§ 5 SchultrHzVO
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Heranziehung von Schulträgern zur Erstattung von Ausgleichszahlungen
- Redaktionelle Abkürzung
- SchultrHzVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
Die festgesetzten Erstattungsbeträge sind jeweils zum 1. Februar des laufenden Schuljahres zu zahlen.