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§ 44 NSchÄG

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über gemeindliche Schiedsämter (Niedersächsisches Schiedsämtergesetz - NSchÄG)
Amtliche Abkürzung
NSchÄG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31050010000000

(1) Zur Zahlung der Kosten ist diejenige oder derjenige verpflichtet, die oder der die Tätigkeit der Schiedsperson veranlasst hat.

(2) Kostenschuldner ist ferner

  1. 1.
    derjenige, der die Kostenschuld durch eine vor der Schiedsperson abgegebene oder der Schiedsperson mitgeteilte Erklärung oder in einer Vereinbarung übernommen hat;
  2. 2.
    derjenige, der für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet;
  3. 3.
    hinsichtlich der Schreibauslagen derjenige, der die Erteilung von Ausfertigungen oder Abschriften beantragt hat.

(3) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. Die Haftung des Kostenschuldners nach Absatz 2 Nrn. 1 und 3 geht der Haftung des Kostenschuldners nach Absatz 1 vor; die Haftung des Kostenschuldners nach Absatz 1 für die nicht durch Vorschuss gedeckten Kosten soll in diesen Fällen erst geltend gemacht werden, wenn das Beitreibungsverfahren gegen die anderen Kostenschuldner keinen Erfolg gehabt hat oder aussichtslos erscheint.