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  • ab 01.01.2003 (aktuelle Fassung)

§ 2 StiftVO-UGÖ - Stiftungszweck

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Errichtung der Stiftung "Georg-August-Universität Göttingen Stiftung öffentlichen Rechts" (StiftVO-UGÖ)
Amtliche Abkürzung
StiftVO-UGÖ
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) Der Stiftung obliegt die Trägerschaft der Georg-August-Universität Göttingen (im Folgenden: Universität).

(2) 1Die Stiftung unterhält und fördert die Universität in deren Eigenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts; dies umfasst insbesondere die Sicherung und Weiterentwicklung der Universität in ihren Funktionen Forschung, Lehre, Krankenversorgung, Dienstleistungen im öffentlichen Gesundheitswesen, Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Technologietransfer. 2Die Stiftung hat zum Ziel, durch einen eigenverantwortlichen und effizienten Einsatz der ihr überlassenen Mittel die Qualität von Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung an der Universität zu steigern.

(3) Die Stiftung kann

  1. 1.

    die Treuhänderschaft für nicht rechtsfähige Stiftungen übernehmen und

  2. 2.

    rechtsfähige Stiftungen verwalten,

soweit deren Zwecke mit denen der Stiftung vereinbar sind.

(4) Die Stiftung kann Gesellschaften des Privatrechts errichten und sich an solchen Gesellschaften beteiligen, wenn deren Zwecke mit denen der Stiftung vereinbar sind.