Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 21.02.2011, Az.: 1 Ws 76/11
Erstattung der notwendigen Auslagen bei Tod des Angeklagten; Verdachtsdichte bei der fahrlässigen Mitverursachung von Strafverfolgungsmaßnahmen
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 21.02.2011
- Aktenzeichen
- 1 Ws 76/11
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2011, 12036
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2011:0221.1WS76.11.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 13.12.2010 - AZ: 37 Ns 59/10
Rechtsgrundlagen
- § 467 Abs. 1 StPO
- § 467 Abs. 3 Nr. 2 StPO
- § 5 Abs. 2 StrEG
- § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG
Fundstelle
- wistra 2011, 239-240
Amtlicher Leitsatz
1. Zur Kostentragungspflicht der Landeskasse bei Tod eines in erster Instanz aus tatsächlichen Gründen freigesprochenen Angeklagten.
2. Anders als § 467 Abs. 3 Nr. 2 StPO oder § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG setzt § 5 Abs. 2 StrEG einen Schuldverdacht nicht voraus. Vielmehr knüpft sie allein an die Ursächlichkeit und das Verschulden einer Person in Bezug auf das Herbeiführen einer Strafverfolgungsmaßnahme an. Liegen die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG vor, ist ein Ermessen des Gerichts nicht eröffnet.
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird hinsichtlich Ziffer 3) des Beschlusstenors aufgehoben.
Der Antrag des ehemals Angeklagten auf Feststellung, dass ihm eine Entschädigung für Urteilsfolgen und Strafverfolgungsmaßnahmen nach §§ 1, 2 StrEG zusteht, wird abgelehnt.
Die sofortige Beschwerde wird im Übrigen als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der ehemals Angeklagte. Die Beschwerdegebühr wird um 3/4 ermäßigt. Im selben Umfang trägt die Landeskasse die dem ehemals Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen.
Gründe
I. Gegen den ehemals Angeklagten erhob die Staatsanwaltschaft unter dem 29. November 2007 Anklage wegen Untreue in 22 Fällen. Das Amtsgericht Hannover sprach den ehemals Angeklagten durch Urteil vom 4. April 2008 frei. Auf die hiergegen erhobene Berufung der Staatsanwaltschaft hob das Landgericht Hannover das Urteil auf und verurteilte den ehemals Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten zur Bewährung, von denen zwei Monate als verbüßt galten. Die hiergegen erhobene Revision des ehemals Angeklagten führte zur Aufhebung des Kammerurteils durch Beschluss des hiesigen 2. Strafsenats am 1. Juni 2010 und zur Zurückweisung der Sache an eine andere Kammer des Landgerichts.
Der ehemals Angeklagte ist am xxxxxxxxxxxxxxx verstorben. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Kammer das Verfahren gemäß § 206a StPO eingestellt und die Kosten des Verfahrens nach § 467 Abs. 1 StPO der Landeskasse auferlegt (Ziffer 1 des Beschlusses). Zugleich hat sie angeordnet, dass die notwendigen Auslagen des ehemals Angeklagten für das gesamte Verfahren von der Landeskasse zu tragen sind (Ziffer 2 des Beschlusses) und "festgestellt, dass dem ehemaligen Angeklagten eine Entschädigung für Urteilsfolgen und Strafverfolgungsmaßnahmen gem. §§ 1, 2 StrEG zusteht" (Ziffer 3 des Beschlusses).
Gegen Ziffer 2 und 3 des Beschlusses richtet sich die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft.
II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, jedoch nur hinsichtlich des Feststellungsantrags des ehemals Angeklagten begründet.
1. Infolge der Einstellung des Verfahrens nach dem Tod des ehemals Angeklagten ist die Auslagenentscheidung im angefochtenen Beschluss nicht zu beanstanden. Sie beruht auf § 467 Abs. 1 StPO (vgl. OLG Celle, NJW 2002, 3720 [OLG Celle 28.05.2002 - 1 Ws 132/02]). Der Ausnahmetatbestand des § 467 Abs. 3 Nr. 2 StPO ist nicht gegeben. Hiernach kann davon abgesehen werden, die notwendigen Auslagen eines Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht. Das Verfahrenshindernis muss hiernach letztlich alleinige Ursache der Einstellung gewesen sein. erst dann ist ein Ermessen im Sinne von § 467 Abs. 3 Nr. 2 StPO eröffnet. Hierbei ist indessen umstritten, wann eine Verurteilung 'nur" wegen eines Verfahrenshindernisses nicht erfolgt bzw. welche Dichte der gegen den Angeklagten bestehende Verdacht neben dem Verfahrenshindernis hierbei erreicht haben muss.
Nach der historisch und mit dem Wortlaut begründeten, restriktiven Auffassung wird überwiegend für erforderlich gehalten, dass die Schuld des Angeklagten nach bereits durchgeführter Hauptverhandlung festgestellt worden ist oder zumindest bei Hinwegdenken des Verfahrenshindernisses frei von Zweifeln mit Sicherheit von einer Verurteilung des Angeklagten auszugehen ist (statt vieler: BGH NStZ 1995, 406 [BGH 01.03.1995 - 2 StR 331/94]. OLG Celle aaO. OLG Hamm, NStZRR 1997, 127. KG, NJ 1999, 494. NJW 1994, 600 [KG Berlin 14.07.1993 - 4 Ws 157/93]. StraFo 2005, 483 [KG Berlin 28.07.2005 - 3 AR 8/02 - 4 Ws 153/02]. BayObLG, NJW 70, 875 [OLG Köln 10.10.1969 - 1 Ws 129/69]. LRHilger, 26. Aufl., § 467 StPO Rn. 53. KKGieg, 6. Aufl. § 467 StPO Rn. 10). Teilweise wird vorausgesetzt, dass ein auf die bisherige Beweisaufnahme gestützter erheblicher Tatverdacht besteht und keine Umstände erkennbar sind, die bei einer erneuten Hauptverhandlung die Tatschuld in Frage stellen würden (BGH, NStZ 2000, 330 [BGH 05.11.1999 - 3 StE 7/94 - 1 (2); StB 1/99][BGH 05.11.1999 - 3 StE 7/94 - 1 (2); StB 1/99]), oder dass die Verurteilung des Angeklagten hinreichend sicher erscheint (OLG Köln, StraFo 2003, 105 [OLG Köln 06.12.2002 - 2 Ws 604/02]). Nach einer weiteren Auffassung soll ein erheblicher Tatverdacht ausreichen, der anzunehmen sei bei einem ins Auge springenden, mehr als hinreichenden, nämlich massiven Tatverdacht, bei der eine Verurteilung auf der Hand liege (ThürOLG NStZRR 2007, 254), während zum Teil ein zumindest hinreichender Tatverdacht für ausreichend erachtet wird, um von der Regelung der Ausnahmevorschrift des § 467 Abs. 3 Nr. 2 StPO Gebrauch machen zu können (OLG Hamm, NStZRR 2001, 126. OLG München, NStZ 1989, 134 [OLG München 01.08.1988 - 2 Ws 237/88]. OLG Frankfurt, NStZRR 2002, 246. OLG Karlsruhe, NStZRR 2003, 286. MeyerGoßner, 53. Aufl., § 467 StPO Rn. 16). Weitere Voraussetzung für ein Absehen von der Auslagenerstattung ist hierbei aber im Rahmen des - dann erst eröffneten Ermessens das Hinzutreten besonderer Umstände, etwa das mutwillige Herbeiführen des Verfahrenshindernisses durch Flucht (OLG Hamm und MeyerGoßner aaO.).
Welcher der benannten Auffassungen letztlich zu folgen ist, kann für das vorliegende Verfahren indessen dahinstehen. Denn selbst bei Annahme des Tatbestandes des § 467 Abs. 3 Nr. 2 StPO steht eine sachgerechte Ermessensausübung einer Entscheidung, die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Landeskasse nicht aufzuerlegen, entgegen. Insoweit musste nämlich berücksichtigt werden, dass sich das Verfahren bei Einstellung in einem Stadium befand, bei dem ein den Angeklagten freisprechendes Urteil des Amtsgerichts vorlag. Die danach erfolgte Verurteilung durch das Landgericht ist vom Oberlandesgericht aufgehoben worden. Angesichts der in dem Beschluss vom 1. Juni 2010 dargelegten Ausführungen, die die Bewertung durch das Amtsgericht hinsichtlich des fehlenden Vorsatzes unterstützen, ist zudem überaus zweifelhaft, ob bei Durchführung einer erneuten Hauptverhandlung eine Verurteilung des Angeklagten erfolgt wäre. Besondere Umstände jedenfalls, die eine von der Regel des§ 467 Abs. 1 StPO abweichende Rechtsfolge rechtfertigen könnten, sind nach alledem nicht erkennbar.
2. Die sofortige Beschwerde ist jedoch hinsichtlich der Feststellung zur Entschädigung zulässig (§ 8 Abs. 3 Satz 1 StrEG) und hat auch in der Sache Erfolg.
Dabei ist zunächst festzuhalten, dass auch beim Tod eines Angeklagten bereits von Amts wegen eine Entscheidung über eine Entschädigung zu treffen ist, wenn hierfür Anlass besteht (vgl. BGHSt 45, 108, 115). Zutreffend hat aber bereits die Staatsanwaltschaft darauf hingewiesen, dass die von der Kammer getroffene Feststellung über die Entschädigung als Grundlage für geltend zu machende Ansprüche nicht herangezogen werden kann. Es fehlen nämlich insoweit jegliche Ausführungen dazu, für welche der in § 2 StrEG genannten Strafverfolgungsmaßnahmen ein Entschädigungsanspruch dem Grunde nach bestehen soll. Die Entscheidung muss aber nach § 8 Abs. 2 StrEG zumindest die Art der die Entschädigung auslösenden Strafverfolgungsmaßnahme benennen. Insoweit wäre der Senat bei Bestehen der Voraussetzungen des § 2 StrEG gehalten gewesen, die in Betracht kommenden Durchsuchungs und Beschlagnahmemaßnahmen, die im Ermittlungsverfahren gegen den ehemals Angeklagten vorgenommen worden sind, konkret zu bezeichnen.
Hiervon konnte jedoch abgesehen werden, weil der Anspruch des ehemals Angeklagten auf Entschädigung nach dem StrEG ausgeschlossen ist. Zwar ist die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG der des § 467 Abs. 3 Nr. 2 StPO grundsätzlich nachgebildet. Das Versagen einer Entschädigung kommt hiernach dann in Betracht, wenn der Angeklagte wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht. Demnach wird auch nach dieser Vorschrift vorausgesetzt, dass ein Angeklagter ohne die erfolgte Einstellung mit bestimmter Wahrscheinlichkeit verurteilt worden wäre (Kunz, StrEG, 4. Aufl., § 6 Rn. 23. Meyer, StrEG, 7. Aufl., § 6 Rn. 27. MeyerGoßner, aaO., § 6 StrEG Rn. 7. jeweils m.w.N.). Die erforderliche Verdachtsdichte ist hierbei dieselbe wie im Rahmen von § 467 Abs. 3 Nr. 2 StPO. Allerdings war hier die Entschädigung schon wegen der Ausschlussnorm des § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG zu versagen. Anders als § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO oder § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG setzt die Vorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG einen Schuldverdacht nicht voraus. Vielmehr knüpft sie allein an die Ursächlichkeit und das Verschulden einer Person in Bezug auf das Herbeiführen einer Strafverfolgungsmaßnahme an. Liegen die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG vor, ist ein Ermessen des Gerichts nicht eröffnet (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. Juni 2007 - 1 Ws 191193/07 und 6. April 2010, 1 Ws 118/10). Da der Kreis der Verhaltensweisen, die diese Rechtsfolge auslösen können, vom Gesetz nicht beschränkt ist, kommt es nicht darauf an, ob die für die Strafverfolgungsmaßnahme ursächliche Handlung des Angeklagten der Tat vorausging, in ihr selbst liegt oder aber der Tat erst nachfolgt (vgl. MeyerGoßner, aaO. § 5 StrEG Rn. 7).
Dem ehemals Angeklagten ist demnach vorzuwerfen, die erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen durch grobe Fahrlässigkeit mitverursacht zu haben. Obwohl er nach eigenen Angaben aufgrund von Unstimmigkeiten in der Vergangenheit beim Erstellen von Rechnungen durch seinen Mitgesellschafter K. mit diesem eine Rahmenvereinbarung über die grundsätzliche Abrechnung nach Mittelgebühren vereinbart hatte und er deshalb angesichts seiner Verantwortung für die von ihm betreuten Vermögensmassen besondere Sorgfalt an den Tag hätte legen müssen, hat er die vom Mitgesellschafter K. gefertigten überhöhten Rechnungen ohne Prüfung mit Massewerten beglichen. Wer derart sorglos fremde Vermögenswerte aufs Spiel setzt, die ihm zumindest mittelbar durch Teilhabe am Gesellschaftsvermögen selbst wieder zukommen, lässt die erforderliche Sorgfalt in einem besonderen Maße außer Acht. Insoweit musste das Verhalten des ehemals Angeklagten zwangsläufig zu den erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen führen.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO, wobei der Senat aufgrund der wirtschaftlich unterschiedlich wertvollen Streitgegenstände von einer Erfolgsquote der sofortigen Beschwerde von nur 25 % ausgegangen ist.