§ 1 SchultrHzVO
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Heranziehung von Schulträgern zur Erstattung von Ausgleichszahlungen
- Redaktionelle Abkürzung
- SchultrHzVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
Für die Schülerinnen und Schüler, die eine öffentliche Schule in
- 1.der Freien und Hansestadt Hamburg oder
- 2.der Freien Hansestadt Bremen
besuchen, aber ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Ausbildungs- oder Arbeitsstätte in dem Gebiet eines Schulträgers der entsprechenden öffentlichen Schule in Niedersachsen haben, erstattet der Schulträger dem Land nach Maßgabe der §§ 2 bis 5 einen Teil der Ausgleichszahlungen, die das Land an die anderen Länder leistet.