Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 26.08.2010, Az.: L 8 SO 159/10

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
26.08.2010
Aktenzeichen
L 8 SO 159/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 47912
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG - 08.03.2010 - AZ: S 34 SO 215/06

Tenor:

Dem Prozessbevollmächtigten des Klägers werden Verschuldenskosten gemäß § 192 Abs 1 S 1 Nr 2 SGG in Höhe von 225,00 € auferlegt.

Gründe

Gegenüber dem Prozessbevollmächtigten des Klägers waren Verschuldenskosten gemäß § 192 Abs 1 S 1 Nr 2 iVm § 192 Abs 1 S 2 SGG zu verhängen, weil er den Rechtsstreit durch Einlegung der Berufung und auch danach fortgeführt hat, obwohl ihm sowohl der Senatsvorsitzende als auch die Berichterstatterin die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt und ihn auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei weiterer Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen haben. Die Entscheidung erfolgt durch Beschluss, weil das Verfahren durch die Zurücknahme des Rechtsmittels beendet worden ist (§ 192 Abs 1 S 1 SGG). Über die Kosten, die auch die Kosten nach § 92 SGG umfassen, entscheidet gemäß § 155 Abs 2 Nr 5, Abs 4 SGG die Berichterstatterin.

Die Verschuldenskosten waren dem Prozessbevollmächtigten selbst aufzuerlegen. Es ist streitig, ob § 192 Abs 1 S 2 SGG die Möglichkeit eröffnet, auch gegen den Prozessbevollmächtigten Verschuldenskosten festzusetzen. Die Mehrheit in der Literatur und Rechtsprechung (Nachweise bei Leitherer in Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer SGG, 9. Auflage, § 192 Rdnr 2) ist der Ansicht, dass Verschuldenskosten nicht gegenüber dem Prozessbevollmächtigten, sondern nur gegenüber den Beteiligten zu verhängen sind. § 192 Abs 1 S 2 SGG ("Dem Beteiligten steht gleich sein Vertreter oder Bevollmächtigter") sei eine Zurechnungsnorm und beziehe sich auf das Verschulden und die missbräuchliche Rechtsverfolgung. Demgegenüber vertritt Krasney in Krasney- Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 5. Aufl., Kap. XII Rdnr 29, 38 die Auffassung, die Zurechnung ergebe sich bereits aus allgemeinen Grundsätzen - § 85 ZPO -, sodass es einer besonderen Regelung in dieser Vorschrift (§ 192 SGG) nicht bedurft hätte. Deshalb könnten nunmehr aufgrund des § 192 Abs 1 S 2 SGG dem Bevollmächtigten Kosten auferlegt werden. Den Gesetzesmaterialien zum 6. SGG- Änderungsgesetz vom 17.08.2001 (BT- Drs 14/5943 S. 28) ist dazu kein ausdrücklicher Wille des Gesetzgebers zu entnehmen. Allerdings führt die vom Gesetzgeber in der amtlichen Begründung (BT-Drs, aaO) ausdrücklich erwähnte Anlehnung des § 192 SGG an § 34 GKG - jetzt § 38 GKG - (Gebühr bei Verzögerung des Rechtsstreits) und - hier einschlägig - an § 34 BVerfGG (Missbrauchsgebühr) weiter. Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum 6. SGG- Änderungsgesetz sah zunächst vor, den bisherigen Begriff des "Mutwillens" durch den der "offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung" zu ersetzen. Auf Antrag des BT- Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung wurde der Terminus dann durch den der "Missbräuchlichkeit" ersetzt, weil dieser Begriff als weiter angesehen wurde (BT- Drs 14/6335 S.33). Er enthält auch ein subjektives Element (Krasney aaO, Rdnr 35, Wenner SozSich 2001, 422, 427). Da der Gesetzgeber den Wortlaut des § 192 Abs 1 S 1 Nr 2 SGG somit an den des § 34 BVerfGG angelehnt hat, ist ein Rückgriff auf die Rechtsprechung des BVerfG zu § 34 BVerfGG naheliegend.

Das BVerfG hat dem Prozessbevollmächtigten selbst wiederholt eine Missbrauchsgebühr auferlegt, wenn sich besondere Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Missbräuchlichkeit der Verfassungsbeschwerde vorrangig ihm und nicht dem Beschwerdeführer zuzurechnen ist. Es ist dabei ohne weiteres davon ausgegangen, dass § 34 Abs 2 BVerfGG die Auferlegung gegenüber dem Prozessbevollmächtigten gestattet (z.B. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 09.06.2004, 1 BvR 915/04, NJW 2004, S 2959, Nichtannahmebeschluss vom 12.09.2005, 2 BvR 1435/05, NJW-RR 2005, 1721f, Nichtannahmebeschluss vom 01.12.2008, 2 BvR 2187/08, JURIS). Dieser Rechtsprechung, die danach differenziert, wem die missbräuchliche Handlung bzw Rechtsverfolgung vorrangig zuzurechnen ist, schließt die Berichterstatterin sich an.

Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 192 Abs 1 S 1 Nr 2 SGG liegen vor: Die Rechtsverfolgung ist missbräuchlich, wenn sie offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (BVerfG aa0; BT- Drs 14/6335 S 35, Leitherer aaO, Rdnr 9). Dies war hier der Fall; die Untätigkeitsklage gemäß § 88 SGG (echte Untätigkeitsklage) hatte sich nach Erlass der beantragten Bescheide durch die Beklagten erledigt, die Einlegung der Berufung gegen den die Klage als inzwischen unzulässig abweisenden Gerichtsbescheid des SG Hildesheim konnte zu keinem weiteren Ziel führen, sie ging ins Leere. Die Berufung war offensichtlich unbegründet, der Prozessbevollmächtigte hat sie demzufolge auch nicht begründen können und sich seit Erlass der Bescheide durch die Beklagten im August/ September 2009 gar nicht mehr - mit Ausnahme der Einlegung der Berufung - zum Rechtsstreit geäußert.

Der Senatsvorsitzende und die Berichterstatterin haben den Prozessbevollmächtigten frühzeitig mit insgesamt drei Verfügungen auf die Anwendbarkeit und die Folge des § 192 Abs 1 S 1 Nr 2 SGG hingewiesen, darauf hat er nicht reagiert. Erst einen Tag vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung hat er per Fax die Berufung zurückgenommen. Durch dieses Verhalten sind nicht unerhebliche Gerichtshaltungskosten verursacht worden, unter anderem die - bei frühzeitiger Rücknahme der Berufung nicht erforderliche - Befassung des gesamten Senats mit dem Rechtsstreit bei der Vorbereitung des Termins.

Die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung ist vorrangig dem Prozessbevollmächtigten und nicht dem Kläger zuzurechnen. Der Kläger ist nach einem schweren Unfall mit Hirnverletzung dauerhaft pflegebedürftig. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten kann ihm selbst schon deshalb nicht vorgeworfen werden. In seinem wohlverstandenen Interesse hätte es gelegen, gegen die ablehnenden Bescheide der Beklagten die zulässigen Rechtsbehelfe einzulegen, um eine weitere Klärung über die Tragung der Krankenbehandlungskosten herbeizuführen. Der Prozessbevollmächtigte hat stattdessen ein Rechtsmittel eingelegt, das nicht nur aussichtslos, sondern vollkommen sinnlos ist, weil es die Rechtsposition des Klägers offensichtlich in keiner Weise verbessern kann. Die Sinnlosigkeit ist dem Prozessbevollmächtigten, der in vielen Verfahren Kläger vor den Sozialgerichten und dem LSG vertritt und mit dem SGG vertraut ist, bekannt.

Hinsichtlich des durch die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung verursachten Kostenbetrags greift die Berichterstatterin zurück auf § 192 Abs 1 S 3 SGG. Danach gilt als verursachter Kostenbetrag mindestens der Betrag nach § 184 Abs 2 SGG für die jeweilige Instanz.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.