Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 09.09.2010, Az.: L 11 AS 489/10 B
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 09.09.2010
- Aktenzeichen
- L 11 AS 489/10 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2010, 38493
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2010:0909.L11AS489.10B.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Braunschweig - 27.04.2010 - AZ: S 21 AS 2796/09
Tenor:
Die Beschwerde gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Sozialgerichts Braunschweig vom 27. April 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten im Hauptsacheverfahren um die Frage, ob Entlassungsgeld der Bundeswehr als Einkommen im Sinne des Grundsicherungsrechtes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) anzusehen ist.
Der 1988 geborene Kläger leistete von Juli 2007 bis März 2008 seinen Grundwehrdienst bei der Bundeswehr ab. Mit Bescheid vom 26. März 2008 bewilligte ihm die Beklagte für die Zeit von April bis Juli 2008 vorläufig Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II in Höhe von 459,04 Euro/Monat. Zur Begründung des Bescheides wies die Beklagte darauf hin, der Kläger habe noch keinen Nachweis über die Höhe und den Zeitpunkt des Zuflusses seines Entlassungsgeldes vorgelegt. Weiter wies sie auf die Rechtsfolgen einer vorläufigen Entscheidung hin.
Am 29. Mai 2008 erklärte der Kläger persönlich, er habe noch kein Entlassungsgeld bekommen. Anlässlich eines Telefonats mit der ehemaligen Dienststelle des Klägers am 4. Juli 2008 erfuhr die Beklagte indessen, dass dem Kläger bereits im April 2008 Entlassungsgeld in Höhe von 690,24 Euro überwiesen worden war.
Daraufhin hörte sie den Kläger mit Schreiben vom 4. Juli 2008 zu diesem Sachverhalt an und kündigte an, Überzahlungen würden künftig mit laufenden Leistungen verrechnet.
Mit Bescheid vom 4. Juli 2008 änderte die Beklagte ihren Leistungen gewährenden Bescheid vom 26. März 2008 dahingehend, dass für Juli 2008 nur noch eine Auszahlung von 290,48 Euro vorzunehmen sei. Zur Begründung wies sie darauf hin, es würden 172,56 Euro als Einkommen aus der Zahlung von Entlassungsgeld angerechnet.
Mit Bescheid vom 25. November 2008 forderte die Beklagte 517,69 Euro für die Monate April bis Juni 2008 wegen Überzahlung zurück. Den insoweit eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4. August 2009 zurück.
Am 24. August 2009 ist Klage gegen den Bescheid vom 25. November 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. August 2009 erhoben und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) gestellt worden.
Das Sozialgericht (SG) Braunschweig hat den Antrag auf Bewilligung von PKH mit hier angefochtenem Beschluss vom 27. April 2010 abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen darauf hingewiesen, das Entlassungsgeld sei von der Beklagten zutreffend als Einkommen im Sinne des Grundsicherungsrechts berücksichtigt worden. Es handele sich hierbei auch nicht um geschütztes Einkommen, welches von der Berücksichtigung im Grundsicherungsrecht freigestellt sei.
Gegen den am 29. April 2010 zugestellten Beschluss ist am 7. Mai 2010 Beschwerde eingelegt worden.
Der Kläger ist nach wie vor der Auffassung, das Entlassungsgeld dürfe nicht als Einkommen berücksichtigt werden, da es nicht dazu diene, den Lebensunterhalt zu sichern und sonst eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Leistungen vorliege.
II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das SG hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH zu Recht abgelehnt. Der Kläger hat in Anwendung von § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH. Dem Klagebegehren kommen keine hinreichenden Erfolgsaussichten hinzu.
Zur Begründung nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen in Anwendung von § 142 Abs 2 Satz 3 SGG zunächst Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des SG in seinem angefochtenen Beschluss vom 27. April 2010.
Das SG ist darin zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass der Bescheid der Beklagten vom 25. November 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. August 2009 rechtmäßig ist und den Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten verletzt. Das dem Kläger unstreitig im April 2008 während des laufenden Leistungsbezuges zugeflossene Entlassungsgeld in Höhe von 690,24 Euro ist Einkommen im Sinne von § 11 SGB II und war daher leistungsmindernd zu berücksichtigen. Die Zahlung des Entlassungsgeldes beruht auf § 9 des Gesetzes über die Geld- und Sachbezüge der Soldaten, die aufgrund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten (WehrsoldG). Aus dieser Norm lassen sich keinerlei Hinweise darauf entnehmen, dass die Zahlung des Entlassungsgeldes einem anderen Zweck als der Sicherung des Lebensunterhalts dienen soll.
Auch die Regelungen der Alg-II-VO stehen einer Anrechnung dieses Einkommens nicht entgegen. Nach § 13 SGB II i.V.m. § 1 Abs 1 Nr 5 sind bei der Berechnung des grundsicherungsrechtlichen Anspruchs als Einkommen nicht zu berücksichtigen bei Soldaten der Auslandsverwendungszuschlag und der Leistungszuschlag und nach Nr 6 dieser Vorschrift die aus Mitteln des Bundes gezahlte Überbrückungsbeihilfe nach dem NATO-Truppenstatut u.ä. Hierunter fällt das Entlassungsgeld des Klägers gerade nicht, wie er selbst einräumt. Der Grund für diese Ausnahmeregelungen liegt hinsichtlich des Auslandsverwendungszuschlages (§ 8 f WehrsoldG) und des Leistungszuschlages (§ 8a WehrsoldG) darin, einen Anreiz dafür zu schaffen, dass sich an humanitären Auslandseinsätzen der Bundeswehr Reservisten beteiligen (vgl. Hänlein in Gagel, SGB II/III, § 11 Rdnr 72; Brühl in LPK SGB II, 3. Auflage, § 11 Rdnr 80 f; Mecke in Eicher/Spellbrinck, SGB II, 2. Auflage § 13 Rdnr 12 f). Hieraus kann jedoch nicht darauf geschlossen werden, auch andere Leistungen nach dem WehrsoldG sollten von der Anrechnung als Einkommen ausgeschlossen sein. Vielmehr spricht die vom Verordnungsgeber gewählte Regelungstechnik gerade dafür, dass nur die ausdrücklich genannten Leistungen nach dem WehrsoldG von der Berücksichtigung als Einkommen ausgenommen werden sollten. Auch die vom Kläger geltend gemachte Ungleichbehandlung ist für den Senat nicht erkennbar. Die Tatbestände der Alg-II-VO knüpfen an unterschiedliche Leistungen an und stellen nach Wertung durch den Verordnungsgeber auf deren jeweiligen Zweck ab. In der Ungleichbehandlung dieser verschiedenen Tatbestände liegt keine Verletzung des in Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG) niederlegten Gleichheitssatzes der Verfassung.
Die Beklagte hat den zurückzuzahlenden Betrag auch zutreffend berechnet und richtig zurückgefordert. Insoweit sind vom Kläger keine Einwände vorgetragen worden und für den Senat keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Berechnung ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung von § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs 4 ZPO.
Der Beschluss ist in Anwendung von § 177 SGG unanfechtbar.