Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 22.10.1996, Az.: 2 L 642/91
G131; Versorgung; Geheime Staatspolizei; Waffen-SS; Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 22.10.1996
- Aktenzeichen
- 2 L 642/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 13253
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1996:1022.2L642.91.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stade 09.12.1988 - 1 A 176/86
- nachfolgend
- BVerwG - 22.04.1997 - AZ: BVerwG 2 B 31/97
Rechtsgrundlagen
- § 3 Nr. 4 G131
- § 67 G131
Fundstelle
- ZBR 1998, 364
Amtlicher Leitsatz
1. Der von der Klägerin geltend gemachte Versorgungsanspruch besteht nicht, weil ihr früherer Ehemann am 8. Mai 1945 bei einer Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis gestanden hat (§ 3 Nr 4 G131) und mindestens nicht nachgewiesen ist, daß er als Beamter oder Versorgungsanwärter an eine Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei oder zur früheren Waffen-SS von Amts wegen versetzt worden ist (§ 67 G131).
2. Außerdem sind die materiellen Voraussetzungen des § 3 Nr 3a G131 (Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit) gegeben. Ob für den sich daraus ergebenden Ausschluß von Versorgungsrechten auch in dem hier zu beurteilenden Fall ein entsprechender feststellender Verwaltungsakt erforderlich ist, bedarf keiner abschließenden Entscheidung, weil die geltend gemachten Versorgungsrechte schon durch § 3 Nr 4 G131 ausgeschlossen sind.