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  • ab 01.08.2002 (aktuelle Fassung)

§ 5 SchultrHzVO

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Heranziehung von Schulträgern zur Erstattung von Ausgleichszahlungen
Redaktionelle Abkürzung
SchultrHzVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Die festgesetzten Erstattungsbeträge sind jeweils zum 1. Februar des laufenden Schuljahres zu zahlen.