Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 02.08.2001, Az.: 12 WF 122/01

Erforderlichkeit; Familiensache; Kindschaftsverfahren; Notwendigkeit; Prozeßkostenhilfebewilligung; Rechtsanwaltsbeiordnung; Untersuchungsgrundsatz; Vaterschaftsanfechtung; Vaterschaftsfeststellungsverfahren

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
02.08.2001
Aktenzeichen
12 WF 122/01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2001, 40421
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG - 13.07.2001 - AZ: 15 F 54/01

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Meppen vom 13. Juli 2001 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die nach §§ 127 Abs. 2, 567 ZPO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

2

Das erstinstanzliche Gericht hat aus zutreffenden Erwägungen die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt. Nach § 121 Abs. 2 ZPO ist die Beiordnung durch einen Rechtsanwalt nur vorgesehen, wenn die anwaltliche Vertretung erforderlich erscheint. Davon kann in diesem Verfahren angesichts des weitgehenden Untersuchungsgrundsatzes (§§ 640 Abs. 1, 616, 640 d ZPO) nicht ausgegangen werden, zumal nach der Mitteilung der Ergänzungspflegerin vom 08. Juni 2001 über die Person des leiblichen Vaters kein Streit besteht.

3

Ob der Kläger weiterer anwaltlicher Beratung aufgrund der Inanspruchnahme durch den Landkreis Emsland bedarf, ist für die Entscheidung in diesem Verfahren unerheblich.