§ 46 NSchÄG
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über gemeindliche Schiedsämter (Niedersächsisches Schiedsämtergesetz - NSchÄG)
- Amtliche Abkürzung
- NSchÄG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31050010000000
(1) Die Kosten und Ordnungsgelder werden auf Grund einer von der Schiedsperson unterschriebenen und dem Kostenschuldner mitgeteilten Berechnung eingefordert.
(2) Die Kosten und Ordnungsgelder werden auf Antrag der Schiedsperson von der Gemeinde nach den Vorschriften des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 2. Juni 1982 (Nds. GVBl. S. 139) in der jeweils geltenden Fassung beigetrieben. Für die Verjährung gilt § 8 des Verwaltungskostengesetzes vom 7. Mai 1962 (Nds. GVBl. S. 43), zuletzt geändert durch Artikel V des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes und anderer abgabenrechtlicher Vorschriften vom 2. Juli 1985 (Nds. GVBl. S. 207), in der jeweils geltenden Fassung.