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Anlage 1 StiftVO-UGÖ

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Errichtung der Stiftung "Georg-August-Universität Göttingen Stiftung öffentlichen Rechts" (StiftVO-UGÖ)
Amtliche Abkürzung
StiftVO-UGÖ
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

Anlage 1
(zu § 1 Abs. 2)

Satzung der Stiftung "Georg-August-Universität Göttingen Stiftung öffentlichen Rechts"

Präambel

Dem Hochschulrecht im Land Niedersachsen liegt das Leitbild einer weitgehenden Entstaatlichung der Hochschulen zugrunde. Dies wird für die Georg-August-Universität Göttingen durch die Überführung der Universität in die Trägerschaft einer Stiftung des öffentlichen Rechts umgesetzt. Dadurch soll insbesondere die Möglichkeit geschaffen werden, die Qualität von Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung an der Universität zu sichern und zu steigern.

§ 1
Status, Sitz, Dienstsiegel

Die Stiftung "Georg-August-Universität Göttingen Stiftung öffentlichen Rechts" (im Folgenden: Stiftung) ist eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts. Ihr Sitz ist Göttingen. Die Stiftung führt ein Dienstsiegel.

§ 2
Zielsetzung und Aufgaben der Stiftung

(1) Der Stiftung obliegt die Trägerschaft der Georg-August-Universität Göttingen (im Folgenden: Universität).

(2) Die Stiftung unterhält und fördert die Universität in deren Eigenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts; dies umfasst insbesondere die Sicherung und Weiterentwicklung der Universität in ihren Funktionen Forschung, Lehre, Krankenversorgung, Dienstleistungen im öffentlichen Gesundheitswesen, Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Technologietransfer. Die Stiftung hat zum Ziel, durch einen eigenverantwortlichen und effizienten Einsatz der ihr überlassenen Mittel die Qualität von Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung an der Universität zu steigern.

(3) Die Stiftung kann

  1. 1.
    die Treuhänderschaft für nicht rechtsfähige Stiftungen übernehmen und
  2. 2.
    rechtsfähige Stiftungen verwalten,

soweit deren Zwecke mit denen der Stiftung vereinbar sind.

(4) Die Stiftung kann Gesellschaften des Privatrechts errichten und sich an solchen Gesellschaften beteiligen, wenn deren Zwecke mit denen der Stiftung vereinbar sind.

(5) Für die Regelungen dieser Satzung gilt, dass das Präsidium und der Stiftungsausschuss Universität zuständig sind für die Universität ohne die Universitätsmedizin sowie der Vorstand und der Stiftungsausschuss Universitätsmedizin für die Universitätsmedizin. Der Stiftungsrat tritt in den Angelegenheiten, die außer der Universitätsmedizin auch andere Teile der Stiftung Universität Göttingen betreffen, an die Stelle des Stiftungsausschusses Universität und des Stiftungsausschusses Universitätsmedizin. Für Präsidium und Vorstand ist § 63h des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) beachtlich.

§ 3
Stiftungsvermögen

(1) Die in der Anlage 2 zu § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Errichtung der "Stiftung Georg-August-Universität Göttingen Stiftung öffentlichen Rechts" aufgeführten Grundstücke bilden das Grundstockvermögen bei Errichtung der Stiftung als Teil des Stiftungsvermögens. Das Stiftungsvermögen kann durch Zustiftungen des Landes Niedersachsen oder Dritter sowie durch Erbschaften oder Vermächtnisse erhöht werden. Das Grundstockvermögen dient der dauerhaften Erfüllung des Stiftungszwecks.

(2) Grundstücke des Grundstockvermögens sind in ihrem körperlichen Bestand, das sonstige Grundstockvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Eine Veräußerung von Grundstücken des Grundstockvermögens oder ihre Belastung mit Grundpfandrechten ist nach den Regeln ordnungsgemäßer Wirtschaftsführung nach Erteilung der Zustimmung des Fachministeriums zulässig, wenn sie der dauernden und nachhaltigen Verwirklichung des Stiftungszwecks oder der Steigerung der Stiftungsleistung dienlich ist. Die aus einer Veräußerung erzielten Erlöse sollen zum Erwerb gleichwertiger Grundstücke oder für eine dauerhaft bessere Nutzung der vorhandenen Grundstücke des Grundstockvermögens eingesetzt werden. Das Grundstockvermögen ist von anderen Vermögen getrennt zu halten.

(3) Zuwendungen Dritter an die Stiftung können mit der Auflage verbunden werden, dass sie für eine im Rahmen des Stiftungszwecks vorgesehene Einzelmaßnahme zu verwenden sind.

§ 4
Teilvermögen und Gesamtvermögen

(1) Für die Stiftung ohne die Universitätsmedizin und für die Universitätsmedizin besteht jeweils ein gesondertes Stiftungsvermögen (Teilvermögen). Beide Teilvermögen sind in getrennten Bilanzen auszuweisen. Sie können durch Zustiftungen jeweils eigenständig erhöht werden. Die Bilanz für die Universität ohne die Universitätsmedizin wird mit der Bilanz für die Universitätsmedizin zur Gesamtbilanz der Stiftung konsolidiert.

(2) Die Teilvermögen der Stiftung dürfen wechselseitig nicht zur Verbesserung des jeweils anderen herangezogen werden; dazu zählt auch die Befriedigung von externen Ansprüchen, die zum jeweiligen Teilvermögen keinen Bezug haben. Ist ein Teilvermögen von Dritten zum Ausgleich von dem anderen Teilvermögen zuzurechnenden Verbindlichkeiten in Anspruch genommen worden, so ist ein interner Ausgleich vorzunehmen.

(3) Bei internem Finanzbedarf und externen Ansprüchen gegen die Stiftung sowie sonstigen Maßnahmen, die sowohl der Universität ohne die Universitätsmedizin als auch der Universitätsmedizin zuzurechnen sind, ist eine interne Kostenteilung vorzunehmen.

§ 5
Wirtschaftsplan, Wirtschaftsführung

(1) Rechtzeitig vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres ist je ein Wirtschaftsplan für die Universität ohne die Universitätsmedizin und für die Universitätsmedizin nach den Regeln ordentlicher Wirtschaftsführung aufzustellen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr; stellt das Land Niedersachsen einen Haushaltsplan für zwei Jahre auf, ist hinsichtlich der Wirtschaftspläne entsprechend zu verfahren. Die Stiftung führt für die Universität ohne die Universitätsmedizin und für die Universitätsmedizin getrennte Bankkonten und erstellt jeweils eigene Jahresabschlüsse.

(2) Der Wirtschaftsplan wird vom Präsidium aufgestellt und bedarf der Zustimmung des Stiftungsausschusses Universität; der Wirtschaftplan für die Universitätsmedizin wird vom Vorstand aufgestellt und bedarf der Zustimmung des Stiftungsausschusses Universitätsmedizin. Die zur Erfüllung des Stiftungszwecks notwendigen Mittel werden der Stiftung für die Universität ohne die Universitätsmedizin und für die Universitätsmedizin aus einem Haushaltskapitel aus jeweils eigenen Titeln zugeführt.

(3) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen richten sich nach kaufmännischen Grundsätzen. Auf die Jahresabschlüsse sind die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über große Kapitalgesellschaften sinngemäß anzuwenden. Auf die Prüfung der Jahresabschlüsse sind die Prüfungsgrundsätze des § 53 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes entsprechend anzuwenden. Das Rechnungswesen muss eine Kosten- und Leistungsrechnung umfassen, die die Bildung von Kennzahlen für hochschulübergreifende Zwecke ermöglicht.

(4) Die bis zum Ende des Geschäftsjahres nicht verbrauchten Teile der Finanzhilfe nach § 56 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 NHG werden für die Dauer von bis zu fünf Jahren in Rücklagen eingestellt und stehen der Stiftung zur Finanzierung ihrer Aufgaben zusätzlich zur Verfügung; dabei ist die bilanzielle Trennung der Teilvermögen zu beachten. Die nach Ablauf von drei Jahren nicht verbrauchten Teile können den jeweiligen Teilvermögen zugeführt werden.

§ 6
Dienstrechtliche Befugnisse

(1) Die Stiftung besitzt Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes. Die Beamtinnen und Beamten der Stiftung werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten ernannt, soweit sie oder er nicht die Befugnis zur Ernennung übertragen hat.

(2) Dienstvorgesetzter der Mitglieder des Präsidiums ist der Stiftungsausschuss Universität. Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter des Hochschulpersonals ist die Präsidentin oder der Präsident.

(3) Dienstvorgesetzter der Vorstandsmitglieder ist der Stiftungsausschuss Universitätsmedizin. Dienstvorgesetzter des Personals der Universitätsmedizin ist der Vorstand. Unberührt bleibt die Zuständigkeit der Präsidentin oder des Präsidenten

  1. 1.
    für die Ernennung und Entlassung der beamteten Professorinnen und Professoren,
  2. 2.
    für die Ausübung disziplinarrechtlicher Befugnisse gegenüber beamteten Professorinnen und Professoren,
  3. 3.
    für arbeitsrechtliche Abmahnungen und Kündigungen gegenüber angestellten Professorinnen und Professoren, einschließlich Chefärztinnen und Chefärzten, mit Ausnahme der auf Zeit angestellten leitenden Oberärztinnen oder leitenden Oberärzte sowie
  4. 4.
    für die Verleihung des Professorentitels an angestellte Professorinnen und Professoren, einschließlich Chefärztinnen und Chefärzte, mit Ausnahme der auf Zeit angestellten leitenden Oberärztinnen oder leitenden Oberärzte.

§ 7
Organe der Stiftung

Organe der Stiftung, die die Universität trägt, sind der Stiftungsrat, der Stiftungsausschuss Universität, der Stiftungsausschuss Universitätsmedizin, das Präsidium der Universität und der Vorstand der Universitätsmedizin.

§ 8
Stiftungsausschuss Universität

(1) Der Stiftungsausschuss Universität besteht aus sieben Mitgliedern, von denen mindestens drei Frauen sein sollen. Mitglieder sind

  1. 1.
    fünf mit dem Hochschulwesen vertraute, der Universität nicht angehörende Personen vornehmlich aus Wirtschaft, Wissenschaft oder Kultur, die im Einvernehmen mit dem Senat der Universität vom Fachministerium bestellt werden und aus wichtigem Grund von diesem wieder entlassen werden können,
  2. 2.
    ein Mitglied der Universität, das vom Senat der Universität gewählt wird, sowie
  3. 3.
    eine Vertreterin oder ein Vertreter des Fachministeriums.

(2) Die Mitglieder nach Absatz 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 sind ehrenamtlich tätig und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Davon unberührt bleibt die Bindung der Stiftung an Weisungen des Fachministeriums bei der Durchführung von Bundesgesetzen, die das Land im Auftrag des Bundes ausführt, sowie bei der Ausübung der Rechtsaufsicht über die Universität als Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(3) Die Amtszeit der ehrenamtlichen Mitglieder des Stiftungsausschusses Universität beträgt drei Jahre. Wiederholte Bestellung ist zulässig.

(4) Scheidet ein Mitglied aus, so wird das neue Mitglied alsbald nach dem Ausscheiden bestellt. Bis dahin führt das ausgeschiedene Mitglied seine Geschäfte als Mitglied des Stiftungsausschusses Universität fort.

(5) Die ehrenamtlichen Mitglieder des Stiftungsausschusses Universität erhalten Ersatz ihrer Reisekosten und sonstiger angemessener Auslagen. Sie können eine Aufwandsentschädigung erhalten.

(6) Der Stiftungsausschuss Universität berät die Universität, beschließt über Angelegenheiten der Stiftung von grundsätzlicher Bedeutung und überwacht die Tätigkeit des Präsidiums der Stiftung. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. 1.
    Ernennung oder Bestellung und Entlassung der Mitglieder des Präsidiums der Universität,
  2. 2.
    Entscheidung über Veränderungen und Belastungen des Grundstockvermögens sowie die Aufnahme von Krediten,
  3. 3.
    Zustimmung zum Wirtschaftsplan,
  4. 4.
    Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Präsidiums,
  5. 5.
    Feststellung des Jahresabschlusses sowie Entlastung des Präsidiums der Stiftung,
  6. 6.
    Zustimmung zur Gründung von Unternehmen oder zur Beteiligung an Unternehmen durch die Stiftung,
  7. 7.
    Rechtsaufsicht über die Universität.

Er kann zu den Entwürfen von Zielvereinbarungen Stellung nehmen, die mit dem Fachministerium getroffen werden sollen.

(7) Der Stiftungsausschuss Universität kann für bestimmte Aufgaben Gremien auf Zeit einrichten, die seiner Beratung dienen.

(8) Die Mitglieder des Präsidiums nehmen an den Sitzungen des Stiftungsausschusses Universität mit beratender Stimme teil. Der Stiftungsausschuss Universität kann die Gleichstellungsbeauftragte und die Mitglieder der Personalvertretung beratend hinzuziehen.

§ 9
Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat besteht aus

  1. 1.

    den Mitgliedern des Stiftungsausschusses Universität,

  2. 2.

    zwei Personen, die

    1. a)

      das für die Hochschulen zuständige Ministerium auf Vorschlag des Fakultätsrates der Medizinischen Fakultät bestellt und

    2. b)

      weder Mitglieder noch Angehörige der Universität sind, darunter eine Person mit Fachkompetenz für die medizinische oder wirtschaftliche Leitung von Krankenhäusern,

  3. 3.

    einem vom Senat gewählten Mitglied der Universität,

  4. 4.

    einer weiteren Vertreterin oder einem weiteren Vertreter des für die Hochschulen zuständigen Ministeriums.

(2) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind mit Ausnahme der Vertreterinnen oder Vertreter des für die Hochschulen zuständigen Ministeriums ehrenamtlich tätig und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Der Stiftungsrat wählt aus der Gruppe der Mitglieder nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. An den Sitzungen des Stiftungsrates nehmen die Mitglieder des Präsidiums und die des Vorstands der Universitätsmedizin teil. Der Stiftungsrat kann die Gleichstellungsbeauftragte, die Gleichstellungsbeauftragte der Universitätsmedizin, die Mitglieder der Personalvertretung und die Mitglieder der Personalvertretung der Universitätsmedizin beratend hinzuziehen.

(3) Der Stiftungsrat tritt in den Angelegenheiten, die außer der Universitätsmedizin auch andere Teile der Stiftung Universität Göttingen betreffen, an die Stelle des Stiftungsausschusses Universität und des Stiftungsausschusses Universitätsmedizin. Er beschließt Änderungen der Stiftungssatzung und Erlass, Änderung und Aufhebung anderer Satzungen der Stiftung und die Ausgestaltung des Dienstsiegels.

(4) § 8 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 bis 5 und 7 gilt entsprechend.

§ 10
Stiftungsausschuss Universitätsmedizin

(1) Dem Stiftungsausschuss Universitätsmedizin gehören die vier in § 9 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 genannten Mitglieder des Stiftungsrates und ein vom Stiftungsausschuss Universität aus seiner Mitte bestimmtes Mitglied an. Die Mitglieder des Vorstands nehmen an den Sitzungen des Stiftungsausschusses Universitätsmedizin mit beratender Stimme teil. Der Stiftungsausschuss Universitätsmedizin kann die Gleichstellungsbeauftragte der Universitätsmedizin und die Mitglieder der Personalvertretung der Universitätsmedizin beratend hinzuziehen.

(2) Der Stiftungsausschuss Universitätsmedizin berät die Universitätsmedizin, beschließt anstelle des Stiftungsausschusses Universität über Angelegenheiten der Stiftung von grundsätzlicher Bedeutung und überwacht die Tätigkeit des Vorstandes. Dem Stiftungsausschuss Universitätsmedizin obliegt es,

  1. 1.

    die Mitglieder des Vorstandes zu bestellen und zu entlassen,

  2. 2.

    über Veränderungen und Belastungen des Grundstockvermögens sowie die Aufnahme von Krediten zu entscheiden,

  3. 3.

    dem Wirtschaftsplan zuzustimmen,

  4. 4.

    den Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegenzunehmen,

  5. 5.

    den Jahresabschluss festzustellen und den Vorstand zu entlasten,

  6. 6.

    der Errichtung von Gesellschaften des Privatrechts und der Beteiligung an solchen Gesellschaften durch die Stiftung zuzustimmen,

  7. 7.

    die Rechtsaufsicht über die Universität auszuüben.

(3) Maßnahmen, die sich aus der Überwachung des Vorstandes ergeben, werden vom Stiftungsausschuss Universitätsmedizin vorbereitet und gegenüber dem Vorstand durchgeführt. Mitglieder nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 und §§ 60 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2; 60a Abs. 1 NHG wirken an Maßnahmen der Rechtsaufsicht nicht mit.

(4) § 8 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 bis 5 und 7 gilt entsprechend.

§ 11
Innere Ordnung des Stiftungsausschusses Universität, des Stiftungsrates und des Stiftungsausschusses Universitätsmedizin, Geschäftsordnung

(1) Der Stiftungsausschuss Universität wählt aus der Gruppe der Mitglieder nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

(2) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, fasst der Stiftungsausschuss Universität seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden oder der Stellvertreterin oder des Stellvertreters den Ausschlag. Der Stiftungsausschuss Universität ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter, anwesend ist. Eine schriftliche, fernschriftliche oder fernmündliche Beschlussfassung ist zulässig, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht.

(3) Die oder der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Stiftungsausschusses Universität ein. Jährlich sollen mindestens zwei Sitzungen stattfinden. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Mitglied, das den Vorsitz geführt hat, und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen ist.

(4) Der Stiftungsausschuss Universität gibt sich eine Geschäftsordnung.

(5) Für den Stiftungsrat und den Stiftungsausschuss Universitätsmedizin gelten die Absätze 2 bis 4 entsprechend.

§ 12
Präsidium, Vorstand der Universitätsmedizin

(1) Das Präsidium führt die laufenden Geschäfte der Stiftung, bereitet die Beschlüsse des Stiftungsausschusses Universität vor und führt sie aus. Es entscheidet über den Abschluss einer Zielvereinbarung nach § 1 Abs. 3 NHG. In wichtigen Angelegenheiten unterrichtet das Präsidium den Stiftungsausschuss Universität.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Stiftung nach außen. Die Präsidentin oder der Präsident kann Vertretungsbefugnisse auf andere Mitglieder des Präsidiums delegieren. Die Delegationsregelungen sind bekannt zu machen.

(3) In Angelegenheiten der Universitätsmedizin tritt der Vorstand an die Stelle des Präsidiums. Insoweit vertritt die Sprecherin oder der Sprecher des Vorstandes die Stiftung nach außen. Sie oder er kann Vertretungsbefugnisse auf andere Mitglieder des Vorstandes delegieren. Die Delegationsregelungen sind bekannt zu machen.

(4) Entscheidungen über Billigkeitsleistungen, Verträge mit Mitgliedern der Organe der Stiftung und mit Mitgliedern und Angehörigen der Universität als Körperschaft des öffentlichen Rechts, die Veränderung von Verträgen, der Abschluss von Vergleichen sowie die Stundung, die Niederschlagung und der Erlass von Ansprüchen sind durch das für die Finanzverwaltung zuständige Mitglied des Präsidiums im Einvernehmen mit einem weiteren Mitglied des Präsidiums, das vom Präsidium bestimmt wird, zu treffen. In der Universitätsmedizin sind die Entscheidungen nach Satz 1 durch das Vorstandsmitglied für Wirtschaftsführung und Administration zu treffen. In Angelegenheiten, die über sein Ressort hinausgehen, entscheidet der Vorstand. Die Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 können auf Bedienstete der Stiftung übertragen werden.

(5) Präsidium und Vorstand geben sich jeweils eine Geschäftsordnung, in der auch die Sicherstellung ihrer jeweiligen Funktion als Stiftungsorgan geregelt wird.

§ 13
Verschwiegenheitspflicht

Die ehrenamtlichen Mitglieder des Stiftungsausschusses Universität, des Stiftungsrates, des Stiftungsausschusses Universitätsmedizin, des Präsidiums, des Vorstandes der Universitätsmedizin und der Gremien auf Zeit nach § 8 Abs. 7 sowie sonstige Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den Sitzungen dieser Gremien sind verpflichtet, über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch Gesetz, Beschlüsse der genannten Gremien oder besondere Anordnung vorgeschrieben ist, auch nach Ausscheiden aus dem Amt Verschwiegenheit zu bewahren.

§ 14
Aufsicht und Zusammenwirken

(1) Die Stiftung übt die Rechtsaufsicht über die Universität aus. Maßnahmen der Rechtsaufsicht werden vom Stiftungsausschuss Universität vorbereitet und gegenüber der Universität ohne die Universitätsmedizin durchgeführt. Maßnahmen, die sich aus der Überwachung des Präsidiums der Stiftung ergeben, werden vom Stiftungsausschuss Universität vorbereitet und gegenüber dem Präsidium durchgeführt. Das Mitglied nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wirkt an Maßnahmen der Rechtsaufsicht nicht mit. Soweit die Universität einschließlich der Universitätsmedizin betroffen ist, tritt an die Stelle des Stiftungsausschusses Universität der Stiftungsrat. Soweit nur die Universitätsmedizin betroffen ist, tritt an die Stelle des Stiftungsausschusses Universität der Stiftungsausschuss Universitätsmedizin und an die Stelle des Präsidiums der Vorstand. Das Mitglied nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 wirkt an Maßnahmen der Rechtsaufsicht nicht mit.

(2) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wahrt die Stiftung die Selbstverwaltung der Universität.

(3) Soweit durch Gesetz oder Verordnung nichts anderes bestimmt ist, ist für die Genehmigung von Ordnungen der Universität ohne die Universitätsmedizin der Stiftungsausschuss Universität, für die Genehmigung von Ordnungen der Universität einschließlich der Universitätsmedizin der Stiftungsrat und für Ordnungen der Universitätsmedizin der Stiftungsausschuss Universitätsmedizin zuständig.

§ 15
Vermögensanfall

Im Fall der Auflösung der Stiftung fällt das Vermögen an das Land zurück mit Ausnahme des aus privaten Zustiftungen nach § 56 Abs. 1 Satz 2 NHG und aus privaten Spenden angesammelten Vermögens. Das Vermögen, das nicht an das Land zurückfällt, fällt an eine oder mehrere bei Auflösung zu bestimmende gemeinnützige Stiftungen des Privatrechts zur Förderung der Universität. Bei einer gemischten Finanzierung aus Mitteln des Landes und aus einer anderen Finanzierungsquelle findet bei Auflösung der Stiftung eine anteilige Verteilung auf das Land und die Stiftung nach Satz 2 oder, wenn eine Teilung nicht möglich ist, ein entsprechender Interessenausgleich statt.

§ 16
Satzungsänderung

Änderungen der Stiftungssatzung bedürfen der Beschlussfassung des Stiftungsrates mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder und der Genehmigung der Landesregierung. Satzungsänderungen sind im Niedersächsischen Ministerialblatt zu veröffentlichen.