§ 3 SchultrHzVO
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Heranziehung von Schulträgern zur Erstattung von Ausgleichszahlungen
- Redaktionelle Abkürzung
- SchultrHzVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
(1) Für den Besuch von öffentlichen Schulen in der Freien Hansestadt Bremen aufgrund der Vereinbarung zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über die Gegenseitigkeit des Besuchs öffentlicher Schulen vom 18. September 2017 haben die Schulträger öffentlicher Schulen jährlich insgesamt 940,450 Euro zu erstatten.
(2) Der von dem einzelnen Schulträger zu erstattende Betrag wird dadurch errechnet, dass
- 1.
der in Absatz 1 genannte Betrag durch die Gesamtzahl der Schülerinnen und Schüler nach § 1 Nr. 2 abzüglich der Gesamtzahl der entsprechenden bremischen Schülerinnen und Schüler, die in Niedersachsen eine öffentliche Schule besuchen, geteilt und
- 2.
der so ermittelte Betrag mit der Zahl der Schülerinnen und Schüler nach § 1 Nr. 2 aus dem Gebiet des Schulträgers abzüglich der Zahl der entsprechenden bremischen Schülerinnen und Schüler, die eine öffentliche Schule des Schulträgers besuchen, vervielfacht wird.