§ 51 NSchÄG
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über gemeindliche Schiedsämter (Niedersächsisches Schiedsämtergesetz - NSchÄG)
- Amtliche Abkürzung
- NSchÄG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31050010000000
(1) Die Gebühren stehen zu gleichen Teilen der Schiedsperson und der Gemeinde zu.
(2) Die nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 erhobenen Auslagen erhält die Schiedsperson.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die stellvertretende Schiedsperson entsprechend.
(4) Die Ordnungsgelder stehen der Gemeinde zu.