§ 2 SchultrHzVO
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Heranziehung von Schulträgern zur Erstattung von Ausgleichszahlungen
- Redaktionelle Abkürzung
- SchultrHzVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
Je Schülerin oder Schüler nach § 1 Nr. 1, die oder der in der Freien und Hansestadt Hamburg aufgrund des Abkommens vom 10. Juli 1963 über die Verbürgung der Gegenseitigkeit und Gleichbehandlung für den Besuch öffentlicher Schulen (SVBl. 1965 S. 35) und des Abkommens vom 13. Juni 1996 zur Ergänzung des Abkommens über die Verbürgung der Gegenseitigkeit und Gleichbehandlung für den Besuch von öffentlichen Schulen vom 10. Juli 1963 (SVBl. 1999 S. 156, 159), dieses geändert durch die Vereinbarung vom 10. Dezember 2019 (SVBl. 2020 S. 71), eine staatliche Sonderschule besucht, sind jährlich für den Besuch einer Schule
1. | für Körperbehinderte | 4 783,04 Euro, |
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2. | für Sinnesgeschädigte (Gehörlose, Schwerhörige, Blinde und Sehbehinderte) | 4 184,77 Euro |
zu erstatten.