§ 11 NDG - Übernahme als Hauptdeich
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Deichgesetz (NDG)
- Redaktionelle Abkürzung
- NDG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200040000000
(1) Die Absicht, einen Deich zu bauen, der als Hauptdeich übernommen werden soll, ist der oberen Deichbehörde anzuzeigen. Diese bestimmt nach Anhören des Deichverbandes die Linienführung und die Abmessungen des Deiches, schreibt seine Bauweise vor und überwacht die Bauausführung.
(2) Ein Deich, der nach Absatz 1 gebaut worden ist, muss auf Antrag der Verfügungsberechtigten vom Deichverband übernommen und von der oberen Deichbehörde als Hauptdeich gewidmet werden, wenn er fünf Jahre die vorgeschriebenen Abmessungen gehabt hat und in allen Teilen in gutem Zustand ist.
(3) Ein Deich, der in seinen Abmessungen einem Hauptdeich entspricht und in allen Teilen in gutem Zustand ist, kann auf Antrag der Verfügungsberechtigten einem Deichverband übergeben und von der oberen Deichbehörde als Hauptdeich gewidmet werden.
(4) Die obere Deichbehörde entscheidet über die Anträge nach Anhören des Deichverbandes und regelt im Streitfall die vermögensrechtliche Auseinandersetzung unter den Beteiligten.