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  • ab 01.08.2002 (aktuelle Fassung)

§ 1 SchultrHzVO

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Heranziehung von Schulträgern zur Erstattung von Ausgleichszahlungen
Redaktionelle Abkürzung
SchultrHzVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Für die Schülerinnen und Schüler, die eine öffentliche Schule in

  1. 1.
    der Freien und Hansestadt Hamburg oder
  2. 2.
    der Freien Hansestadt Bremen

besuchen, aber ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Ausbildungs- oder Arbeitsstätte in dem Gebiet eines Schulträgers der entsprechenden öffentlichen Schule in Niedersachsen haben, erstattet der Schulträger dem Land nach Maßgabe der §§ 2 bis 5 einen Teil der Ausgleichszahlungen, die das Land an die anderen Länder leistet.