§ 1 AADStudStV
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag über die Einrichtung eines gemeinsamen Studienganges für den Amtsanwaltsdienst und die Errichtung eines gemeinsamen Prüfungsamtes für die Abnahme der Amtsanwaltsprüfung
- Redaktionelle Abkürzung
- AADStudStV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31210
Das Land Nordrhein-Westfalen übernimmt die Einrichtung und Durchführung des in den Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen der Länder für den Amtsanwaltsdienst vorgesehenen gemeinsamen Studienganges und stellt hierzu insbesondere die erforderlichen Lehrmittel und Räumlichkeiten zur Verfügung.