§ 3 SchultrHzVO
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Heranziehung von Schulträgern zur Erstattung von Ausgleichszahlungen
- Redaktionelle Abkürzung
- SchultrHzVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
(1) Für den Besuch von öffentlichen Schulen in der Freien Hansestadt Bremen aufgrund der Vereinbarung der Gegenseitigkeit des Besuchs öffentlicher Schulen zwischen den Ländern Niedersachsen und Bremen vom 1. März 1996 (SVBl. 1999 S. 156, 158) haben die Schulträger öffentlicher Schulen jährlich insgesamt 570.940 Euro zu erstatten.
(2) Der von dem einzelnen Schulträger zu erstattende Betrag wird dadurch errechnet, dass
- 1.der in Absatz 1 genannte Betrag durch die Gesamtzahl der Schülerinnen und Schüler nach § 1 Nr. 2 abzüglich der Gesamtzahl der entsprechenden bremischen Schülerinnen und Schüler, die in Niedersachsen eine öffentliche Schule besuchen, geteilt und
- 2.der so ermittelte Betrag mit der Zahl der Schülerinnen und Schüler nach § 1 Nr. 2 aus dem Gebiet des Schulträgers abzüglich der Zahl der entsprechenden bremischen Schülerinnen und Schüler, die eine öffentliche Schule des Schulträgers besuchen, vervielfacht wird.