Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 28.07.2007 (aktuelle Fassung)

§ 3 AADStudStV

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über die Einrichtung eines gemeinsamen Studienganges für den Amtsanwaltsdienst und die Errichtung eines gemeinsamen Prüfungsamtes für die Abnahme der Amtsanwaltsprüfung
Redaktionelle Abkürzung
AADStudStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31210

(1) Während des Studiums sind insgesamt etwa 600 Stunden Unterricht zu erteilen.

(2) Der Inhalt der Lehrveranstaltungen ist nach einem zwischen den Justizverwaltungen der Länder vereinbarten Curriculum auszurichten.