinnen und Chefärzten, mit Ausnahme der auf Zeit angestellten leitenden Oberärztinnen oder leitenden Oberärzte sowie
  4. 4.
    für die Verleihung des Professorentitels an angestellte Professorinnen und Professoren, einschließlich Chefärztinnen und Chefärzte, mit Ausnahme der auf Zeit angestellten leitenden Oberärztinnen oder leitenden Oberärzte.

§ 7
Organe der Stiftung

Organe der Stiftung, die die Universität trägt, sind der Stiftungsrat, der erweiterte Stiftungsrat, der Ausschuss Humanmedizin, das Präsidium der Universität und der Vorstand des Bereichs Humanmedizin.

§ 8
Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat besteht aus sieben Mitgliedern, von denen mindestens drei Frauen sein sollen. Mitglieder sind

  1. 1.
    fünf mit dem Hochschulwesen vertraute, der Universität nicht angehörende Personen vornehmlich aus Wirtschaft, Wissenschaft oder Kultur, die im Einvernehmen mit dem Senat der Universität vom Fachministerium bestellt werden und aus wichtigem Grund von diesem wieder entlassen werden können,
  2. 2.
    eine Vertreterin oder ein Vertreter des Senats der Universität sowie
  3. 3.
    eine Vertreterin oder ein Vertreter des Fachministeriums.

(2) Die Mitglieder nach Absatz 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 sind ehrenamtlich tätig und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Davon unberührt bleibt die Bindung der Stiftung an Weisungen des Fachministeriums bei der Durchführung von Bundesgesetzen, die das Land im Auftrag des Bundes ausführt, sowie bei der Ausübung der Rechtsaufsicht über die Universität als Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(3) Die Amtszeit der ehrenamtlichen Mitglieder des Stiftungsrats beträgt drei Jahre. Wiederholte Bestellung ist zulässig.

(4) Scheidet ein Mitglied aus, so wird das neue Mitglied alsbald nach dem Ausscheiden bestellt. Bis dahin führt das ausgeschiedene Mitglied seine Geschäfte als Mitglied des Stiftungsrats fort.

(5) Die ehrenamtlichen Mitglieder des Stiftungsrats erhalten Ersatz ihrer Reisekosten und sonstiger angemessener Auslagen. Sie können eine Aufwandsentschädigung erhalten.

(6) Der Stiftungsrat berät die Universität, beschließt über Angelegenheiten der Stiftung von grundsätzlicher Bedeutung und überwacht die Tätigkeit des Präsidiums der Stiftung. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. 1.
    Ernennung oder Bestellung und Entlassung der Mitglieder des Präsidiums der Universität,
  2. 2.
    Entscheidung über Veränderungen und Belastungen des Grundstockvermögens sowie die Aufnahme von Krediten,
  3. 3.
    Zustimmung zum Wirtschaftsplan,
  4. 4.
    Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Präsidiums,
  5. 5.
    Feststellung des Jahresabschlusses sowie Entlastung des Präsidiums der Stiftung,
  6. 6.
    Zustimmung zur Gründung von Unternehmen oder zur Beteiligung an Unternehmen durch die Stiftung,
  7. 7.
    Rechtsaufsicht über die Universität und
  8. 8.
    Beschluss von Änderungen der Stiftungssatzung sowie Erlass, Änderung und Aufhebung anderer Satzungen der Stiftung.

Der Stiftungsrat beschließt die Ausgestaltung des Dienstsiegels.

(7) Der Stiftungsrat kann für bestimmte Aufgaben Gremien auf Zeit einrichten, die seiner Beratung dienen.

§ 9
Erweiterter Stiftungsrat

(1) Der erweiterte Stiftungsrat besteht aus

  1. 1.

    den Mitgliedern des Stiftungsrats,

  2. 2.

    zwei Personen, die

    1. a)
      das für die Hochschulen zuständige Ministerium auf Vorschlag des Fakultätsrats der Medizinischen Fakultät bestellt und
    2. b)
      weder Mitglieder noch Angehörige der Universität sind,

    darunter eine Person mit Fachkompetenz für die medizinische oder wirtschaftliche Leitung von Krankenhäusern,

  3. 3.

    einem vom Senat gewählten Mitglied der Universität aus dem Bereich Humanmedizin,

  4. 4.

    einer weiteren Vertreterin oder einem weiteren Vertreter des für die Hochschulen zuständigen Ministeriums.

(2) Die Mitglieder des erweiterten Stiftungsrats sind mit Ausnahme der Vertreterinnen oder Vertreter des für die Hochschulen zuständigen Ministeriums ehrenamtlich tätig und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Der erweiterte Stiftungsrat wählt aus der Gruppe der Mitglieder nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Neben den in § 60 Abs. 4 NHG genannten Personen nehmen an den Sitzungen des erweiterten Stiftungsrats mit beratender Stimme der Vorstand, eine Vertreterin oder ein Vertreter des Personalrats des Bereichs Humanmedizin und die Gleichstellungsbeauftragte des Bereichs Humanmedizin teil.

(3) Der erweiterte Stiftungsrat tritt in den Angelegenheiten, die die gesamte Universität einschließlich des Bereichs Humanmedizin betreffen, an die Stelle des Stiftungsrats.

(4) § 8 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 bis 5 und 7 gilt entsprechend.

§ 10
Ausschuss Humanmedizin

(1) Dem Ausschuss Humanmedizin gehören die vier in § 9 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 genannten Mitglieder des erweiterten Stiftungsrats und ein vom Stiftungsrat aus seiner Mitte bestimmtes Mitglied an. Der Vorstand, eine Vertreterin oder ein Vertreter des Personalrats des Bereichs Humanmedizin und die Gleichstellungsbeauftragte des Bereichs Humanmedizin nehmen an den Sitzungen des Ausschusses Humanmedizin mit beratender Stimme teil.

(2) Der Ausschuss Humanmedizin berät den Bereich Humanmedizin, beschließt anstelle des Stiftungsrats über Angelegenheiten der Stiftung von grundsätzlicher Bedeutung, die nur den Bereich Humanmedizin betreffen, und überwacht die Tätigkeit des Vorstandes. Dem Ausschuss Humanmedizin obliegt es,

  1. 1.
    die Mitglieder des Vorstandes zu bestellen und zu entlassen,
  2. 2.
    über Veränderungen und Belastungen des Grundstockvermögens sowie die Aufnahme von Krediten zu entscheiden, soweit der Bereich Humanmedizin betroffen ist,
  3. 3.
    dem Wirtschaftsplan für den Bereich Humanmedizin zuzustimmen,
  4. 4.
    den Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegenzunehmen,
  5. 5.
    den Jahresabschluss festzustellen und den Vorstand zu entlasten,
  6. 6.
    der Errichtung von Gesellschaften des Privatrechts und der Beteiligung an solchen Gesellschaften durch die Stiftung zuzustimmen, soweit nur der Bereich Humanmedizin betroffen ist,
  7. 7.
    die Rechtsaufsicht über die Universität auszuüben, soweit nur der Bereich Humanmedizin betroffen ist, und
  8. 8.
    Änderungen der Stiftungssatzung sowie anderer Satzungen der Stiftung in den erweiterten Stiftungsrat einzubringen.

(3) Maßnahmen, die sich aus der Überwachung des Vorstandes ergeben, werden vom Ausschuss Humanmedizin vorbereitet und gegenüber dem Vorstand durchgeführt. Mitglieder nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 und § 60 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 NHG wirken an Maßnahmen der Rechtsaufsicht nicht mit.

(4) § 8 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 bis 5 und 7 gilt entsprechend.

§ 11
Innere Ordnung des Stiftungsrats, des erweiterten Stiftungsrats und des Ausschusses Humanmedizin, Geschäftsordnung

(1) Der Stiftungsrat wählt aus der Gruppe der Mitglieder nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die Wahl gilt zugleich für den erweiterten Stiftungsrat.

(2) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, fasst der Stiftungsrat seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden oder der Stellvertreterin oder des Stellvertreters den Ausschlag. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter, anwesend ist. Eine schriftliche, fernschriftliche oder fernmündliche Beschlussfassung ist zulässig, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht.

(3) Die oder der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Stiftungsrats ein. Jährlich sollen mindestens zwei Sitzungen stattfinden. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Mitglied, das den Vorsitz geführt hat, und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen ist.

(4) Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(5) Für den erweiterten Stiftungsrat und den Ausschuss Humanmedizin gelten die Absätze 2 bis 4 entsprechend.

§ 12
Präsidium, Vorstand des Bereichs Humanmedizin

(1) Das Präsidium führt die laufenden Geschäfte der Stiftung, bereitet die Beschlüsse des Stiftungsrats vor und führt sie aus. Es entscheidet über den Abschluss einer Zielvereinbarung nach § 1 Abs. 3 NHG. In wichtigen Angelegenheiten unterrichtet das Präsidium den Stiftungsrat.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Stiftung nach außen. Die Präsidentin oder der Präsident kann Vertretungsbefugnisse auf andere Mitglieder des Präsidiums delegieren. Die Delegationsregelungen sind bekannt zu machen.

(3) In Angelegenheiten des Bereichs Humanmedizin tritt der Vorstand an die Stelle des Präsidiums. Insoweit vertritt die Sprecherin oder der Sprecher des Vorstandes die Stiftung nach außen. Sie oder er kann Vertretungsbefugnisse auf andere Mitglieder des Vorstandes delegieren. Die Delegationsregelungen sind bekannt zu machen.

(4) Entscheidungen über Billigkeitsleistungen, Verträge mit Mitgliedern der Organe der Stiftung und mit Mitgliedern und Angehörigen der Universität als Körperschaft des öffentlichen Rechts, die Veränderung von Verträgen, der Abschluss von Vergleichen sowie die Stundung, die Niederschlagung und der Erlass von Ansprüchen sind durch das für die Finanzverwaltung zuständige Mitglied des Präsidiums im Einvernehmen mit einem weiteren Mitglied des Präsidiums, das von der Präsidentin oder dem Präsidenten bestimmt wird, zu treffen. Im Bereich Humanmedizin sind die Entscheidungen nach Satz 1 durch das Vorstandsmitglied für Wirtschaftsführung und Administration zu treffen. In Angelegenheiten, die über sein Ressort hinausgehen, entscheidet der Vorstand. Die Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 können auf Bedienstete der Stiftung übertragen werden.

(5) Präsidium und Vorstand geben sich jeweils eine Geschäftsordnung, in der auch die Sicherstellung ihrer jeweiligen Funktion als Stiftungsorgan geregelt wird.

§ 13
Verschwiegenheitspflicht

Die ehrenamtlichen Mitglieder des Stiftungsrats, des erweiterten Stiftungsrats, des Ausschusses Humanmedizin des Stiftungsrats, des Präsidiums, des Vorstandes des Bereichs Humanmedizin und der Gremien auf Zeit nach § 8 Abs. 7 sowie sonstige Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den Sitzungen dieser Gremien sind verpflichtet, über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch Gesetz, Beschlüsse der genannten Gremien oder besondere Anordnung vorgeschrieben ist, auch nach Ausscheiden aus dem Amt Verschwiegenheit zu bewahren.

§ 14
Aufsicht und Zusammenwirken

(1) Die Stiftung übt die Rechtsaufsicht über die Universität aus. Maßnahmen der Rechtsaufsicht werden vom Stiftungsrat vorbereitet und gegenüber der Universität durchgeführt. Maßnahmen, die sich aus der Überwachung des Präsidiums der Stiftung ergeben, werden vom Stiftungsrat vorbereitet und gegenüber dem Präsidium durchgeführt. Das Mitglied nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wirkt an Maßnahmen der Rechtsaufsicht nicht mit. Soweit die Universität einschließlich des Bereichs Humanmedizin betroffen ist, tritt an die Stelle des Stiftungsrats der erweiterte Stiftungsrat. Soweit nur der Bereich Humanmedizin betroffen ist, tritt an die Stelle des Stiftungsrats der Ausschuss Humanmedizin und an die Stelle des Präsidiums der Vorstand. Das Mitglied nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 wirkt an Maßnahmen der Rechtsaufsicht nicht mit.

(2) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wahrt die Stiftung die Selbstverwaltung der Universität.

(3) Soweit durch Gesetz oder Verordnung nichts anderes bestimmt ist, ist für die Genehmigung von Ordnungen der Universität ohne den Bereich Humanmedizin der Stiftungsrat, für die Genehmigung von Ordnungen der gesamten Universität einschließlich des Bereichs Humanmedizin der erweiterte Stiftungsrat und für Ordnungen des Bereichs Humanmedizin der Ausschuss Humanmedizin zuständig.

§ 15
Vermögensanfall

Im Fall der Auflösung der Stiftung fällt das Vermögen an das Land zurück mit Ausnahme des aus privaten Zustiftungen nach § 56 Abs. 1 Satz 2 NHG und aus privaten Spenden angesammelten Vermögens. Das Vermögen, das nicht an das Land zurückfällt, fällt an eine oder mehrere bei Auflösung zu bestimmende gemeinnützige Stiftungen des Privatrechts zur Förderung der Universität. Bei einer gemischten Finanzierung aus Mitteln des Landes und aus einer anderen Finanzierungsquelle findet bei Auflösung der Stiftung eine anteilige Verteilung auf das Land und die Stiftung nach Satz 2 oder, wenn eine Teilung nicht möglich ist, ein entsprechender Interessenausgleich statt.

§ 16
Satzungsänderung

Änderungen der Stiftungssatzung bedürfen der Beschlussfassung des erweiterten Stiftungsrats mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder und der Genehmigung der Landesregierung. Satzungsänderungen sind im Niedersächsischen Ministerialblatt zu veröffentlichen.