Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 02.08.2001, Az.: 12 WF 122/01
Erforderlichkeit; Familiensache; Kindschaftsverfahren; Notwendigkeit; Prozeßkostenhilfebewilligung; Rechtsanwaltsbeiordnung; Untersuchungsgrundsatz; Vaterschaftsanfechtung; Vaterschaftsfeststellungsverfahren
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 02.08.2001
- Aktenzeichen
- 12 WF 122/01
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2001, 40421
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG - 13.07.2001 - AZ: 15 F 54/01
Rechtsgrundlagen
- § 121 Abs 2 ZPO
- § 616 ZPO
- § 640d ZPO
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Meppen vom 13. Juli 2001 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die nach §§ 127 Abs. 2, 567 ZPO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Das erstinstanzliche Gericht hat aus zutreffenden Erwägungen die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt. Nach § 121 Abs. 2 ZPO ist die Beiordnung durch einen Rechtsanwalt nur vorgesehen, wenn die anwaltliche Vertretung erforderlich erscheint. Davon kann in diesem Verfahren angesichts des weitgehenden Untersuchungsgrundsatzes (§§ 640 Abs. 1, 616, 640 d ZPO) nicht ausgegangen werden, zumal nach der Mitteilung der Ergänzungspflegerin vom 08. Juni 2001 über die Person des leiblichen Vaters kein Streit besteht.
Ob der Kläger weiterer anwaltlicher Beratung aufgrund der Inanspruchnahme durch den Landkreis Emsland bedarf, ist für die Entscheidung in diesem Verfahren unerheblich.