Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 28.07.2007 (aktuelle Fassung)

§ 5 AADStudStV

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über die Einrichtung eines gemeinsamen Studienganges für den Amtsanwaltsdienst und die Errichtung eines gemeinsamen Prüfungsamtes für die Abnahme der Amtsanwaltsprüfung
Redaktionelle Abkürzung
AADStudStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31210

(1) Die Justizverwaltungen der Länder können sich während des Studiums jederzeit über den Stand der Ausbildung der von ihnen abgeordneten Beamtinnen und Beamten unterrichten. Sie sind berechtigt, Einblick in die gefertigten Arbeiten zu nehmen.

(2) Der Direktor der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen übersendet der nach den landesrechtlichen Vorschriften zuständigen Stelle die Zeugnisse im Sinne von § 11 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen (APOAA).