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§ 48 SchiedsamtG

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über gemeindliche Schiedsämter
Redaktionelle Abkürzung
SchiedsamtG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31050010000000

(1) Die Schiedsperson erhebt

  1. 1.
    Dokumentenpauschalen für die Aufnahme von Anträgen, für Mitteilungen an die Parteien sowie für Ausfertigungen und Abschriften von Protokollen und Bescheinigungen; die Höhe der Dokumentenpauschalen bestimmt sich nach § 136 Abs. 2 und 3 der Kostenordnung;
  2. 2.
    die bei der Durchführung einer Amtshandlung entstehenden notwendigen baren Auslagen in tatsächlicher Höhe.

(2) Die Vergütung eines hinzugezogenen Dolmetschers zählt zu den baren Auslagen. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. Die Vergütung ist auf Antrag der Schiedsperson oder des Dolmetschers von dem Amtsgericht, in dessen Bezirk das Schiedsamt seinen Sitz hat, durch richterlichen Beschluss festzusetzen. § 4 Abs. 3 bis 9 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes ist auf das Festsetzungsverfahren entsprechend anzuwenden.