§ 6 AADStudStV
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag über die Einrichtung eines gemeinsamen Studienganges für den Amtsanwaltsdienst und die Errichtung eines gemeinsamen Prüfungsamtes für die Abnahme der Amtsanwaltsprüfung
- Redaktionelle Abkürzung
- AADStudStV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31210
Die Kosten des Studienganges, inklusive der anteiligen Grundstücks-, Gebäude-, Gebäudebewirtschaftungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, werden von den Ländern entsprechend der Zahl der von ihnen abgeordneten Beamtinnen und Beamten getragen. Von dem jeweils ermittelten Betrag werden 20 Prozent abgezogen. Die Kosten werden den Ländern unter Berücksichtigung des Abzugs jeweils nach dem Abschluss des Studienganges in Rechnung gestellt.