Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.04.1990 (aktuelle Fassung)

§ 51 NSchÄG

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über gemeindliche Schiedsämter (Niedersächsisches Schiedsämtergesetz - NSchÄG)
Amtliche Abkürzung
NSchÄG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31050010000000

(1) Die Gebühren stehen zu gleichen Teilen der Schiedsperson und der Gemeinde zu.

(2) Die nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 erhobenen Auslagen erhält die Schiedsperson.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die stellvertretende Schiedsperson entsprechend.

(4) Die Ordnungsgelder stehen der Gemeinde zu.