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  • ab 01.03.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 7 IPGaARdErl - Anweisungen zum Verfahren

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Ausbaus ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter (Investitionsprogramm Ganztagsausbau)
Redaktionelle Abkürzung
IPGaARdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.

7.2 Bewilligungsbehörde ist das jeweils für den kommunalen Schulträger zuständige RLSB.

7.3 Es wird eine Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Vorhabenbeginns nach VV-Gk Nr. 1.3 zu § 44 LHO zugelassen, sofern die Maßnahmen nach Nummer 2.3 ab dem Inkrafttreten des GaFinHG, d. h. ab dem 12.10.2021, begonnen wurden (vgl. Nummer 4.1). Ein Anspruch auf Bewilligung kann daraus nicht hergeleitet werden.

7.4 Die Antragstellung und der Nachweis der Verwendung erfolgen über das Antragsverfahren der jeweiligen Bewilligungsbehörde.

7.5 Anträge können mit den erforderlichen Angaben ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie gestellt werden. Der Antrag muss spätestens bis zum 31.10.2025 mit allen notwendigen Unterlagen (siehe Nummer 7.5.1 ff. sowie § 3 Abs. 3 VV II) über das Antragsverfahren bei der jeweiligen Bewilligungsbehörde vorliegen (erster Förderzeitraum). Die Bewilligungsbehörden stellen die für die Antragstellung und den Verwendungsnachweis erforderlichen Informationen und Vordrucke auf ihrer Internetseite (www.bildungsportalniedersachsen.de) bereit.

Alle Anträge müssen folgende Informationen enthalten:

7.5.1
Eine Beschreibung der Maßnahme/des Vorhabens.

7.5.2
Eine Darlegung der messbaren Ziele der Maßnahme. Hierbei muss differenziert werden zwischen der Anzahl von Plätzen ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote nach § 1 Abs. 1 VV II, die

  1. a)

    geschaffen werden,

  2. b)

    von der Schaffung räumlicher Kapazitäten profitieren,

  3. c)

    erhalten werden oder vom Erhalt räumlicher Kapazitäten profitieren.

7.5.3
Eine Investitionsplanung (Kosten- und Zeitplanung, Beginn der Maßnahme).

7.5.4
Eine Darlegung, dass für die Maßnahme die Voraussetzungen der §§ 1 bis 3 und 7 GaFinHG vorliegen und keine Doppelförderung beantragt wird.

7.5.5
Bei einer vorangegangenen Förderung einer Maßnahme nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 der Verwaltungsvereinbarung "Finanzhilfen des Bundes für das Investitionsprogramm zum beschleunigten Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder" (VV I) die Versicherung und Darstellung des Zusammenhangs zu dieser Maßnahme.

7.5.6
Bei Sanierungsaufwendungen die Versicherung, dass diese nicht ausschließlich der Instandhaltung und dem Werterhalt der Bausubstanz dienen.

7.5.7
Im Fall von § 2 Satz 2 GaFinHG eine Erklärung, dass es sich um einen selbständigen Abschnitt einer Maßnahme handelt.

7.5.8
Eine Bestätigung, dass die Fördermittel zusätzlich eingesetzt werden. Die Zusätzlichkeit ist gegeben, wenn keine Finanzmittel des Landes einschließlich seiner antragstellenden Kommune ersetzt werden, die vor Inkrafttreten des GaFinHG am 12.10.2021 zur Finanzierung eines dem Zwecke des Ganztagsausbaus für Grundschulkinder dienenden Investitionsvorhabens durch die Finanzplanung des Landes einschließlich der Kommunen festgeschrieben oder durch Verwaltungsakt, Vertrag, anderweitige Förderung oder Zuweisung gewährt wurden und den Förderzeitraum 12.10.2021 bis 31.12.2027 betreffen.

7.5.9
Eine Bestätigung, dass eine entsprechende Abstimmung zwischen dem Schulträger oder der Schulentwicklungsplanung und dem öffentlichen Träger der Jugendhilfe erfolgt ist. § 25 Abs. 3 NSchG gilt entsprechend.

7.6 Alle geförderten Maßnahmen und Vorhaben sind bis zum 31.03.2028 gegenüber der jeweiligen Bewilligungsbehörde abzurechnen.

7.7 Die Auszahlung der bewilligten Mittel kann zum Ende eines Monats erfolgen, sobald diese zur anteiligen Begleichung erforderlicher Zahlungen benötigt werden.

7.8 Ein einfacher Verwendungsnachweis in Form eines Sachberichts und eines zahlenmäßigen Nachweises wird zugelassen (vgl. Nummer 5.1 ANBest-Gk). Die Anforderungen des § 7 VV II müssen hierbei vollständig erfüllt werden und deren Einhaltung nachvollziehbar sein. Der Verwendungsnachweis ist abweichend von Nummer 5.4 ANBest-Gk spätestens bis zum 31.03.2028 der jeweiligen Bewilligungsbehörde vorzulegen.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 8 des RdErl. vom 28. Februar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 119)