Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 20.08.2001, Az.: 12 WF 127/01

Prozesskostenhilfe; Kindschaftssachen; Beiordnung; Rechtsanwalt

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
20.08.2001
Aktenzeichen
12 WF 127/01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2001, 11966
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:2001:0820.12WF127.01.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Meppen

Fundstelle

  • MDR 2002, 35 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

In Kindschaftssachen ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts in der Regel nicht notwendig.

Tenor:

Die Beschwerden des Klägers und der Beklagten gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts - Familiengericht - Meppen vom 03. Juli 2001 werden zurückgewiesen.

Gründe

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Die nach §§ 127 Abs. 2, 567 ZPO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das erstinstanzliche Gericht hat aus zutreffenden Erwägungen die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt. Nach § 121 Abs. 2 ZPO ist die Beiordnung durch einen Rechtsanwalt nur vorgesehen, wenn die anwaltliche Vertretung erforderlich erscheint. Der Gesetzgeber hat die Beiordnung also als Ausnahmefall angesehen. Dieser Grundsatz kann auch in Kindschaftssachen nach Auffassung des Senats nicht einfach ins Gegenteil verkehrt werden. Zwar ist nicht zu verkennen, daß Kindschaftssachen regelmäßig von erheblicher persönlicher Bedeutung für die Parteien sind. Auf der anderen Seite ist zu beachten, daß in diesem Verfahren weitgehend der Untersuchungsgrundsatz gilt (§§ 640 Abs. 1, 616, 640 d ZPO). Hinzu kommt, daß der Streitstoff dieser Verfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten bereitet. Die Beiordnung eines Rechtsanwaltes ist deshalb regelmäßig nicht erforderlich (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt Beschluß vom 02. August 2001 - 12 WF 122/01; so auch OLG Schleswig, FamRZ 1992, 197, 198 [OLG Schleswig 18.10.1990 - 1 W 93/89]; a. A. ZöllerPhilippi, ZPO, 22. Aufl. , § 121 Rdn. 6 m. w. N. ). Der vorliegende Fall gibt keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.

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