§ 44 NSchÄG
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über gemeindliche Schiedsämter (Niedersächsisches Schiedsämtergesetz - NSchÄG)
- Amtliche Abkürzung
- NSchÄG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31050010000000
(1) Zur Zahlung der Kosten ist diejenige oder derjenige verpflichtet, die oder der die Tätigkeit der Schiedsperson veranlasst hat.
(2) Kostenschuldner ist ferner
- 1.derjenige, der die Kostenschuld durch eine vor der Schiedsperson abgegebene oder der Schiedsperson mitgeteilte Erklärung oder in einer Vereinbarung übernommen hat;
- 2.derjenige, der für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet;
- 3.hinsichtlich der Schreibauslagen derjenige, der die Erteilung von Ausfertigungen oder Abschriften beantragt hat.
(3) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. Die Haftung des Kostenschuldners nach Absatz 2 Nrn. 1 und 3 geht der Haftung des Kostenschuldners nach Absatz 1 vor; die Haftung des Kostenschuldners nach Absatz 1 für die nicht durch Vorschuss gedeckten Kosten soll in diesen Fällen erst geltend gemacht werden, wenn das Beitreibungsverfahren gegen die anderen Kostenschuldner keinen Erfolg gehabt hat oder aussichtslos erscheint.