Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 09.02.2011, Az.: 1 Ws 435/10

Verletzteneigenschaft von Angehörigen bei Tötungsdelikten; Anforderungen an einen Strafantrag; Ermittlungsumfang im Klageerzwingungsverfahren

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
09.02.2011
Aktenzeichen
1 Ws 435/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 11326
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2011:0209.1WS435.10.0A

Fundstellen

  • MedR 2011, 281
  • NStZ-RR 2011, 280

Amtlicher Leitsatz

1. Ist Gegenstand eines Klageerzwingungsantrages der Vorwurf der fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB), so sind die gemäß § 395 Abs. 2 StPO zur Nebenklage berechtigten Angehörigen auch Verletzte im Sinne des § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO.

2. Der für die Antragsbefugnis notwendige vorherige Strafantrag im Sinne des § 171 StPO, liegt bereits vor, wenn der Verletzte der Staatsanwaltschaft einen tatsächlichen Sachverhalt mitteilt, aus dem sich der Verdacht einer Straftat ergibt, und dabei eindeutig zu erkennen gibt, dass er im Falle der Begründetheit seines Verdachts die Strafverfolgung wünscht.

3. Im Klageerzwingungsverfahren sollen eigene Ermittlungen des Oberlandesgerichts nach § 173 Abs. 3 StPO in erster Linie "lückenschließender" Art sein und nicht darauf hinauslaufen, dass das Oberlandesgericht das Ermittlungsverfahren überwiegend oder vollständig führt. Daher kommt eine Anordnung an die Staatsanwaltschaft, die Ermittlungen wieder aufzunehmen, insbesondere dann in Betracht, wenn der Sachverhalt zwar durch die Staatsanwaltschaft in einem beschränkten Umfang aufgeklärt worden ist, diese Aufklärung aber nach Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts in einem wesentlichen Kernbereich des Sachverhalts so unvollständig ist, dass weitere umfangreiche Ermittlungen notwendig sind.

Tenor:

Der Staatsanwaltschaft Hildesheim wird aufgegeben, die Ermittlungen nach Maßgabe der nachfolgenden Beschlussgründe wieder aufzunehmen.

Gründe

1

I. Die Antragsteller sind die Ehefrau bzw. die Kinder des am 5. Januar 1939 geborenen und am 10. Juli 2009 im Klinikum H. verstorbenen A. Sch. Sie legen den beschuldigten Ärzten zur Last, den Tod des Herrn Sch. durchärztliche Behandlungsfehler fahrlässig verursacht zu haben (§ 222 StGB).

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1. Am 26. Januar 2009 wurde bei Herrn Sch. in der Klinik für Viszeral, Gefäß und Thoraxchirurgie des Klinikums H. eine elektive Sigmaresektion durchgeführt, nachdem es wiederholt zu Sigmadivertikelblutungen gekommen war. Wegen einer Nachblutung und weiterer Komplikationen mussten in der Folgezeit zahlreiche weitere Operationen durchgeführt werden. Schließlich verstarb Herr Sch. am 10. Juli 2009 an Multiorganversagen. Die Antragsteller ließen sich vom Klinikum H. Kopien der Behandlungsunterlagen aushändigen und sorgten dafür, dass der Leichnam des Verstorbenen zum Zentrum für Pathologie und Rechtsmedizin der Universitätsmedizin G. transportiert wurde. Nachdem sie der dortige Obduzent Prof. Dr. med. G. nach einer ersten Leichenbesichtigung darüber informiert hatte, dass Anhaltspunkte für ein ärztliches Fehlverhalten vorlägen, teilte der damalige Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller, Rechtsanwalt Dr. D., den Sachverhalt am 13. Juli 2009 im Namen der Antragsteller telefonisch der Staatsanwaltschaft Hildesheim mit. Diese leitete hierauf ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt ein, erwirkte durch den Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Hildesheim die Anordnung der Leichenöffnung und beauftragte sodann die Universitätsmedizin G. mit der Obduktion. In ihrem vorläufigen Gutachten vom 15. Juli 2009 benannten die Obduzenten Prof. Dr. med. G. und Dr. med. O. als Todesursache: "Multiorganversagen, insbesondere bei einer schweren eitrigen Infektion der Lunge". Weiter führten sie aus, dass für eine abschließende Beurteilung die Vorlage der Krankenunterlagen erforderlich sei. Es empfehle sich die Beiziehung eines Abdominalchirurgen, um "insbesondere die Frage einer korrekten Indikation zum laparoskopischen Eingriff bei Zustand nach früherer Milzentfernung (mit zu erwartenden Verwachsungen) abklären zu lassen". Im Rahmen der "gewählten Operationsmethode" hätten "zweifellos erschwerte Bedingungen" vorgelegen, so dass "die Komplikation einer (kleinen) Gefäßverletzung eher habe auftreten können als bei einer nicht voroperierten Bauchhöhle". Ebenso erscheine es "nachvollziehbar, dass die aufgewandten mechanischen Zugkräfte zur Lösung des Sigma und/oder die hämodynamischen Störungen infolge des Blutungsschocks zu der Bauchspeicheldrüsenentzündung führten, die wiederum multiple Folgeeingriffe erforderlich machte".

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2. Mit Schreiben ihres damaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 13. August 2009 überreichten die Antragsteller der Staatsanwaltschaft die ihnen vorliegenden Kopien der Krankunterlagen sowie eine Stellungnahme, in der Zweifel an einer ordnungsgemäßen Behandlung des Verstorbenen geäußert werden. Mit Verfügung vom 19. August 2009 leitete die Staatsanwaltschaft Hildesheim ein Ermittlungsverfahren gegen "Ärzte des Klinikums H. wegen fahrlässiger Tötung" ein. Nachdem dieÄrztekammer N. auf Anfrage der Staatsanwaltschaft den Sachverständigen Prof. Dr. med. K., Ärztlicher Direktor der Klinik für Allgemein, Viszeral und Transplantationschirurgie der Medizinischen Hochschule H., benannt hatte, beauftragte die Staatsanwaltschaft diesen am 11. November 2009 mit der Erstattung eines medizinischen Gutachtens zur Frage einesärztlichen Fehlverhaltens bei der Behandlung des Herrn Sch. im Klinikum H.

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3. In ihrem Gutachten vom 11. Januar 2010 stellen Prof. Dr. med. K. und Oberarzt Dr. med. L. zunächst den "Sachverhalt nach Aktenlage" wie folgt dar:

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"Die Krankenvorgeschichte des Herrn Albert Sch., geb. 05.01.1939, wurde bis zum Januar 2009 ausführlich vom Patienten selbst dokumentiert. An für das Gutachten relevanten Erkrankungen aus diesen Aufzeichnungen sind folgende zu nennen: 1980: Verkehrsunfall mit Milzruptur und nachfolgender Milzentfernung sowie Rippenfrakturen, 1989: Nabelbruchoperation, 1992: Nierensteine, Bluthochdruck, Stoffwechsel Fettleber, 1999: beginnende dilatative Cardiomyopathie.

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Aufgrund der Herzerkrankung erfolgten zwischen 1999 und 2008 zahlreiche diagnostische und therapeutische Interventionen. Eine Antikoalulanzienbehandlung ("Blutverdünnung") wurde mit Marcumar durchgeführt, ein zusätzlicher Diabetes mellitus Typ II wurde medikamentös eingestellt. Die Medikamenteneinnahme sowie Blutdruck, Blutzucker, Gewicht und Blutgerinnungswerte wurden vom Patienten handschriftlich genau dokumentiert. Eine bemerkte Darmblutung wird erstmals im April 2008 beschrieben. Aufgrund einer erneut aufgetretenen Darmblutung begab sich Herr Sch. am 09.12.2008 in die Medizinische Klinik des Klinikums H. Hier fand sich als Ursache eine umschriebene Divertikulitis des Sigmas, wobei die Blutungsstelle bei 30 cm ab ano mit einem Clip koloskopisch markiert wurde. An auffälligen Befunden wurde während dieses Aufenthaltes Folgendes dokumentiert: Adipositas (Köpergröße 183 cm, Gewicht 113 kg, BMI 33,7), durchgehendes Vorhofflimmern (EKG und LangzeitEKG), im Herzultraschall (Echokardiografie) war die Ejektionsfraktion mit 5055% vermindert, der linke Vorhof leicht vergrößert, ferner fand sich eine leichte Trikuspidalinsuffizienz. Die Entlassungsdiagnosen lauteten: akute Sigmadivertikelblutung bei Divertikulitis, MarcumarDauertherapie, Diabetes mellitus Typ II, arterielle Hypertonie, chronisches Vorhofflimmern sowie dilatative Kardiomyopathie. Therapeutisch sollte zur Beseitigung der Blutungsquelle Herr Sch. zur elektiven Sigmaresektion bei Herrn Prof. Dr. R. aus der Chirurgischen Klinik des Klinikum H. vorgestellt werden. Unterlagenüber Datum und Inhalt dieser Vorstellung finden sich in der Akte nicht. Die Entlassung aus der Medizinischen Klinik erfolgte am 14.12.2008.

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Die Aufklärung für den am 26.01.2009 geplanten Eingriff (laparoskopische Sigmaresektion) erfolgte am 22.01.2009 durch M. S., Ärztin in der Klinik für Viszeral, Gefäßund Thoraxchirurgie am Klinikum H. Ob es sich am 22.01.2009 um einen ambulanten Termin (z. B. in der Sprechstunde von Herrn Prof. R.) handelte, ist den Unterlagen nicht zu entnehmen. Die Aufklärung erfolgte anhand eines standardisierten Aufklärungsbogen, handschriftlich wurde zudem vermerkt: "der Pat. ist für eine lap. Sigmar. aufgeklärt. Der Pat. ist einverstanden, hatte soweit keine weiteren Fragen. Mögl. Komplikationen: Blutung, Nachblutung, Verletzung benachbarter Strukturen, Thrombose, Embolie, Bluttransfusion, Zweiteingriff, Infektion´´. Mit Datum vom 22.01.2009 ist der Aufklärungsbogen von o.g. Ärztin und dem Patienten unterschrieben.

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Am 25.01.2009 wurde Herr Sch. dann zur elektiven Sigmaresektion in der Klinik für Viszeral, Gefäß und Thoraxchirurgie des Klinikum H. aufgenommen. Im Aufnahmeuntersuchungsbogen finden sich Angaben zur aktuellen Krankheit ("chronische Divertikulitis´), zu Vorerkankungen/Voroperationen (Milzentfernung 1980) und zu Medikamenten ("Marcumar und Glucophage Pause seit 22./24.01.09´). Der körperliche Untersuchungsbefund, inkl. einer rektalen Untersuchung, erbrachte keine Auffälligkeiten. Hierbei ist anzumerken, dass die Narbe bei Z.n. Splenektomie im linken Abdominalbereich (Pararektalschnitt) nicht erwähnt ist.

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Am Vormittag des 26.01.2009 erfolgte dann der geplante Eingriff (SchnittNahtZeit von 10:38 bis 13:07 Uhr). Hierbei fanden sich, laut Operationsbericht, nach Einbringen der Trokare zahlreiche Verwachsungen zur ventralen Bauchdecke bei Z.n. Splenektomie über einen pararektalen Schnitt. Ferner zeigte sich, dass auch Teile des Querkolons mit der ventralen Bauchdecke verwachsen waren. Die Netzverklebungen konnten ohne Schwierigkeiten gelöst werden, das Gewebe machte jedoch insgesamt einen vulnerablen Eindruck. Es folgte die Mobilisation des linken Hemicolons, auch die linke Colonflexur konnte weitestgehend laparoskopisch mobilisiert werden, die restliche Mobilisation sollte dann offen über den Bergeschnitt, der im Bereich der alten pararektalen Narbe geplant wurde, erfolgen. Es erfolgte dann die Mobilisation des oberen Rektums mit nachfolgendem Absetzen desgleichen. Nach Eröffnung des Abdomens über den o.g Zugang konnte das linke Hemicolon vor die Bauchdecke verlagert werden, problematisch waren noch die Verklebungen des Quercolons zur Bauchdecke hin. Diese wurden gelöst, wobei immer wieder kleinere Blutungen auftraten, die elektrokoaguliert wurden. Ebenfalls war die Mobilisation der linken Colonflexur erschwert durch erheblich derbe Verwachsungen im Subphrenium. Am Ende der Mobilisation wird der Situs bluttrocken beschrieben und es erfolgte das Absetzen des Darmes und die Vorbereitung zur Anlage der maschinellen Anastomose. Das Abdomen wurde wieder verschlossen und nachfolgend die Anastomose laparoskopisch, videokontrolliert angelegt. Die Anastomose wurde nachfolgend auf Dichtigkeit überprüft indem über ein Darmrohr Flüssigkeit appliziert wurde. Die Anastomose wurde wie folgt beschrieben: "balloniert gut auf und ist suffizient´. Die Kontrolle auf Bluttrockenheit bestätigt diese und auch nach nochmaliger Spülung des OPGebietes findet sich keine weitere Blutung, so dass nach Einlage einer Drainage der Eingriff beendet wurde.

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Von Seiten der Narkosedokumentation ist Folgendes zu erwähnen: Als Narkosemittel wurde u.a. Propofol verwendet (s.u.), der kumulative Blutverlust wurde mit 750 ml angegeben, der Patient benötigte von ca. 10:30 Uhr geringe Mengen an Aterenol zur Kreislaufunterstützung, eine Gabe von Bluttransfusionen erfolgte nicht, unter den genannten Maßnahmen war der Kreislauf während der Operation stabil, erst gegen ca. 13:10 Uhr wurden erstmals Blutdruckwerte unter 100 mmHg dokumentiert. Der HbVerlauf während der Operation war wie folgt: 10:00 Uhr 12,4 g/dl, 12:07 Uhr 12,8 g/dl, 13:04 Uhr 10,8 g/dl. Um 13:27 Uhr wird dokumentiert: "bleibt intubiert - Pat. auf ITS´. Die dokumentierten Übergabeempfehlungen an Station lauteten. "Übergabe von OP an Station, wach, kreislaufstabil, Schmerzen lt. VASScore. Kontrolle RR/HF/Atm n. Klinik/gem. Anord. Stat.arzt. Kontrolle von Atmung, RR, Vigilanz, Metamizol i.v. ... HhKontrolle empfohlen, Quick/PTT Kontrolle empfohlen...´. Die Intensivstation dokumentiert für den 26.01.2009 wie folgt: ´13:50 Uhr: Pat, kreislaufinstabil mit 50 g Aterenol + 5 ml Propofol bei RR 55/30 und HF 150/min vom OP übernommen, Puls kaum flach tastbar ..., Abdomen prall gespannt, wenig im Easy Flow Beutel (50ml =) V.a. cardiogener Schock/Volumenmangel?/Überwässerung? =) TEE =) Volumengabe unter TEEKontrolle, 2 EK, EasyFlow 400 ml abgelassen (BGA: Hb 3,7 g/dl), 14:45 Uhr Prof. R. nicht erreichbar, 14:50 Uhr OA W. im OP, kümmert sich.

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Am Nachmittag des 26.01.2009 erfolgte dann die operative Revision zwischen 15:20 und 17:55 Uhr (SchnittNaht Zeit hier von 16:15 bis 17:33 Uhr). Diese Revisionsoperation erfolgte durch Dr. A. W. Hierbei beschreibt der Operationsbericht als Indikation "Kreislaufreaktion mit Hypotonie und Tachycardie ohne sonografisch sicher nachweisbare Blutung´. Der Bergeschnitt im Bereich des ehemaligen Pararektalschnittes wurde eröffnet und es entleerte sich reichlich Blut (1500 - 2000 ml). Nachdem das Blut abgesaugt war erfolgte die Suche nach der Blutungsquelle. Hierbei fand sich im linken Oberbauch retroperitoneal eine arterielle Blutung aus einem kleinen Gefäß mit einem "Lumen von 1 - 1,5 mm´, Dieses wurde nachfolgend übernäht, das Abdomen gespült und bei Bluttrockenheit wurden weitere Drainagen eingelegt. Anschließend wurde das Abdomen wieder verschlossen. Von Seiten der Anästhesie konnte der Patient während der Operation stabilisiert werden, der dokumentierte Blutverlust wurde mit 2500 ml angegeben, insgesamt wurden im OP 3 Erythrozytenkonzentrate (plus CellSafer Blut) sowie 7 FFP´s transfundiert. Die medikamentöse Kreislaufunterstützung konnte gegen Ende der Revisionsoperation reduziert werden. Es folgte die Rückverlegung auf die Intensivstation. Hier erfolgte zwischen dem 26.01. und dem 10.02.2009 die langsame Stabilisierung des Patienten. Der Intensivaufenthalt war kompliziert durch cardiale Komplikationen (rez. Tachycarde Entgleisungen), einem unklarem Thrombozytenabfall sowie passagerer Verschlechterung der Oxygenierung.

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Am 10.02.2009 erfolgte die Rückverlegung auf die chirurgische Normalstation ("Inzwischen ist der Patient wach, kooperativ, orientiert, aber noch recht schwach´). Der weitere Verlauf v.a. durch die deutliche körperliche Schwächung des Patienten gekennzeichnet, die Darmtätigkeit kam jedoch zunächst gut in Gang und der Kostaufbau konnte mühevoll vorangetrieben werden. Am 15.02.2009 findet sich in der Pflegedokumentation folgender Eintrag: "Pat. Easy flow fördert grünbraunes dickflüssiges Sekret, Doc Info, Beutel gewechselt, Teilklammer von Doc gezogen´. Am 17.02.2009 erfolgte dann eine Bestimmung der Amylase aus dem Sekret. Hierbei zeigte sich ein Wert von 178548 U/l, die Infektionsparameter im Blut (CRP und Leukozyten) schwankten in der Zeit vom 10. bis zum 17.02.2009 immer im deutlich erhöhten Bereich, wobei am 14.02.2009 ein deutlicher Anstieg des CRP zu verzeichnen war (7,82 auf 16,16 mg/dl), dieser Wert aber bereits am 15.02.2009 wieder abfiel. Die im Serum gemessene Lipase war während dieser Zeit nur minimal erhöht. Am 18.02.2009 wurde dann, bei steigenden Infektparametern, zunehmender Inappetenz und geblähtem Abdomen ein CT des Abdomens veranlasst. Dieses zeigte freie Luft und den Verdacht auf eine Pankreatitis, so dass die Indikation zur ReLaparotomie gestellt wurde (Anmerkung: CTBefund und klinische Dokumentation sind dem OPBericht - Indikation vom 18.02.2009 entnommen. Schriftliche Befunde finden sich hierüber in der Akte nicht). Die Operation wurde am 18.02.2009 von 15:31 bis 17:14 Uhr von Prof. Dr. R. durchgeführt. Intraoperativ zeigte sich nun eine nekrotisierende hämorrhagische Pankreatitis mit paracolischer Nekrosestrasse links sowie Insuffizienz der Colonanastomose. Eine 4 Quadrantenperitonitis lag nicht vor. Es wurden daraufhin die Nekrosen ausgeräumt und in der Gesamtsituation ein Rektumblindverschluss nach Hartmann mit Anlage eines endständigen Colostomas durchgeführt. Aufgrund der ausgedehnten Pankreatitis wurde ein Spülsystem eingelegt um eine Dauerlavage hierüber durchzuführen. Der intensivmedizinische Verlauf war dann durch eine ausgeprägte Oligurie sowie Ausbildung eines Lungenödems sowie eines postoperativen Durchgangssyndrom gekennzeichnet. Am 06.03.2009 erfolgte bei steigenden Infektparametern eine erneute operative Revision. Hierbei erfolgte, bei tiefgreifendem Wundinfekt und dehiszentem Anus praeter, die Wundrevision mit Nekrosenabtragung sowie die Einnaht des Anus praeters sowie die Anlage einer Vakuumversiegelung der Wunde. Erschwerend kam eine unmittelbar nach Narkoseeinleitung aufgetretene Kreislaufinsuffizienz mit kurzer Reanimationspflicht des Patienten hinzu. Der weitere intensivmedizinische Verlauf war v.a. durch unzählige Darmperforationen (sowohl Dünndarm als auch Dickdarm) gekennzeichnet, die zahlreiche operative Eingriffe zur Folge hatten (hier im Wesentlichen Darmübernähungen, Spülungen des Abdomens sowie Wundtoiletten). Das teilweise septische Kreislaufversagen hatte letztlich einen ausgeprägten Ikterus mit entsprechend reduzierter Leberfunktion zur Folge, gleichzeitig war die Nierenfunktion stark eingeschränkt. Ein wesentlicher Therapiefortschritt war im Verlauf nicht zu verzeichnen, in kürzesten Abständen entstanden neue Darmperforationen, die entsprechend operativ versorgt wurden. Schließlich kam es Ende Juni 2009 zu einer weiteren Verschlechterung mit Anstieg der Infektionsparameter und erneuter hoher Katecholaminpflicht und Herr Sch. verstarb am 10.07.2009 im septischen Kreislaufversagen."

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4. Hiernach gaben die Sachverständigen folgende Beurteilung ab:

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"Die Indikation zur Operation des Herrn Sch. wurde korrekt gestellt. Als Operationsmethode kamen eine herkömmliche offene oder aber eine laparoskopische Operation in Frage. Beide Verfahren haben ihr spezielles Für und Wider. Bei Herrn Sch. wurde ein laparoskopisches Vorgehen gewählt. Diese Entscheidung ist nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Die OPAufklärung ist nicht zu beanstanden. Die Durchführung der laparoskopischen Sigmaresektion war, nachweislich des Operationsberichtes, korrekt. Der OPSitus wurde mehrfach gegen Ende der Operation als bluttrocken beschrieben. Die Nachblutung im Rahmen einer Operation stellt ein typisches Risiko dar. dem Operateur war dies bewusst, kontrollierte daher mehrfach den Situs ohne Anhalt für eine Blutung. Dies entspricht einem sorgfältigen Vorgehen.

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Unklar ist, warum der Patient von Seiten der Anästhesie nachweislich des Anästhesieprotokolls als kreislaufstabil an die Intensivstation übergeben wurde, sich dies aber für die behandelndenÄrzte der Intensivstation völlig anders darstellte. Auch geht aus den Unterlagen nicht hervor, ob der verzeichnete Blutdruckabfall am Ende der Operation von Seiten der Anästhesie mit dem Operateur kommuniziert wurde. Der kompromittierenden Kreislaufsituation wurde dann jedoch korrekt Rechnung getragen und, nach Ausschluss anderer Ursachen (hier v.a. cardial), der Patient einer Revisionsoperation zugeführt. Das hierfür benötigte zeitliche Intervall erscheint akzeptabel.

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Der Genese der zwei weiteren Komplikationen, namentlich der Pankreatitis und der Anastomoseninsuffizienz, lässt sich kein einzelner Grund ursächlich zuordnen. Ihre Entstehung ist multifaktoriell, die Morbidität und Mortalität beider, in Kombination auftretenden Komplikationen hoch.

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Nicht nachvollziehbar ist die Diagnoseverzögerung zwischen dem 15.02.2009 und dem 18.02.2009. Am 15.02.2009 wurde das grünbraune Sekret dem ärztlichen Dienst gemeldet, Teilklammern wurden daraufhin vom Arzt entfernt. Eine weiterführende Diagnostik bzw. therapeutische Konsequenz unterblieb. Dies wäre bei kontinuierlich erhöhten Infektparametern indiziert gewesen. 3 Tage später wurde dann die Diagnose einer Pankreatitis und Anastomoseninsuffizienz gestellt. Ob eine um 3 Tage früher durchgeführte Diagnostik diese Komplikationen schon aufgedeckt hätte ist spekulativ. Eine Änderung des letalen Gesamtverlaufs ist aufgrund der Schwere beider Komplikationen sehr fraglich."

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5. Mit Bescheid vom 10. Februar 2010, welcher dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller am 3. März 2010 zugegangen ist, hat die Staatsanwaltschaft Hildesheim das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt und dies mit dem Ergebnis des Gutachtens der Sachverständigen Prof. Dr. med. K. und Dr. med. L. begründet.

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6. Gegen diesen Bescheid haben die Antragsteller am 17. März 2010 Beschwerde erhoben, welche der Generalstaatsanwalt in Celle mit Bescheid vom 19. Juli 2010, dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller zugegangen am 23. Juli 2010, zurückgewiesen hat.

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7. Am 23. August 2010 haben die Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt mit dem Ziel der Wiederaufnahme der Ermittlungen. Sie beanstanden unter ausführlicher Darlegung des Sachverhalts, dass die bisherigen Ermittlungen unzureichend gewesen seien und dass an den Kausalitätsnachweis ärztlicher Behandlungsfehler zu hohe Anforderungen gestellt worden seien.

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Der Generalstaatsanwalt hält den Antrag für unzulässig, weil er die Einstellungsgründe der Staatsanwaltschaft nicht wiedergebe.

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Die beschuldigten Ärzte wurden zu dem Antrag angehört. Die Beschuldigten Prof.

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Dr. R., Prof. Dr. T. und Dr. P.S. haben durch ihre jeweiligen Verteidiger Stellungnahmen abgeben lassen. Sie halten den Antrag für unzulässig, bestreiten ärztliche Behandlungsfehler und sehen keinen Anlass für eine Wiederaufnahme der Ermittlungen.

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II. 1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig (§ 172 Abs. 2 Satz 1 StPO).

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a) Die Antragsteller sind als gemäß § 395 Abs. 2 StPO Nebenklageberechtigte Verletzte im Sinne des § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2009 - 1 Ws 595/09).

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b) Sie sind auch antragsbefugt, weil sie bereits gegenüber der Staatsanwaltschaft den Antrag auf Strafverfolgung im Sinne des § 171 StPO wegen der Tat gestellt haben, die Gegenstand des Klageerzwingungsantrags ist. Dazu genügte bereits die telefonische Mitteilung des Sachverhalts am 13. Juli 2009, spätestens jedoch die Vorlage der Behandlungsunterlagen und die geäußerten Zweifel an der korrekten Behandlung am 13. August 2009. denn hierdurch haben die Antragsteller eindeutig zu erkennen gegeben, dass sie im Falle der Begründetheit ihres Verdachts die Strafverfolgung wünschen (vgl. LRGraalmanScherer StPO 26. Aufl. § 171 Rn. 2, 172 Rn. 47 m.w.N.). Hierdurch waren auch die in Betracht kommenden Beschuldigten, nämlich die für die - möglicherweise fehlerhafte - Behandlung verantwortlichen Ärzte, hinreichend bestimmt.

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c) Die Antragsteller haben auch das Verfahren der Vorschaltbeschwerde nach § 172 Abs. 1 StPO in zulässiger Weise und erfolglos betrieben.

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d) Schließlich erfüllt der Antrag auch die Darlegungsanforderungen nach § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO. Insbesondere lässt er - entgegen der Stellungnahme des Generalstaatsanwalts - nicht die Wiedergabe der Gründe des Einstellungsbescheids der Staatsanwaltschaft Hildesheim vom 10. Februar 2010 vermissen. Er gibt diese vielmehr in vollem Umfang wieder (Seiten 72, 73 des Antrags) und setzt sich ausführlich mit ihnen auseinander.

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2. Der Antrag ist auch insoweit begründet, als die Wiederaufnahme der Ermittlungen anzuordnen war.

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a) Zwar sieht das Gesetz eine solche Anordnung nicht ausdrücklich vor. Es bestimmt lediglich in § 173 Abs. 3 StPO, dass das Oberlandesgericht zur Vorbereitung seiner Entscheidung Ermittlungen anordnen und mit ihrer Vornahme einen beauftragten oder ersuchten Richter betrauen kann. Das Gesetz geht dabei aber offensichtlich von dem Verfahrensgang aus, der bei der gerichtlichen Kontrolle des Legalitätsgrundsatzes nach§§ 172 ff. StPO die Regel bildet, dass nämlich die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, die nach ihrer pflichtgemäßen Auffassung erforderlichen Ermittlungen durchgeführt und dann unter Berücksichtigung des Ermittlungsergebnisses das Verfahren eingestellt hat. In einem solchen Fall soll nach der gesetzlichen Regelung des Klageerzwingungsverfahrens das Oberlandesgericht über die Pflicht der Staatsanwaltschaft zur Erhebung der Klage auch dann entscheiden, wenn sich, aus welchen Gründen auch immer, in diesem Verfahren die Notwendigkeit ergibt, zusätzlich Ermittlungen durchzuführen, von denen die Entscheidung abhängt. Auch besteht hinsichtlich des Umfangs der Ermittlungen grundsätzlich keine Einschränkung. Das Gericht kann selbst aufwendige und komplexe Ermittlungen durchführen (LRGraalmanScherer aaO. § 173 Rn. 14). Nach herrschender Meinung sollen diese Tätigkeiten aber in erster Linie "lückenschließender" Art sein und nicht darauf hinauslaufen, dass das Oberlandesgericht das Ermittlungsverfahren überwiegend oder vollständig führt (vgl. hiesiger 2. Strafsenat, Beschluss vom 16. Januar 2004 - 2 Ws 6/04 . OLG Hamm StV 2002, 128. OLG Zweibrücken NStZRR 2001, 387. OLG Koblenz NStZ 1995, 50. KG NStZ 1990, 355. LRGraalmanScherer aaO. § 175 Rn. 18. MeyerGoßner StPO 53. Aufl. § 173 Rn. 3. grundlegend Rieß NStZ 1986, 433 [436 ff.]. NStZ 1990, 6 [10]). Denn dies wäre mit der prinzipiellen strafprozessualen Aufgabenverteilung nicht vereinbar, in der dem Gericht grundsätzlich die Kontrollfunktion zukommt, ob die Staatsanwaltschaft als verantwortliche Ermittlungsbehörde entsprechend dem Legalitätsprinzip verfahren ist. Mit der Anerkennung einer Ermittlungsanordnung in Ausnahmefällen wird zudem der durch die Abschaffung der gerichtlichen Voruntersuchung nach §§ 178 - 197 StPO a.F. durch Art. 1 Nr. 57 des 1. StVRG vom 9. Dezember 1974 entstandenen Regelungslücke Rechnung getragen. Deshalb kommt eine Anordnung an die Staatsanwaltschaft, die Ermittlungen wieder aufzunehmen, insbesondere dann in Betracht, wenn der Sachverhalt zwar durch die Staatsanwaltschaft in einem beschränkten Umfang aufgeklärt worden ist, diese Aufklärung aber nach Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts in einem wesentlichen Kernbereich des Sachverhalts so unvollständig ist, dass weitere umfangreiche Ermittlungen notwendig sind (so hiesiger 2. Strafsenat aaO. OLG Hamm aaO. OLG Zweibrücken aaO. OLG Rostock, Beschluss vom 12. März 2004 1 Ws 120/03 - juris. LRGraalmannScherer aaO. Rieß aaO.). So liegt der Fall hier.

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b) Der von der Staatsanwaltschaft zutreffend bejahte Anfangsverdacht ist durch das Ergebnis der bisherigen Ermittlungen nicht ausgeräumt. Andererseits kann auch ein hinreichender Tatverdacht nicht festgestellt werden. Die bisherigen Ermittlungen tragen weder das eine noch das andere Ergebnis.

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aa) Auszugehen ist bei der Frage einer ärztlichen Sorgfaltspflichtverletzung nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. insbesondere BGH NJW 2000, 2754, 2758 [BGH 19.04.2000 - 3 StR 442/99] m.w.N.) von folgenden rechtlichen Grundsätzen:

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An das Maß der ärztlichen Sorgfalt sind hohe Anforderungen zu stellen. Art und Maß der anzuwendenden Sorgfalt ergeben sich aus den Anforderungen, die bei einer Betrachtung der Gefahrenlage "ex ante" an einen besonnenen und gewissenhaften Menschen in der konkreten Lage und der sozialen Rolle des Handelnden zu stellen sind. Für die Beurteilungärztlichen Handelns gibt es kein "Ärzteprivileg", wonach die strafrechtliche Haftung sich etwa auf die Fälle grober Behandlungsfehler beschränkt. Maßgebend ist der Standard eines erfahrenen Facharztes, also das zum Behandlungszeitpunkt in der ärztlichen Praxis und Erfahrung bewährte, nach naturwissenschaftlicher Erkenntnis gesicherte, von einem durchschnittlichen Facharzt verlangte Maß an Kenntnis und Können. Da aus medizinischen Maßnahmen besonders ernste Folgen entstehen können und der Patient regelmäßig die Zweckmäßigkeit oder Fehlerhaftigkeit der Handlung nicht beurteilen kann, sind an das Maß derärztlichen Sorgfalt hohe Anforderungen zu stellen (st. Rspr., vgl. BGHSt 6, 282, 288. BGH bei Dallinger, MDR 1972, 384, 385). Diese schon grundsätzlich hohen Anforderungen an die Sorgfalt des Arztes sind noch erhöht, wenn es sich nicht um einen zwingend gebotenen, sondern nur um einen elektiven Eingriff handelt (vgl. BGHSt 12, 379).

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Bei der Prüfung der Ursächlichkeit eines Pflichtenverstoßes ist hypothetisch zu fragen, was geschehen wäre, wenn sich der Täter pflichtgemäß verhalten hätte. Besteht der Pflichtverstoß in einem pflichtwidrigen Unterlassen, kann er dem Täter grundsätzlich nur angelastet werden, wenn der strafrechtlich relevante Erfolg bei pflichtgemäßem Handeln mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert worden wäre (vgl. BGHR StGB § 222 Kausalität 1, 2, 3, 4 jeweils m.w.N.). Ein ernstlicher Zweifel an der Ursächlichkeit des vorwerfbaren Verhaltens kann allerdings nicht schon dann bejaht werden, wenn die bloß gedankliche Möglichkeit besteht, dass der gleiche Erfolg auch bei pflichtgemäßem Verhalten des Täters eingetreten wäre. Der ursächliche Zusammenhang braucht nicht unter Ausschluss der entferntesten gegenteiligen Möglichkeit festzustehen. Denn für die richterliche Überzeugung ist nur eine der menschlichen Erkenntniskraft mögliche, dagegen keine gedanklich unumstößliche Gewissheit zu fordern, weil sich sonst die Straflosigkeit so gut wie jeder strafwürdigen Unterlassung ergäbe. denn die Möglichkeit, dass der Schadenserfolg auch durch eine andere Ursachenkette herbeigeführt worden wäre, läßt sich kaum je völlig ausschließen. Haben sich indes auf Grund bestimmter Tatsachen die Zweifel an der Ursächlichkeit des vorwerfbaren Verhaltens zu einem für eine vernünftige lebensnahe Betrachtung beachtlichen Grad verdichtet, so dürfen diese Zweifel nicht zum Nachteil des Beschuldigten unberücksichtigt bleiben. Dieser Grad ist keineswegs erst dann erreicht, wenn die gegen die Ursächlichkeit sprechenden Umständeüberwiegen. Beachtlich sind Zweifel schon, wenn sie die für einen Schuldspruch erforderliche Überzeugung von der an Gewissheit grenzenden Wahrscheinlichkeit des Gegenteils vernünftiger Weise ausschließen (vgl. BGHSt 11, 1. 33, 61. 49, 1. LKVogel, StGB 12. Aufl. § 15 Rn. 184. Ulsenheimer, in: Handbuch des Arztrechts, 4. Aufl. § 140 Rn. 35 ff.. jew. m.w.N.). Andererseits besteht der Ursachenzusammenhang bereits dann, wenn feststeht, dass der Erfolg auch bei sorgfältigem Verhalten, jedoch erheblich später eingetreten wäre (BGH NStZ 1985, 26 [BGH 10.08.1984 - 1 StR 9/84]).

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Weiter muss bei den Erfolgsdelikten zur sachgemäßen Begrenzung der objektiven Zurechenbarkeit der Erfolg seinen Grund gerade in der objektiven Pflichtverletzung haben.

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bb) Vor diesem Hintergrund erweisen sich die bisherigen Ermittlungen als unvollständig.

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(1) Das Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. K. und Dr. L. vom 11. Januar 2010 enthält zu der schon von den Obduzenten der Universitätsmedizin G. aufgeworfenen, für die Ermittlungen zentralen Frage der gewählten Operationsmethode lediglich die Angabe: "Voroperationen allein stellen heutzutage keine Kontraindikation für einen laparoskopischen Zugang dar." (S. 8 d. GA = Bl. 205 Bd. II d.A.).

38

Wissenschaftliche Nachweise und eine argumentative Begründung hierfür enthält das Gutachten nicht. Demgegenüber legt der Klageerzwingungsantrag - gestützt auf Informationsmaterialien der Universitätskliniken M., B. und A. sowie auf ein Fachbuch für laparoskopische Chirurgie - nachvollziehbar dar, dass Voroperationen im Bauchraum - wie im vorliegenden Fall die Milzentfernung 1980 - aufgrund der zu erwartenden Verwachsungen eine Kontraindikation für laparoskopische Sigmaresektionen darstellen. Auch geht das Gutachten in diesem Zusammenhang nicht auf die im vorliegenden Fall zusätzlich bestehende MarcumarTherapie ein, die nach den mit dem Antrag vorgelegten Fachinformationen ebenfalls eine Kontraindikation für eine laparoskopische Operation darstellt.

39

Das Gutachten ermöglicht daher nicht dieÜberprüfung, ob die Sachverständigen von dem rechtlich gebotenen Maßstab für die Anforderungen an die ärztliche Sorgfalt ausgegangen sind. Es fehlt insoweit an der Darlegung des zum Behandlungszeitpunkt in der ärztlichen Praxis und Erfahrung bewährten, nach naturwissenschaftlicher Erkenntnis gesicherten, von einem durchschnittlichen Facharzt verlangten Maßes an Kenntnis und Können.

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(2) Das Gutachten stellt weiter fest: "Im Fall des Herrn Sch. bestand ein Z.n. Splenektomie 1980 über einen linksseitigen Pararektalschnitt. Nach jeder Operation im Bauchraum entstehen innerlich Narben und Verwachsungen. Somit war auch bei Herrn Sch. von solchen auszugehen. Dies bestätigte sich bei der Operation und die Verwachsungen wurden unter laparoskopischer Sicht gelöst." Weiter führen die Sachverständigen aus, dass es "möglich" sei, dass "durch Zug und/oder Scherkräfte es zu einer Kompromittierung des Pankreas gekommen ist", deren "mögliche Folge" die Pankreatitis war (S. 11 d. GA = Bl. 208 Bd. II d.A.).

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Diese Beurteilung deckt sich mit der Beurteilung der Obduzenten. Das Gutachten verhält sich indes nicht dazu, ob das Auftreten derartiger "Zug und/oder Scherkräfte" vermeidbar war, ob das Lösen der Verwachsungen sich bei der laparoskopischen Operationsmethode als gegenüber einem offenen Schnitt schwieriger darstellte und ob dadurch auch die erwähnten "Zug und/oder Scherkräfte" stärker waren als zwingend notwendig. Auch die Frage, ob bereits vor dem Bergeschnitt ein Wechsel von der laparoskopischen auf die offene Methode angezeigt war, wird nicht erörtert.

42

Hier ist das Gutachten sowohl in theoretischwissenschaftlicher Sicht nicht nachvollziehbar begründet als auch die den Sachverständigen zur Verfügung gestellte Tatsachengrundlage nicht hinreichend. Eine Vernehmung des bei der Operation anwesenden Personals hat nicht stattgefunden. Für deren Ablauf ist nur der Operationsbericht des Beschuldigten Prof. Dr. R. zugrunde gelegt worden. Es wurden weder die Krankenunterlagen im Original beschlagnahmt, noch der Frage nachgegangen, ob Bilder der Laparoskopie aufgezeichnet worden sind. Hinzu kommt, dass auch die CTBefunde vom 18. Februar 2009 den Gutachtern nicht vorlagen, worauf diese selbst hinweisen (S. 10 d. GA = Bl. 207 Bd. II d.A). Ob hieraus möglicherweise Rückschlüsse auf die Ursachen der Pankreatitis und der Anastomoseninsuffizienz gezogen werden können, ist daher offen.

43

Die Beurteilung der Gutachter, dass die Ursachen der Pankreatitis und der Anastomoseninsuffizienz "multifaktoriell" und daher nicht zweifelfrei aufklärbar seien, fußt daher auf unzureichenden Anknüpfungstatsachen.

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(3) Das Gutachten trifft die Aussage, der Zeitraum zwischen Feststellung des Kreislaufversagens am 26. Januar 2009 um 13.50 Uhr und der Revisionsoperation am selben Tag (Schnittzeit 16.15 Uhr) sei "durchaus tolerabel" (S. 9. d. GA) bzw. sei "zu tolerieren" (S. 10 d.GA) bzw. "erscheint akzeptabel" (S. 13 d. GA).

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Die Sachverständigen nehmen damit - zumindest auch - eine rechtliche Bewertung vor, nämlich die, ob die erforderliche Sorgfalt beachtet wurde. Die Tatsachengrundlage dieser Bewertung ist allerdings nicht hinreichend nachvollziehbar. Die Sachverständigen führen lediglich aus, dass vor der Revisionsoperation noch eine "weiterführende Diagnostik richtig und sinnvoll" und die "OPOrganisation" nötig gewesen seien. Diese Angaben sind zu unkonkret, um die gebotene Prüfung zu ermöglichen, ob die Bewertung der Gutachter rechtlich zutreffend ist.

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Da die Gutachter eine Nachblutung als "systemimmanentes Risiko eines jeden operativen Eingriffs" bezeichnen, stellt sich die Frage, ob es nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft eine Standardprozedur für die postoperative Nachsorge gibt. Weiter fehlt eine nachvollziehbare Darlegung und Beurteilung, welche Diagnosemaßnahmen im vorliegenden konkreten Fall durchgeführt wurden, welche hier durchzuführen waren und in welcher Zeit dies zu erfolgen hatte, um einem lebensbedrohlichen Volumenmangelschock vorzubeugen bzw. ihn rechtzeitig zu beheben. Erst dann kann beurteilt werden, ob die tatsächlich benötigte Zeit akzeptabel ist. Des Weiteren vermisst der Senat Feststellungen dazu, wie sich der Zustand des Patienten in dieser Zeit entwickelt hat. Möglicherweise kann anhand der Größe des Defekts und der festgestellten Blutmenge sogar die Blutungsrate näherungsweise ermittelt werden.

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Da diese Fragen nicht nur die Funktion des Operateurs, sondern auch das Zusammenwirken bzw. die Arbeitsteilung mit dem/den Anästhesisten und der Intensivstation berühren, ist der tatsächliche Ablauf und Entscheidungsprozess - nicht zuletzt im Hinblick auf die jetzt vorliegenden Stellungnahmen der Beschuldigten Prof. Dr. R., Prof. Dr. T. und Dr. P.S., die zum Teil neue Informationen enthalten - durch Vernehmung des Operationspersonals und des mit dem Fall befassten Personals der Intensivstation aufzuklären und sodann erneut durch Sachverständige für Abdominalchirugie und für Anästhesie bzw. Intensivmedizin begutachten zu lassen. In diesem Zusammenhang stellt der Senat fest, dass der Umstand, dass das Klinikum H. ein akademisches Lehrkrankenhaus der Medizinischen Hochschule H. ist, nicht die Besorgnis der Befangenheit gegen die dortigen Sachverständigen begründet.

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(4) Mit Blick auf die Bedeutung des Volumenmangelschocks für das Folgegeschehen ist auch die Beachtung der erforderlichen Sorgfalt durch die Beschuldigten Anästhesisten Prof. Dr. T. und S. nicht hinreichend aufgeklärt. Hierauf weist auch das Gutachten hin. Wie es dazu kam, dass der Patient im Anästhesieprotokoll kontrafaktisch als "kreislaufstabil" bezeichnet wurde, und ob der Operateur von den bedrohlichen Blutwerten Kenntnis hatte, ist durch Vernehmungen des Operationspersonals aufzuklären. Auch die nunmehr vom Beschuldigten Prof. Dr. T. mitgeteilte Erklärung für diesen Umstand gebietet weitere Ermittlungen.

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Vor diesem Hintergrund erscheint auch durch ein Gutachten klärungsbedürftig, ob die vom Operateur festgestellte "Bluttrockenheit" am Ende der Operation durch den geringen Blutdruck des Patienten erklärbar ist und ggfs. ob nach den Regeln der ärztlichen Kunst hierfür irgendwelche Prozeduren vorgesehen sind, um der Gefahr offener, aber unerkannter Blutungsstellen vorzubeugen.

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(5) Soweit das Gutachten als eine mögliche Ursache der Pankreatitis das bei der Operation eingesetzte Narkosemittel "Propofol" nennt (S. 11 d. GA), fehlt es an einer sachverständigen Beurteilung, ob der Einsatz dieses Medikaments hier lege artis war. Auch dies ist durch das Gutachten eines Sachverständigen für Anästhesie aufzuklären.

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(6) Schließlich wirft das Gutachten selbst die Frage auf, was zwischen dem 15. Februar 2009 und dem 18. Februar 2009 unternommen wurde ("Diagnoseverzögerung" S. 13 d. GA), um den dann festgestellten, letztendlich schon am 18. Februar 2009 absehbar zum Tode des Patienten führenden, schwerwiegenden Komplikationen zu begegnen. Soweit die Sachverständigen im Anschluss daran ausführen, dass eine "Änderung des letalen Gesamtverlaufs" aufgrund der Schwere beider Komplikationen "sehr fraglich" sei, vermisst der Senat auch dafür die nötige Untermauerung durch Anknüpfungstatsachen.

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Letztendlich macht das Gutachten als mögliche Ursachen der Pankreatitis drei Faktoren aus (S. 11 d. GA):

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die Kompromittierung des Pankreas durch Zug und/oder Scherkräfte beim Lösen von Verwachsungen,

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den durch eine unerkannte Gefäßverletzung verursachten Volumenmangelschock,

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den Einsatz des Narkosemittels "Propofol".

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Fest steht, dass jeder dieser Faktoren hier durch aktives Handeln eines der Beschuldigten gesetzt wurde. Naheliegend erscheint des Weiteren, dass die Pankreatitis wiederum die Ursache der weiteren schwerwiegenden Komplikation der Anastomoseninsuffizienz durch Andauern derselben war. Dies alles als Folge einer elektiven, also der Vorsorge dienenden Operation lässt mit Blick auf die in solchen Fällen besonders hohen Anforderungen an die ärztliche Sorgfalt eine erschöpfende Aufklärung geboten erscheinen, ob das Handeln der Beschuldigten diesen Anforderungen entsprach. Daran fehl es bislang. Es sind insbesondere folgende weitere Ermittlungen nötig:

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sämtliche den Verstorbenen betreffenden Originalkrankenunterlagen des Klinikums Hildesheim einschließlich CTBefunde und ggfs. Bilddokumentationen sind zu beschlagnahmen,

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die Beschuldigten sowie das weitere mit dem Fall des Verstorbenen befasste Operations und Pflegepersonal sind zu vernehmen,

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sodann sind weitere Sachverständigengutachten einzuholen.

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III. Eine Kostenentscheidung ergeht gemäß § 177 StPO nicht (vgl. OLG Hamm StV 2002, 128. OLG Zweibrücken NStZRR 2001, 387. LRGraalmanScherer aaO. § 177 Rn. 3. MeyerGoßner aaO. § 177 Rn. 3).