Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 22.10.1996, Az.: 2 L 642/91

G131; Versorgung; Geheime Staatspolizei; Waffen-SS; Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
22.10.1996
Aktenzeichen
2 L 642/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 13253
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1996:1022.2L642.91.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stade 09.12.1988 - 1 A 176/86
nachfolgend
BVerwG - 22.04.1997 - AZ: BVerwG 2 B 31/97

Fundstelle

  • ZBR 1998, 364

Amtlicher Leitsatz

1. Der von der Klägerin geltend gemachte Versorgungsanspruch besteht nicht, weil ihr früherer Ehemann am 8. Mai 1945 bei einer Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis gestanden hat (§ 3 Nr 4 G131) und mindestens nicht nachgewiesen ist, daß er als Beamter oder Versorgungsanwärter an eine Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei oder zur früheren Waffen-SS von Amts wegen versetzt worden ist (§ 67 G131).

2. Außerdem sind die materiellen Voraussetzungen des § 3 Nr 3a G131 (Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit) gegeben. Ob für den sich daraus ergebenden Ausschluß von Versorgungsrechten auch in dem hier zu beurteilenden Fall ein entsprechender feststellender Verwaltungsakt erforderlich ist, bedarf keiner abschließenden Entscheidung, weil die geltend gemachten Versorgungsrechte schon durch § 3 Nr 4 G131 ausgeschlossen sind.