Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 16.02.2011, Az.: 1 Ws 78/11
Entschädigung für eine einstweilige Unterbringung bei eingeschränkter Einsichtsfähigkeit oder Steuerungsfähigkeit
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 16.02.2011
- Aktenzeichen
- 1 Ws 78/11
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2011, 11376
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2011:0216.1WS78.11.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 04.01.2011 - AZ: 58 KLs 8/10
Rechtsgrundlagen
- § 276 BGB
- § 21 StGB
- § 126a StPO
- § 5 Abs. 2 StrEG
- § 6 StrEG
Fundstellen
- NStZ-RR 2011, 223-224
- StRR 2011, 126 (amtl. Leitsatz)
- StRR 2011, 225-226 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- StraFo 2011, 159-160
Amtlicher Leitsatz
Bei der Prüfung, ob eine Entschädigung für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen infolge grob fahrlässigen Verschuldens derselben nach § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG ausgeschlossen ist, ist auch zu berücksichtigen, ob die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten im Zeitpunkt des ursächlichen Verhaltens erheblich eingeschränkt war. die bei vorsätzlicher Verursachung einer Strafverfolgungsmaßnahme regelmäßig genügende natürliche Einsichtsfähigkeit reicht für die Annahme grober Fahrlässigkeit nicht aus.
Tenor:
1. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
2. Es wird festgestellt, dass der ehemaligen Beschuldigten für die einstweilige Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus vom 19. Juli 2010 bis zum 14. Dezember 2010 eine Entschädigung aus der Landeskasse zusteht.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Beschwerdeführerin insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.
Gründe
I. Die Beschwerdeführerin wurde aufgrund des Unterbringungsbefehls des Amtsgerichts Hannover vom 12. Juli 2010 - 277 Gs 39/10 - am 19. Juli 2010 festgenommen. Die einstweilige Unterbringung gemäß § 126 a StPO wurde bis zum 14. Dezember 2010 in der Klinik für Psychiatrie in W. vollzogen. Die an einer schizoaffektiven Psychose leidende Beschwerdeführerin wurde beschuldigt, am 23. Oktober 2009 dreimal und ein weiteres Mal am 10. Juni 2010 die Wohnung ihres von ihr getrennt lebenden Ehemannes aufgesucht und diesen in den ersten beiden Fällen und im letzten Fall mit einem gefährlichen Werkzeug verletzt, im dritten Fall bedroht zu haben.
Wegen dieser Taten stellte die Staatsanwaltschaft unter dem 28. Oktober 2010 beim Landgericht Hannover gegen die Beschwerdeführerin einen Antrag im Sicherungsverfahren nach § 413 StPO. Die zuständige 4. große Strafkammer eröffnete mit Beschluss vom 1. Dezember 2010 das Hauptverfahren und ordnete die Fortdauer der Unterbringung an.
Mit Urteil vom 14. Dezember 2010, rechtskräftig seit dem 22. Dezember 2010, lehnte die 4. große Strafkammer des Landgerichts Hannover den Sicherungsantrag ab und hob die einstweilige Unterbringung auf. Ausweislich der schriftlichen Urteilsgründe hat die Beweisaufnahme nicht ergeben, dass die ehemalige Beschuldigte die ihr zur Last gelegten rechtswidrigen Taten begangen hat. Es konnte lediglich festgestellt werden, dass sie ihren getrennt lebenden Ehemann an dessen Wohnanschrift mehrfach aufgesucht hat und dass es dabei zu verbalen Auseinandersetzungen und zum Teil zu Verletzungen sowohl der Beschuldigten als auch ihres Ehemannes mit anschließenden Rettungs und Polizeieinsätzen kam. Der genaue Hergang der Vorfälle konnte indes nicht geklärt werden. Im ersten Fall konnte die Strafkammer zudem nicht ausschließen, dass die ehemalige Beschuldigte in Notwehr gehandelt hat.
Mit Beschluss vom 4. Januar 2011, dem Verteidiger der ehemaligen Beschuldigten zugestellt am 17. Januar 2011, hat die Strafkammer den Antrag der ehemaligen Beschuldigten vom 15. Dezember 2010 auf Feststellung der Entschädigungspflicht abgelehnt. Zur Begründung hat die Strafkammer ausgeführt, dass eine Entschädigung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG ausgeschlossen sei, weil die ehemalige Beschuldigte die Strafverfolgungsmaßnahme grob fahrlässig verursacht habe angesichts "des wiederholten Aufsuchens ihres nach ihren Angaben getrennt lebenden Ehemannes an dessen Wohnanschrift, bei dem es wiederholt zu Verletzungen sowohl der Beschuldigten als auch ihres Ehemannes mit anschließenden Rettungs und Polizeieinsätzen kam und die Beschuldigte mehrfach beim Eintreffen der Polizei nicht mehr angetroffen werden konnte".
Hiergegen wendet sich die ehemalige Beschuldigte mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 17. Januar 2011.
II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 8 Abs. 3 Satz 1 StrEG) und begründet.
Der ehemaligen Beschuldigten steht für die einstweilige Unterbringung gemäß § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StrEG eine Entschädigung aus der Staatskasse zu. Die Ablehnung des Antrages im Sicherungsverfahren nach § 413 StPO steht dabei einem Freispruch gleich (BGH NStZRR 2010, 296. MeyerGoßner, 53. Aufl. StrEG § 2 Rn. 1). Das Landgericht hat zu Unrecht einen Ausschluss der Entschädigung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG angenommen.
1. Zwar setzt die Vorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG einen Schuldverdacht nicht voraus, sondern knüpft allein an die Ursächlichkeit und das Verschulden einer Person in Bezug auf das Herbeiführen einer Strafverfolgungsmaßnahme an. Im Fall der einstweiligen Unterbringung entfällt der Entschädigungsanspruch deshalb, wenn der Beschuldigte durch sein Verhalten den Erlass des Unterbringungsbefehls vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Dabei ist unerheblich, ob der Unterbringungsbefehl ohnehin - also aus anderen Gründen - erlassen worden wäre. Liegen die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG vor, ist ein Ermessen des Gerichts nicht eröffnet (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Juni 2007 - 1 Ws 191193/07). Da der Kreis der Verhaltensweisen, die diese Rechtsfolge auslösen können, vom Gesetz nicht beschränkt ist, kommt es nicht darauf an, ob die für die Strafverfolgungsmaßnahme ursächliche Handlung des Beschuldigten der Tat vorausging, in ihr selbst liegt oder aber der Tat erst nachfolgt (vgl. MeyerGoßner, aaO. § 5 StrEG Rn. 7).
In den Taten selbst kann ein Verhalten liegen, das den Ausschluss einer Entschädigung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG begründet (vgl. BGHSt 29, 168, 172). dies setzt aber voraus, dass die Taten bindend festgestellt sind (vgl. BGHR StrEG § 5 Abs. 2 S. 1 Fahrlässigkeit, grobe 3. BGH NJW 1995, 1297, 1301 [BGH 01.03.1995 - 2 StR 331/94], OLG Stuttgart NStZ 1981, 484. Kunz, StrEG 4. Aufl. § 5 Rn. 50). Daran fehlt es hier, jedenfalls soweit der ehemaligen Beschuldigten rechtswidriges Handeln zu Last gelegt worden ist. denn insoweit konnte die Strafkammer keine Feststellungen treffen. Ob aber das allein festgestellte wiederholte Aufsuchen der Wohnung des getrennt lebenden Ehemannes trotz vorhergehender Auseinandersetzungen als Ursache für eine einstweilige Unterbringung angesehen werden kann, ist schon zweifelhaft, selbst wenn die Beschuldigte vorausgesehen hätte, dass es dabei zu Verletzungen ihres Ehemannes mit anschließenden Rettungs und Polizeieinsätzen kommen würde, was indes nicht festgestellt ist.
Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass für die Beantwortung der Frage, ob eine Verhaltensweise der Beschuldigten den Entschädigungsanspruch ausschließt, der Sachverhalt maßgebend ist, wie er sich zur Zeit der Anordnung der Verfolgungsmaßnahme darstellte, und es auf spätere Erkenntnisse nach durchgeführter Beweisaufnahme in einer Hauptverhandlung nicht ankommt (vgl. BGH NStZ 1981, 484. OLG Düsseldorf NZV 1994, 490, 491. Kunz, aaO. Rn. 48). Denn dies bedeutet nicht, dass etwa nicht bewiesene Umstände als Grund für den Ausschluss einer Entschädigung herangezogen werden können (vgl. Senatsbeschluss 6. April 2010 - 1 Ws 118/10). es müssen vielmehr bestimmte Verhaltensweisen festgestellt werden können, die die Anordnung der Verfolgungsmaßnahme vor dem Hintergrund der sonstigen Umstände, wie sie sich zur Zeit der Anordnung darstellten, rechtfertigen.
2. Ob das wiederholte Aufsuchen der Wohnung des getrennt lebenden Ehemannes ausreicht, kann hier indes offen bleiben. Denn jedenfalls trifft die ehemalige Beschuldigte insoweit kein Verschulden.
Da es hier nicht um strafrechtliche Schuld geht, sondern um die Zurechenbarkeit in schadensersatzrechtlicher Beziehung, sind zivilrechtliche Maßstäbe anzulegen und die §§ 276, 277 BGB sinngemäß anzuwenden (vgl. Kunz aaO. Rn. 64. Meyer, StrEG 7. Aufl.§ 5 Rn. 45. MeyerGoßner aaO. § 5 Rn. 9. jew. m.w.N.).
a) Anhaltspunkte dafür, dass die ehemalige Beschuldigte ihre einstweilige Unterbringung vorsätzlich - und sei es auch nur bedingt - herbeigeführt hat, liegen nicht vor. Sie hat die ihr zur Last gelegten Taten von Anfang an bestritten und durch ihren Verteidiger die Aufhebung der Unterbringung betreiben lassen.
b) Aber auch grobe Fahrlässigkeit ist nicht festzustellen. Die Annahme grober Fahrlässigkeit setzt auf der subjektiven Seite voraus, dass die im Verkehr erforderliche Sorgfalt durch ein auch subjektiv unentschuldbares Verhalten in hohem Maße außer Acht gelassen worden ist (vgl. nur PalandtHeinrichs, BGB 68. Aufl. § 277 Rn. 5. Kunz aaO. Rn. 69. Meyer aaO. Rn. 49. MeyerGoßner aaO. jew. m.w.N.). Dabei ist auch in subjektiver Hinsicht ein gegenüber einfacher Fahrlässigkeit gesteigertes Verschulden nötig. Dafür ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles unerlässlich. Deshalb kann eine etwa erheblich verminderte Einsichts und Hemmungsfähigkeit nicht außer Betracht bleiben (BGH NJW 1985, 2648. PalandtHeinrichs aaO.). Dem steht nicht entgegen, dass ein - hier indes nicht feststellbares - vorsätzliches Handeln lediglich eine natürliche Einsichtsfähigkeit voraussetzt und bis zum Erreichen des Zustandes des Ausschlusses der freien Willensbestimmung möglich ist (vgl. KG VRS 100, 317. Kunz aaO. Rn. 65). denn anders als beim Vorsatz ist beim zivilrechtlichen Begriff der groben Fahrlässigkeit der Grad der subjektiven Vorwerfbarkeit von Bedeutung (BGH NJW 1985, 2648. BGHR StrEG § 5 Abs. 2 S. 1 Fahrlässigkeit, grobe 1. PalandtHeinrichs aaO.).
Nach diesen Grundsätzen steht der Annahme grober Fahrlässigkeit hier das psychiatrische Gutachten des Sachverständigen Dr. R. vom 1. Oktober 2010 entgegen. Dieser kommt zu dem Ergebnis, dass nicht auszuschließen sei, dass die ehemalige Beschuldigte aufgrund einer paranoidhalluzinatorischen Schizophrenie keine Einsicht in das Unrecht der vorgeworfenen Taten hatte. Er führt dazu insbesondere aus:
"Aus gutachterlicher Sicht kann davon ausgegangen werden, dass Frau E. zu den Zeitpunkten aller vorgeworfenen Taten ab Oktober 2009 unter dem weitgehend handlungsbestimmenden Einfluss der paranoidhalluzinatorischen Schizophrenie stand. Frau E. war im Zeitraum der vorgeworfenen Taten weitgehend in der wahnhaften Eigenwelt isoliert und das seelische Gefüge tiefgreifend verändert. Die Sinngesetzlichkeit seelischer Vorgänge und Handlungsabläufe war zerrissen und die Wirksamkeit normaler rationaler Kontrollmechanismen stark eingeschränkt." (Bl. 63, 64 SH Gutachten).
Da nicht ersichtlich ist, dass sich an dieser Beurteilung später etwas geändert hat, kann hiernach jedenfalls ein subjektiv schweres Verschulden der ehemaligen Beschuldigten als Ursache ihrer einstweiligen Unterbringung nicht angenommen werden. Denn zu der komplexen rationalen Überlegung, dass das erneute Aufsuchen ihres Ehemannes nach den vorangegangenen Auseinandersetzungen bereits eine Unterbringung nach sich ziehen könnte, kann sie nicht in der Lage gewesen sein, wenn ihr selbst die Fähigkeit zu der Einsicht gefehlt hat, dass eine Verletzung ihres Ehemannes mit einem Messer oder einem anderen gefährlichen Werkzeug Unrecht wäre. Der Vorwurf, sie habe schuldhaft in ungewöhnlichem Maße die Sorgfalt außer acht gelassen, die ein verständiger Mensch in gleicher Lage anwenden würde, um sich vor Schaden durch Strafverfolgungsmaßnahmen zu schützen, kann der Beschwerdeführerin deshalb nicht gemacht werden.
3. Die Entschädigung ist auch nicht nach § 6 StrEG ausgeschlossen. Denn die Beschwerdeführerin hat die Strafverfolgungsmaßnahme nicht dadurch veranlasst, dass sie sich wahrheitswidrig selbst belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 StrEG), noch wurde sie nur deshalb nicht verurteilt, weil sie schuldunfähig war (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG), noch ist die Anordnung der Unterbringung nur deshalb unterblieben, weil die rechtswidrigen Taten die Erheblichkeitsschwelle des § 63 StGB nicht erreicht haben (vgl. OLG Stuttgart NStZRR 2000, 190).
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 8 Abs. 3 Satz 1 StrEG i.V.m. § 467 StPO analog.
Ein Rechtsmittel gegen die vorliegende Entscheidung ist nach § 304 Abs. 4 StPO nicht eröffnet.